Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.10.2009 – VIII ZB 42/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

GVG § 17a

a) Bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a GVG bedürfen die zu-

ständigkeitsbegründenden Tatsachen dann keines Beweises, wenn sie gleichzei-

tig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind (doppelrelevante

Tatsachen). Dann ist für die Zuständigkeitsfrage die Richtigkeit des Klagevortrags

zu unterstellen.

b) Handelt es sich nicht um doppelrelevante Tatsachen, so ist nicht allein der Sach-

vortrag der klagenden Partei Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit

des Rechtswegs. Vielmehr hat der Kläger die für die Begründung der Rechtsweg-

zuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern der Beklagte diese

bestreitet.

BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08 - OLG Bremen

LG Bremen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und

Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des

2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen

vom 1. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 2.651,56 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, die mit dem Beklagten am 2./16. September 2002 eine als

"Handelsvertretervertrag" bezeichnete Vereinbarung getroffen hatte, begehrt

vom Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Rückzahlung von

Provisionen sowie eines Darlehens, insgesamt 13.407,82 €, nebst Zinsen. Der

von der Klägerin vorformulierte Vertrag vom 2./16. September 2002 lautet aus-

zugsweise wie folgt:

"1 Rechtsstellung von X. [= Klägerin]

1.1 X. ist eine Gesellschaft, die sich gemäß §§ 84 ff. HGB mit der Vermittlung von Bauspar- sowie Versicherungs- und ähnlichen Verträgen befasst. X. ver- mittelt auch Kredite und Kapitalanlagen; er ist ferner über verbundene Unterneh- men als Immobilienmakler tätig.

(…)

2 Rechtsstellung des Handelsvertreters

2.1 Der Handelsvertreter ist bei der Vermittlung von Bauspar-, Versicherungs- und ähnlichen Verträgen im Nebenberuf gemäß §§ 84 ff., 92 und 92b HGB in Verbindung mit § 43 VVG selbstständig tätig. Will der Handelsvertreter seine ne- benberufliche Tätigkeit in eine hauptberufliche Tätigkeit für X. umwandeln, hat er X. die Absicht, künftig hauptberuflich tätig zu sein (…) schriftlich anzuzei- gen. Der Handelsvertreter ist nicht Teil der Arbeitsorganisation von X. . Er be- dient sich zur Durchführung seiner Administration eigener Arbeitnehmer und ist Arbeitgeber im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften.

Gegenüber X. ist der Handelsvertreter selbstständig.

(…)

6 Weitere Rechte des Handelsvertreters

6.1 Der Handelsvertreter hat das Recht, innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land ohne Gebietsbegrenzung zu akquirieren und entsprechend diesem Vertrag tätig zu werden.

6.2 Der Handelsvertreter ist berechtigt, am überregionalen Schulungs- und Semi- narangebot von X. teilzunehmen.

6.3 Der Handelsvertreter ist berechtigt, seine Tätigkeit frei zu gestalten. Eine Weisungsbefugnis von X. über Ort und Zeit der Tätigkeit des Handelsvertre- ters besteht nicht, es sei denn, wichtige Gründe machen dies erforderlich. Eben- sowenig sind die X. -Handelsvertreter untereinander, ungeachtet ihrer Provisi- onsvergütungsstufen, weisungsbefugt.

6.4 Der Handelsvertreter kann die Art und Weise seiner Tätigkeit selbst bestim- men.

7 Aufgaben des Handelsvertreters

7.1 Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Interessen von X. nach bestem Wissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren. Er vermittelt auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen bestandsfähige Verträge in eigener Verantwortung. (…)

7.2 Der Handelsvertreter ist nicht berechtigt, für Wettbewerber von X. oder der Partnergesellschaften tätig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunterneh- men direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu unterstützen. Dem Handelsvertreter ist jegliche Konkur- renztätigkeit untersagt. Das Konkurrenzverbot bezieht sich auf sämtliche Produk- te, die von X. vertrieben werden, mithin auch auf die Vermittlung von Immobi- lien, Krediten und Kapitalanlagen. Dem Handelsvertreter ist nicht gestattet, Pro- dukte zu vermitteln, die nicht in der Provisionsliste (Produktplan) von X. ent- halten sind.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der Handelsvertreter zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die von X. nach billigem Ermessen festzusetzen ist und Euro 7.500,- nicht übersteigen darf. Schadensersatzansprüche von X. bleiben hiervon unberührt, wobei X. die Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche anrechnet.

