BGH Beschluss vom 27.10.2009 – VIII ZB 42/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
GVG § 17a
a) Bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a GVG bedürfen die zu-
ständigkeitsbegründenden Tatsachen dann keines Beweises, wenn sie gleichzei-
tig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind (doppelrelevante
Tatsachen). Dann ist für die Zuständigkeitsfrage die Richtigkeit des Klagevortrags
zu unterstellen.
b) Handelt es sich nicht um doppelrelevante Tatsachen, so ist nicht allein der Sach-
vortrag der klagenden Partei Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit
des Rechtswegs. Vielmehr hat der Kläger die für die Begründung der Rechtsweg-
zuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern der Beklagte diese
bestreitet.
BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08 - OLG Bremen
LG Bremen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und
Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
vom 1. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 2.651,56 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, die mit dem Beklagten am 2./16. September 2002 eine als
"Handelsvertretervertrag" bezeichnete Vereinbarung getroffen hatte, begehrt
vom Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Rückzahlung von
Provisionen sowie eines Darlehens, insgesamt 13.407,82 €, nebst Zinsen. Der
von der Klägerin vorformulierte Vertrag vom 2./16. September 2002 lautet aus-
zugsweise wie folgt:
"1 Rechtsstellung von X. [= Klägerin]
1.1 X. ist eine Gesellschaft, die sich gemäß §§ 84 ff. HGB mit der Vermittlung von Bauspar- sowie Versicherungs- und ähnlichen Verträgen befasst. X. ver- mittelt auch Kredite und Kapitalanlagen; er ist ferner über verbundene Unterneh- men als Immobilienmakler tätig.
(…)
2 Rechtsstellung des Handelsvertreters
2.1 Der Handelsvertreter ist bei der Vermittlung von Bauspar-, Versicherungs- und ähnlichen Verträgen im Nebenberuf gemäß §§ 84 ff., 92 und 92b HGB in Verbindung mit § 43 VVG selbstständig tätig. Will der Handelsvertreter seine ne- benberufliche Tätigkeit in eine hauptberufliche Tätigkeit für X. umwandeln, hat er X. die Absicht, künftig hauptberuflich tätig zu sein (…) schriftlich anzuzei- gen. Der Handelsvertreter ist nicht Teil der Arbeitsorganisation von X. . Er be- dient sich zur Durchführung seiner Administration eigener Arbeitnehmer und ist Arbeitgeber im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften.
Gegenüber X. ist der Handelsvertreter selbstständig.
(…)
6 Weitere Rechte des Handelsvertreters
6.1 Der Handelsvertreter hat das Recht, innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land ohne Gebietsbegrenzung zu akquirieren und entsprechend diesem Vertrag tätig zu werden.
6.2 Der Handelsvertreter ist berechtigt, am überregionalen Schulungs- und Semi- narangebot von X. teilzunehmen.
6.3 Der Handelsvertreter ist berechtigt, seine Tätigkeit frei zu gestalten. Eine Weisungsbefugnis von X. über Ort und Zeit der Tätigkeit des Handelsvertre- ters besteht nicht, es sei denn, wichtige Gründe machen dies erforderlich. Eben- sowenig sind die X. -Handelsvertreter untereinander, ungeachtet ihrer Provisi- onsvergütungsstufen, weisungsbefugt.
6.4 Der Handelsvertreter kann die Art und Weise seiner Tätigkeit selbst bestim- men.
7 Aufgaben des Handelsvertreters
7.1 Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Interessen von X. nach bestem Wissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren. Er vermittelt auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen bestandsfähige Verträge in eigener Verantwortung. (…)
7.2 Der Handelsvertreter ist nicht berechtigt, für Wettbewerber von X. oder der Partnergesellschaften tätig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunterneh- men direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu unterstützen. Dem Handelsvertreter ist jegliche Konkur- renztätigkeit untersagt. Das Konkurrenzverbot bezieht sich auf sämtliche Produk- te, die von X. vertrieben werden, mithin auch auf die Vermittlung von Immobi- lien, Krediten und Kapitalanlagen. Dem Handelsvertreter ist nicht gestattet, Pro- dukte zu vermitteln, die nicht in der Provisionsliste (Produktplan) von X. ent- halten sind.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der Handelsvertreter zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die von X. nach billigem Ermessen festzusetzen ist und Euro 7.500,- nicht übersteigen darf. Schadensersatzansprüche von X. bleiben hiervon unberührt, wobei X. die Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche anrechnet.