(…)

7.6 Während der Dauer dieses Vertrages ist der Handelsvertreter zur ständigen Pflege seines von ihm vermittelten Bestandes verpflichtet. Unterlässt er diese Bestandspflege oder eine notwendige Nachbearbeitung innerhalb einer ihm von X. gesetzten Frist, ermächtigt er hierdurch X. , an seiner Stelle einen ande- ren Handelsvertreter mit der Bestandspflege zu betrauen. Dieser erhält auch den bis dahin nicht verdienten Anteil an der Provision.

7.7 Der Handelsvertreter ist während der Dauer dieses Vertrages verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen in dem ihm zugeordneten Büro nach evtl. für ihn bestimmten Nachbearbeitungsaufträgen selbst zu erkundigen.

7.8 Zum Erhalt und zur Förderung seiner Beratungsqualität wird sich der Han- delsvertreter das für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Wissen aneignen und sich insoweit weiterbilden. X. bietet hierzu Schulungen an.

(…)"

2

Die Parteien streiten darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den or-

dentlichen Gerichten oder zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Das

von der Klägerin angerufene Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentli-

chen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht

Bremen verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Ober-

landesgericht den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und den Rechtsweg

zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner vom Beschwerde-

gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte die Wiederher-

stellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

5

II.

und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie

führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung

der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht (OLG Bremen, OLGR 2008, 834) hat zur Be-

gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Es sei nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3

Buchst. a, § 5 Abs. 3 ArbGG, sondern vielmehr der ordentliche Rechtsweg

(§ 13 GVG) gegeben. Der Beklagte sei nach dem Vorbringen der Klägerin, das

für die Entscheidung der Rechtswegfrage zugrunde zu legen sei, Handelsver-

treter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB, ohne nach § 84 Abs. 2 HGB als Ange-

stellter zu gelten. Die Voraussetzungen, unter denen es dem Beklagten nach

dieser Vorschrift an der Selbständigkeit gemangelt haben könnte, lägen nach

klägerischem Vortrag nicht vor. Die Klägerin bestreite nämlich die Eingliederung

des Beklagten in eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur mit festen

Abläufen und verweise insoweit auf den vorgelegten, unstreitig dem Beschäfti-

gungsverhältnis der Parteien zugrunde liegenden Vertrag vom 2./16. Septem-

ber 2002, der den Beklagten als selbständigen Handelsvertreter ausweise, der

seine Tätigkeit frei gestalten könne und grundsätzlich keinen Weisungen unter-

liege.

6

Der schriftlich abgeschlossene Vertrag biete keine Anhaltspunkte, die auf

eine Unselbständigkeit nach § 84 Abs. 2 HGB hinweisen könnten. Gegen die

Selbständigkeit sprächen weder das Konkurrenzverbot nach Ziffer 7.2 noch die

Schulungsangebote oder die Verpflichtung zur Bestandspflege. Ein Wettbe-

werbsverbot beeinträchtige für sich genommen grundsätzlich nicht die Wei-

sungsfreiheit des Handelsvertreters. Mit den in Ziffer 7.8 erwähnten Schulungs-

angeboten sei keinerlei Verpflichtung für den Beklagten verbunden, diese auch

wahrzunehmen; sie ließen auch keine Bindung der Arbeitskraft des Handelsver-

treters in einem Ausmaß erkennen, dass seine Selbständigkeit hierdurch be-

rührt wäre. Gleiches gelte auch für die Pflicht zur Bestandspflege und fristge-

bundenen Nachbearbeitung (Ziffer 7.6); damit werde dem Beklagten nichts ab-

verlangt, was über den Umfang der Tätigkeit eines in den wesentlichen Berei-

chen freien Handelsvertreters hinausgehe.