(…)
7.6 Während der Dauer dieses Vertrages ist der Handelsvertreter zur ständigen Pflege seines von ihm vermittelten Bestandes verpflichtet. Unterlässt er diese Bestandspflege oder eine notwendige Nachbearbeitung innerhalb einer ihm von X. gesetzten Frist, ermächtigt er hierdurch X. , an seiner Stelle einen ande- ren Handelsvertreter mit der Bestandspflege zu betrauen. Dieser erhält auch den bis dahin nicht verdienten Anteil an der Provision.
7.7 Der Handelsvertreter ist während der Dauer dieses Vertrages verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen in dem ihm zugeordneten Büro nach evtl. für ihn bestimmten Nachbearbeitungsaufträgen selbst zu erkundigen.
7.8 Zum Erhalt und zur Förderung seiner Beratungsqualität wird sich der Han- delsvertreter das für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Wissen aneignen und sich insoweit weiterbilden. X. bietet hierzu Schulungen an.
(…)"
Die Parteien streiten darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den or-
dentlichen Gerichten oder zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Das
von der Klägerin angerufene Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentli-
chen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht
Bremen verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Ober-
landesgericht den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und den Rechtsweg
zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner vom Beschwerde-
gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte die Wiederher-
stellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
II.
Die statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie
führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung
der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht (OLG Bremen, OLGR 2008, 834) hat zur Be-
gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Es sei nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
Buchst. a, § 5 Abs. 3 ArbGG, sondern vielmehr der ordentliche Rechtsweg
(§ 13 GVG) gegeben. Der Beklagte sei nach dem Vorbringen der Klägerin, das
für die Entscheidung der Rechtswegfrage zugrunde zu legen sei, Handelsver-
treter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB, ohne nach § 84 Abs. 2 HGB als Ange-
stellter zu gelten. Die Voraussetzungen, unter denen es dem Beklagten nach
dieser Vorschrift an der Selbständigkeit gemangelt haben könnte, lägen nach
klägerischem Vortrag nicht vor. Die Klägerin bestreite nämlich die Eingliederung
des Beklagten in eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur mit festen
Abläufen und verweise insoweit auf den vorgelegten, unstreitig dem Beschäfti-
gungsverhältnis der Parteien zugrunde liegenden Vertrag vom 2./16. Septem-
ber 2002, der den Beklagten als selbständigen Handelsvertreter ausweise, der
seine Tätigkeit frei gestalten könne und grundsätzlich keinen Weisungen unter-
liege.
Der schriftlich abgeschlossene Vertrag biete keine Anhaltspunkte, die auf
eine Unselbständigkeit nach § 84 Abs. 2 HGB hinweisen könnten. Gegen die
Selbständigkeit sprächen weder das Konkurrenzverbot nach Ziffer 7.2 noch die
Schulungsangebote oder die Verpflichtung zur Bestandspflege. Ein Wettbe-
werbsverbot beeinträchtige für sich genommen grundsätzlich nicht die Wei-
sungsfreiheit des Handelsvertreters. Mit den in Ziffer 7.8 erwähnten Schulungs-
angeboten sei keinerlei Verpflichtung für den Beklagten verbunden, diese auch
wahrzunehmen; sie ließen auch keine Bindung der Arbeitskraft des Handelsver-
treters in einem Ausmaß erkennen, dass seine Selbständigkeit hierdurch be-
rührt wäre. Gleiches gelte auch für die Pflicht zur Bestandspflege und fristge-
bundenen Nachbearbeitung (Ziffer 7.6); damit werde dem Beklagten nichts ab-
verlangt, was über den Umfang der Tätigkeit eines in den wesentlichen Berei-
chen freien Handelsvertreters hinausgehe.