7

Allerdings stelle der Beklagte seine Selbständigkeit als Handelsvertreter

in Abrede und führe in diesem Zusammenhang verschiedene, von der Klägerin

bestrittene, Behauptungen an, die - ihre Richtigkeit unterstellt - den Schluss auf

eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und damit auf einen faktischen

Status als Angestellter im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB zuließen. Soweit dadurch

die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a GVG betroffen sei, habe das an-

gerufene Gericht jedoch lediglich die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags

zu prüfen und das Vorbringen des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Eine

Beweisaufnahme finde insoweit nicht statt.

8

Das Bundesarbeitsgericht habe in Fällen der sogenannten Doppelrele-

vanz (die streitigen Tatsachen sind sowohl für die Zuständigkeit als auch für die

Begründetheit der Klage von Bedeutung) die bloße Behauptung des Klägers zur

Bejahung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts genügen lassen. Im Streitfall

spielten allerdings doppelrelevante Tatsachen keine Rolle. Die Frage, ob der

Beklagte selbständiger Handelsvertreter gewesen sei oder für ihn die Regelung

des § 84 Abs. 2 HGB gelte, sei nur "einfach relevant". Sie sei entscheidend für

den Rechtsweg, nicht hingegen für das Bestehen der Ansprüche der Klägerin.

Aber auch in dem vorliegenden Fall der "Einfachrelevanz" sei der Sachvortrag

der Klägerin die alleinige Grundlage für die Rechtswegentscheidung nach § 17a

GVG. Dafür spreche der rechtliche Umstand, dass es die Klägerin sei, die den

Streitgegenstand bestimme. Für die ausschließliche Berücksichtigung des Klä-

gervortrags und der unstreitigen Umstände bei der Entscheidung über den

Rechtsweg spreche auch der Normzweck des § 17a GVG, wonach Entschei-

dungen über Rechtswegstreitigkeiten der Vereinfachung und Beschleunigung

bedürften. Diesem gesetzgeberischen Ziel widerspräche die Notwendigkeit ei-

ner Beweisaufnahme im Rahmen von Entscheidungen nach § 17a Abs. 2 und 3

GVG.

9

Auch nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92a Abs. 1 HGB

lasse sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht begründen. Ein Fall des

§ 92a Abs. 1 HGB sei nicht ersichtlich. Der Beklagte sei kein Einfirmenvertreter

im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Auch die Konkurrenzklausel in Ziffer 7.2

des Vertrages enthalte kein grundsätzliches Verbot, für weitere Unternehmer

tätig zu werden. Satz 1 der Vertragsbestimmung sage nichts weiter, als dass

der Handelsvertreter nicht berechtigt sein solle, für Wettbewerber der Klägerin

oder der Partnergesellschaften tätig zu werden. Allein der Satz 4 könne bei iso-

lierter Betrachtung auch dahin zu verstehen sein, der Vertreter dürfe überhaupt

keine anderen Produkte vermitteln, was dann auf ein umfassendes Verbot

hinausliefe, für weitere Unternehmer tätig zu sein. Indes gebe der Zusammen-

hang, in dem diese Klausel stehe, ein solch weites Verständnis nicht her. We-

gen des engen Kontextes zu Ziffer 7.2 Satz 1 könne auch Satz 4 nicht anders

verstanden werden, als dass im Wege einer Klarstellung nur eine Vermittlung

von Konkurrenzprodukten untersagt werden solle. Schließlich sei vom Beklag-

ten auch nicht hinreichend dargetan, dass er, wie es § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

erfordere, während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im

Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € an Vergütung einschließlich Pro-

vision und Aufwendungsersatz bezogen habe.

10

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentli-

chen Punkt nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begrün-

dung kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht bejaht werden.

11

Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungs-

behörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vor-

schriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen

ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-

nehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Nach derzeitigem Sach-

und Streitstand lässt sich nicht ausschließen, dass zwischen den Parteien ein

Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG bestanden hat

und deshalb nach dieser Vorschrift die Gerichte für Arbeitssachen zuständig

sind. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist im Streitfall für

die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a GVG nicht lediglich

die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags zu prüfen, ohne das Vorbringen

des Beklagten zu berücksichtigen.

12

a) Als Angestellter - und damit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als Ar-

beitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG - gilt gemäß § 84 Abs. 2 HGB

derjenige, der, ohne selbständig im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB zu sein, ständig

damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen

Namen abzuschließen. Selbständig ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im

Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen

kann. Bei der Abgrenzung zwischen Selbständigen und Unselbständigen ist

weder isoliert auf die von den Parteien gewählte Einordnung des Vertrags oder

die von diesen gewählte Bezeichnung als Angestellter oder Handelsvertreter

noch allein auf die tatsächliche Durchführung des Vertrags abzustellen. Ent-

scheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der ver-

traglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages

(vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 1998 - VIII ZB 25/97, NJW 1998, 2057, un-

ter II 2; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 84 Rdnr. 33

m.w.N.). Diese Gesamtwürdigung hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft

nicht vorgenommen, indem es ausschließlich das Vorbringen der Klägerin be-

rücksichtigt hat, mit dem auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag

verwiesen wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Würdigung des Beschwerde-

gerichts zutrifft, der schriftlich abgeschlossene Vertrag selbst biete keine An-

haltspunkte, die auf eine Unselbständigkeit nach § 84 Abs. 2 HGB hinweisen

könnten. Denn nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat der Be-

klagte verschiedene - in der Beschwerdeentscheidung inhaltlich nicht im Ein-

zelnen ausgeführte - Behauptungen zur tatsächlichen Handhabung des Ver-

trags vorgetragen, die den Schluss auf eine Eingliederung in den Betrieb der

Klägerin und damit auf einen faktischen Status als Angestellter zuließen. Dieses

nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts streitige Parteivorbringen

hätte zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a GVG aufge-

klärt werden müssen.

13

aa) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der jeweilige Streitgegen-

stand maßgeblich; dieser wird ausschließlich durch den Kläger bestimmt (vgl.

BGHZ 67, 81, 84 und 90 f.; 133, 240, 243; BAG, NJW 1994, 604, 605; NJW

1994, 1172). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen

Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes für die Abgrenzung des Zivil-

rechtswegs einerseits (§ 13 GVG) und des Verwaltungsrechtswegs anderer-

seits (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsweg-

zuweisung auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem der Klagean-

spruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er

sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob der Kläger sich

auf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage

beruft (Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, NJW 1974, 2087; BGHZ

97, 312, 313 f.; 108, 284, 286 m.w.N.).

14

Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Rechtsprechung ent-

schieden, dass die rechtliche Bewertung, ob der Tatsachenvortrag des Klägers

die behauptete Zulässigkeit des Zivilrechtswegs oder aber die Zulässigkeit des

Verwaltungsrechtswegs ergibt, dem angerufenen Gericht obliegt, und zwar

selbst dann, wenn die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsa-

chen zusammenfallen. Auch dann ist eine lediglich "summarische" Prüfung der

Zuständigkeitsfrage nicht zulässig. Vielmehr muss sich die behauptete Zustän-

digkeit schlüssig aus dem Klagevorbringen ergeben; lediglich Beweise brau-

chen nicht erhoben zu werden (BGHZ 133, 240, 243 m.w.N.). Dass eine Be-

weiserhebung in derartigen Fällen entbehrlich ist, folgt aus dem bereits vom

Reichsgericht und nunmehr vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-

chung vertretenen Grundsatz, dass die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen

im Rahmen des Zuständigkeitsstreits dann keines Beweises bedürfen, wenn sie

gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind, wenn

also die Bejahung des Anspruchs begrifflich diejenige der Zuständigkeit in sich

schließt (sogenannte doppelrelevante Tatsachen). Dann ist für die Zuständig-

keitsfrage die Richtigkeit des Klagevortrags zu unterstellen (BGHZ 7, 184, 186;

124, 237, 240 f.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW

1964, 497, unter 2; vgl. auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 1 Rdnr. 24;

Windel, ZZP 111 (1998), 3, 20 f.; jeweils m.w.N.). Damit wird eine Vereinfa-

chung und beschleunigte endgültige Erledigung des Rechtsstreits bezweckt.