Allerdings stelle der Beklagte seine Selbständigkeit als Handelsvertreter
in Abrede und führe in diesem Zusammenhang verschiedene, von der Klägerin
bestrittene, Behauptungen an, die - ihre Richtigkeit unterstellt - den Schluss auf
eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und damit auf einen faktischen
Status als Angestellter im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB zuließen. Soweit dadurch
die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a GVG betroffen sei, habe das an-
gerufene Gericht jedoch lediglich die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags
zu prüfen und das Vorbringen des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Eine
Beweisaufnahme finde insoweit nicht statt.
Das Bundesarbeitsgericht habe in Fällen der sogenannten Doppelrele-
vanz (die streitigen Tatsachen sind sowohl für die Zuständigkeit als auch für die
Begründetheit der Klage von Bedeutung) die bloße Behauptung des Klägers zur
Bejahung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts genügen lassen. Im Streitfall
spielten allerdings doppelrelevante Tatsachen keine Rolle. Die Frage, ob der
Beklagte selbständiger Handelsvertreter gewesen sei oder für ihn die Regelung
des § 84 Abs. 2 HGB gelte, sei nur "einfach relevant". Sie sei entscheidend für
den Rechtsweg, nicht hingegen für das Bestehen der Ansprüche der Klägerin.
Aber auch in dem vorliegenden Fall der "Einfachrelevanz" sei der Sachvortrag
der Klägerin die alleinige Grundlage für die Rechtswegentscheidung nach § 17a
GVG. Dafür spreche der rechtliche Umstand, dass es die Klägerin sei, die den
Streitgegenstand bestimme. Für die ausschließliche Berücksichtigung des Klä-
gervortrags und der unstreitigen Umstände bei der Entscheidung über den
Rechtsweg spreche auch der Normzweck des § 17a GVG, wonach Entschei-
dungen über Rechtswegstreitigkeiten der Vereinfachung und Beschleunigung
bedürften. Diesem gesetzgeberischen Ziel widerspräche die Notwendigkeit ei-
ner Beweisaufnahme im Rahmen von Entscheidungen nach § 17a Abs. 2 und 3
GVG.
Auch nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92a Abs. 1 HGB
lasse sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht begründen. Ein Fall des
§ 92a Abs. 1 HGB sei nicht ersichtlich. Der Beklagte sei kein Einfirmenvertreter
im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Auch die Konkurrenzklausel in Ziffer 7.2
des Vertrages enthalte kein grundsätzliches Verbot, für weitere Unternehmer
tätig zu werden. Satz 1 der Vertragsbestimmung sage nichts weiter, als dass
der Handelsvertreter nicht berechtigt sein solle, für Wettbewerber der Klägerin
oder der Partnergesellschaften tätig zu werden. Allein der Satz 4 könne bei iso-
lierter Betrachtung auch dahin zu verstehen sein, der Vertreter dürfe überhaupt
keine anderen Produkte vermitteln, was dann auf ein umfassendes Verbot
hinausliefe, für weitere Unternehmer tätig zu sein. Indes gebe der Zusammen-
hang, in dem diese Klausel stehe, ein solch weites Verständnis nicht her. We-
gen des engen Kontextes zu Ziffer 7.2 Satz 1 könne auch Satz 4 nicht anders
verstanden werden, als dass im Wege einer Klarstellung nur eine Vermittlung
von Konkurrenzprodukten untersagt werden solle. Schließlich sei vom Beklag-
ten auch nicht hinreichend dargetan, dass er, wie es § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
erfordere, während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im
Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € an Vergütung einschließlich Pro-
vision und Aufwendungsersatz bezogen habe.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentli-
chen Punkt nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begrün-
dung kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht bejaht werden.
Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungs-
behörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vor-
schriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen
ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-
nehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Nach derzeitigem Sach-
und Streitstand lässt sich nicht ausschließen, dass zwischen den Parteien ein
Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG bestanden hat
und deshalb nach dieser Vorschrift die Gerichte für Arbeitssachen zuständig
sind. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist im Streitfall für
die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a GVG nicht lediglich
die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags zu prüfen, ohne das Vorbringen
des Beklagten zu berücksichtigen.
a) Als Angestellter - und damit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als Ar-
beitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG - gilt gemäß § 84 Abs. 2 HGB
derjenige, der, ohne selbständig im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB zu sein, ständig
damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen
Namen abzuschließen. Selbständig ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im
Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen
kann. Bei der Abgrenzung zwischen Selbständigen und Unselbständigen ist
weder isoliert auf die von den Parteien gewählte Einordnung des Vertrags oder
die von diesen gewählte Bezeichnung als Angestellter oder Handelsvertreter
noch allein auf die tatsächliche Durchführung des Vertrags abzustellen. Ent-
scheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der ver-
traglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages
(vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 1998 - VIII ZB 25/97, NJW 1998, 2057, un-
ter II 2; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 84 Rdnr. 33
m.w.N.). Diese Gesamtwürdigung hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft
nicht vorgenommen, indem es ausschließlich das Vorbringen der Klägerin be-
rücksichtigt hat, mit dem auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag
verwiesen wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Würdigung des Beschwerde-
gerichts zutrifft, der schriftlich abgeschlossene Vertrag selbst biete keine An-
haltspunkte, die auf eine Unselbständigkeit nach § 84 Abs. 2 HGB hinweisen
könnten. Denn nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat der Be-
klagte verschiedene - in der Beschwerdeentscheidung inhaltlich nicht im Ein-
zelnen ausgeführte - Behauptungen zur tatsächlichen Handhabung des Ver-
trags vorgetragen, die den Schluss auf eine Eingliederung in den Betrieb der
Klägerin und damit auf einen faktischen Status als Angestellter zuließen. Dieses
nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts streitige Parteivorbringen
hätte zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a GVG aufge-
klärt werden müssen.
aa) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der jeweilige Streitgegen-
stand maßgeblich; dieser wird ausschließlich durch den Kläger bestimmt (vgl.
BGHZ 67, 81, 84 und 90 f.; 133, 240, 243; BAG, NJW 1994, 604, 605; NJW
1994, 1172). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen
Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes für die Abgrenzung des Zivil-
rechtswegs einerseits (§ 13 GVG) und des Verwaltungsrechtswegs anderer-
seits (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsweg-
zuweisung auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem der Klagean-
spruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er
sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob der Kläger sich
auf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage
beruft (Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, NJW 1974, 2087; BGHZ
97, 312, 313 f.; 108, 284, 286 m.w.N.).
Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Rechtsprechung ent-
schieden, dass die rechtliche Bewertung, ob der Tatsachenvortrag des Klägers
die behauptete Zulässigkeit des Zivilrechtswegs oder aber die Zulässigkeit des
Verwaltungsrechtswegs ergibt, dem angerufenen Gericht obliegt, und zwar
selbst dann, wenn die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsa-
chen zusammenfallen. Auch dann ist eine lediglich "summarische" Prüfung der
Zuständigkeitsfrage nicht zulässig. Vielmehr muss sich die behauptete Zustän-
digkeit schlüssig aus dem Klagevorbringen ergeben; lediglich Beweise brau-
chen nicht erhoben zu werden (BGHZ 133, 240, 243 m.w.N.). Dass eine Be-
weiserhebung in derartigen Fällen entbehrlich ist, folgt aus dem bereits vom
Reichsgericht und nunmehr vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-
chung vertretenen Grundsatz, dass die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen
im Rahmen des Zuständigkeitsstreits dann keines Beweises bedürfen, wenn sie
gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind, wenn
also die Bejahung des Anspruchs begrifflich diejenige der Zuständigkeit in sich
schließt (sogenannte doppelrelevante Tatsachen). Dann ist für die Zuständig-
keitsfrage die Richtigkeit des Klagevortrags zu unterstellen (BGHZ 7, 184, 186;
124, 237, 240 f.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW
1964, 497, unter 2; vgl. auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 1 Rdnr. 24;
Windel, ZZP 111 (1998), 3, 20 f.; jeweils m.w.N.). Damit wird eine Vereinfa-
chung und beschleunigte endgültige Erledigung des Rechtsstreits bezweckt.
Der Kläger erreicht die erstrebte Prüfung der Berechtigung seiner Klage vor
dem angerufenen Gericht auf seine schlüssige Behauptung hin. Er riskiert damit
allerdings die endgültige Aberkennung des eingeklagten Anspruchs als unbe-
gründet, falls sich seine Behauptungen nicht als wahr feststellen lassen, wäh-
rend er bei einer Abweisung der Klage nur als unzulässig diese nach Behebung
des Hinderungsgrundes - etwa vor dem zuständigen Gericht - wiederholen
könnte. Dem Beklagten ist diese Verfahrenskonzentration zuzumuten. Bestrei-
tet er nämlich die doppelrelevanten Tatsachen mit Recht, so erlangt er mit dem
klageabweisenden Sachurteil zugleich den rechtskräftigen Ausspruch, nichts zu
schulden. Bestreitet er andererseits zu Unrecht, so erleidet er keinen unge-
rechtfertigten Nachteil, wenn das Gericht zugleich die Zulässigkeit und die Be-
gründetheit der Klage gegen ihn ausspricht. In jedem Falle bleibt in einem strei-
tigen Verfahren gewährleistet, dass die Richtigkeit bestrittener Tatsachen ge-
richtlich festgestellt wird (BGHZ 124, 237, 241).
bb) Zur Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Ge-
richte einerseits (§ 13 GVG) und der Gerichte für Arbeitssachen andererseits
(§ 2 ArbGG), die seit der Neufassung der Vorschriften über die Rechtswegent-
scheidung und -verweisung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwal-
tungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungs-
gerichtsordnung - im Folgenden: 4. VwGOÄndG - vom 17. Dezember 1990,
BGBl. I S. 2809) mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erforderlich ist (zuvor hatte
der Gesetzgeber das Verhältnis der beiden Gerichtsbarkeiten als eine Frage
der sachlichen Zuständigkeit ausgestaltet; vgl. BAGE 83, 40, 44; Hager in:
Festschrift für Kissel, 1994, S. 327, 328; jeweils m.w.N.), hat der 2. Senat des
Bundesarbeitsgerichts entschieden, die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung
und die Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit erforderten, dass die zu-
nächst angerufenen Gerichte für Arbeitssachen vorab in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht prüften, ob wirklich ein Arbeitsverhältnis vorliege. Weder
genüge eine dahingehende Rechtsansicht des Klägers noch ein entsprechen-
der Tatsachenvortrag, wenn er von der Gegenseite bestritten werde. Der Kläger
müsse vielmehr notfalls beweisen, dass er Arbeitnehmer sei (BAG, NJW 1994,
604, 605 f.; NJW 1994, 1172, 1173).
Später hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts eine teilweise abwei-
chende (vgl. BAGE 85, 46, 53) Auffassung vertreten und für die Prüfung der
Zulässigkeit des Rechtswegs nach Fallgruppen unterschieden. In Fällen, in de-
nen der Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage
gestützt werden könne, jedoch fraglich sei, ob deren Voraussetzungen vorlägen
(sogenannte "sic-non"-Fälle; Hauptbeispiel ist die auf Feststellung des Beste-
hens eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage), seien die entsprechenden
Tatsachenbehauptungen des Klägers und seine Rechtsansicht doppelrelevant,
also sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Begründetheit der
Klage maßgebend. In derartigen Fällen reiche die bloße Rechtsansicht des
Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständig-
keit aus. Sei der Kläger kein Arbeitnehmer, so sei die Klage als unbegründet
abzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg
wäre in diesem Fall sinnlos (BAGE 83, 40, 49 ff. m.w.N.; 85, 46, 54; 106, 273,
275).
cc) Um einen "sic-non"-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-
arbeitsgerichts handelt es sich, wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat,
hier nicht. Ebenso wenig handelt es sich bei den zwischen den Parteien streiti-
gen Umständen (Eingliederung des Beklagten in den Betrieb der Klägerin) um
doppelrelevante Tatsachen, über die nach der vorstehend (unter aa) dargestell-
ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prüfung der Zulässigkeit des
Rechtswegs kein Beweis erhoben werden muss. Denn das Fehlen der Arbeit-
nehmereigenschaft des Beklagten ist kein notwendiges Tatbestandsmerkmal
der von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche, so dass die
Bejahung des Anspruchs begrifflich nicht diejenige der Zuständigkeit in sich
schließt. Die Zahlung von Arbeitsentgelt ist grundsätzlich auch auf Provisions-
basis zulässig. Deshalb würde die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft des
Beklagten allein einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung überzahlter Pro-
visionen ebenso wie einen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht ausschließen,
mögen auch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis weitergehende Ein-
schränkungen gelten und deshalb die behauptete Arbeitnehmereigenschaft des
Beklagten - sofern sie zu bejahen ist - auch bei der Prüfung der Begründetheit
der Klage zu berücksichtigen sein (vgl. OLG Dresden, OLGR 2005, 50, 51
m.w.N.; siehe ferner LAG Bremen, Urteile vom 2. April 2008 - 2 Sa 264/06 und
2 Sa 326/06, juris, jeweils unter II 3).
In derartigen Fällen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts
(ebenso OLG Köln, VersR 1996, 1564; OLGR 2005, 685, 688; OLG Dresden,
aaO; Kluth, NJW 1999, 342, 344; Musielak/Wittschier, ZPO, 7. Aufl., § 17a GVG
Rdnr. 13; wohl auch Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 13 GVG Rdnr. 54)
nicht allein der Sachvortrag der klagenden Partei Grundlage der Entscheidung
über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Vielmehr hat der Kläger die für die Be-
gründung der Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen,
sofern der Beklagte diese bestreitet (so auch KG, NJW-RR 2001, 1509, 1510;
Windel, aaO, S. 24; noch weitergehend - für Beweiserhebung auch bei allen
doppelrelevanten Tatsachen: Hager, aaO, S. 339 f.; Lüke, JuS 1997, 215, 217;
Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 17 Rdnr. 19; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO,
30. Aufl., § 17a GVG Rdnr. 8a).
Mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit ("Waffengleichheit") der Parteien
(vgl. Lüke, aaO) und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfG, NZA 1999, 1234) wäre es nicht
vereinbar, wenn das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des
Rechtswegs den Sachvortrag des Beklagten nicht zur Kenntnis nähme und sei-
ne Zuständigkeit allein auf der Grundlage eines schlüssigen, aber bestrittenen
und nicht bewiesenen Klägervortrags bejahte, es sei denn, es handelt sich um
doppelrelevante Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs (vgl. dazu oben unter aa). Anders als das Beschwerdegericht und mit ihm
die Rechtsbeschwerdeerwiderung meinen, rechtfertigt auch der mit der Rege-
lung des § 17a GVG verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung keine an-
dere Bewertung. Allerdings waren die Neuregelung der Rechtswegentschei-
dung und -verweisung und die Zusammenfassung der dazu erlassenen Vor-
schriften für alle Gerichtsbarkeiten in den §§ 17 bis 17b GVG durch das
4. VwGOÄndG Teile eines Bündels verfahrensrechtlicher Maßnahmen, die der
Verbesserung, Beschleunigung und Entlastung des (verwaltungsgerichtlichen)
Verfahrens dienten (Regierungsentwurf zum 4. VwGOÄndG, BT-Drs. 11/7030,
S. 1). Änderungsbedarf hat der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich der Befugnis
der Berufungs- und Revisionsgerichte zur Prüfung der Rechtswegzuständigkeit
in jeder Lage des Verfahrens gesehen. Nach damals geltendem Recht kam es
vor, dass nach jahrelang geführtem Rechtsstreit in einem Gerichtszweig erst in
der Revisionsinstanz festgestellt wurde, dass der beschrittene Rechtsweg unzu-
lässig war. Dann war das Verfahren auf Antrag des Klägers an das zuständige
Gericht des ersten Rechtszuges des für zulässig erachteten Rechtswegs zu
verweisen und die Sache bei diesem im Ganzen mit der Folge neu zu verhan-
deln, dass der Prozess in dem neuen Gerichtszweig wiederum durch alle zuläs-
sigen Instanzen geführt werden konnte. Zur Vermeidung dieses unbefriedigen-
den Zustandes sollte mit der Einführung einer für alle Gerichtszweige und In-
stanzen bindenden Vorabentscheidung erreicht werden, dass die Frage der
Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in
der ersten Instanz abschließend geklärt wird (BT-Drs. 11/7030, S. 36 f.). Aus
dieser gesetzgeberischen Absicht lässt sich indessen nicht ableiten, dass eine
Beweisaufnahme über die für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit
maßgeblichen, vom Beklagten bestrittenen Tatsachen nicht stattfinden sollte.
Zu dieser Frage schweigt die Gesetzesbegründung; es spricht daher nichts da-
für, dass nach der Absicht des Gesetzgebers eine Beweisaufnahme außer in
den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen der Doppelrelevanz von
zuständigkeits- und anspruchsbegründenden Tatsachen unterbleiben sollte.
dd) Nach alledem lässt sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssa-
chen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG) im Streitfall nicht ohne abschließende
Klärung, ob ein Angestelltenverhältnis im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB vorliegt,
und damit nicht ohne Beweisaufnahme über die tatsächliche Handhabung des
zwischen den Parteien bestehenden Vertrages verneinen. Mit der vom Be-
schwerdegericht gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung
somit keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben, und die Sache ist an das Be-
schwerdegericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen
getroffen werden können (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
b) Die Sache ist auch nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif,
denn mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich die Zu-
ständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen vorliegend nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3
Buchst. a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ergibt. Nach die-
ser Vorschrift gelten selbständige Handelsvertreter (nur) dann als Arbeitnehmer
im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehö-
ren, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen
des Unternehmens festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten
sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während
dieser, im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 € aufgrund des Vertragsverhältnis-
ses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Ge-
schäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.
Die Festsetzungsbefugnis hinsichtlich der unteren Grenze der vertragli-
chen Leistungen des Unternehmens besteht für das Vertragsverhältnis eines
Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden
darf (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB) oder dem dies nach Art und Umfang der
von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB).
Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen. Denn
jedenfalls die zweite in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannte Voraussetzung für
die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist nach derzeitigem Sach- und
Streitstand nicht erfüllt. Das Beschwerdegericht hat insoweit - von der Rechts-
beschwerde unangegriffen - ausgeführt, der Beklagte habe nicht hinreichend
dargetan, dass er während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses
im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € an Vergütung einschließlich
Provision und Aufwendungsersatz bezogen habe.
c) Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich auch nicht
aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
ArbGG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG gelten Personen, die wegen
ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen an-
zusehen sind, als Arbeitnehmer. Die Vorschrift findet hier jedoch keine Anwen-
dung, denn § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2
ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine
in sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter
unter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen
als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1
Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2000,
aaO, unter II 4).
Ball
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 05.11.2007 - 4 O 411/07 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 01.07.2008 - 2 W 21/08 -