Der Kläger erreicht die erstrebte Prüfung der Berechtigung seiner Klage vor

dem angerufenen Gericht auf seine schlüssige Behauptung hin. Er riskiert damit

allerdings die endgültige Aberkennung des eingeklagten Anspruchs als unbe-

gründet, falls sich seine Behauptungen nicht als wahr feststellen lassen, wäh-

rend er bei einer Abweisung der Klage nur als unzulässig diese nach Behebung

des Hinderungsgrundes - etwa vor dem zuständigen Gericht - wiederholen

könnte. Dem Beklagten ist diese Verfahrenskonzentration zuzumuten. Bestrei-

tet er nämlich die doppelrelevanten Tatsachen mit Recht, so erlangt er mit dem

klageabweisenden Sachurteil zugleich den rechtskräftigen Ausspruch, nichts zu

schulden. Bestreitet er andererseits zu Unrecht, so erleidet er keinen unge-

rechtfertigten Nachteil, wenn das Gericht zugleich die Zulässigkeit und die Be-

gründetheit der Klage gegen ihn ausspricht. In jedem Falle bleibt in einem strei-

tigen Verfahren gewährleistet, dass die Richtigkeit bestrittener Tatsachen ge-

richtlich festgestellt wird (BGHZ 124, 237, 241).

15

bb) Zur Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Ge-

richte einerseits (§ 13 GVG) und der Gerichte für Arbeitssachen andererseits

(§ 2 ArbGG), die seit der Neufassung der Vorschriften über die Rechtswegent-

scheidung und -verweisung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwal-

tungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungs-

gerichtsordnung - im Folgenden: 4. VwGOÄndG - vom 17. Dezember 1990,

BGBl. I S. 2809) mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erforderlich ist (zuvor hatte

der Gesetzgeber das Verhältnis der beiden Gerichtsbarkeiten als eine Frage

der sachlichen Zuständigkeit ausgestaltet; vgl. BAGE 83, 40, 44; Hager in:

Festschrift für Kissel, 1994, S. 327, 328; jeweils m.w.N.), hat der 2. Senat des

Bundesarbeitsgerichts entschieden, die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung

und die Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit erforderten, dass die zu-

nächst angerufenen Gerichte für Arbeitssachen vorab in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht prüften, ob wirklich ein Arbeitsverhältnis vorliege. Weder

genüge eine dahingehende Rechtsansicht des Klägers noch ein entsprechen-

der Tatsachenvortrag, wenn er von der Gegenseite bestritten werde. Der Kläger

müsse vielmehr notfalls beweisen, dass er Arbeitnehmer sei (BAG, NJW 1994,

604, 605 f.; NJW 1994, 1172, 1173).

16

Später hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts eine teilweise abwei-

chende (vgl. BAGE 85, 46, 53) Auffassung vertreten und für die Prüfung der

Zulässigkeit des Rechtswegs nach Fallgruppen unterschieden. In Fällen, in de-

nen der Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage

gestützt werden könne, jedoch fraglich sei, ob deren Voraussetzungen vorlägen

(sogenannte "sic-non"-Fälle; Hauptbeispiel ist die auf Feststellung des Beste-

hens eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage), seien die entsprechenden

Tatsachenbehauptungen des Klägers und seine Rechtsansicht doppelrelevant,

also sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Begründetheit der

Klage maßgebend. In derartigen Fällen reiche die bloße Rechtsansicht des

Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständig-

keit aus. Sei der Kläger kein Arbeitnehmer, so sei die Klage als unbegründet

abzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg

wäre in diesem Fall sinnlos (BAGE 83, 40, 49 ff. m.w.N.; 85, 46, 54; 106, 273,

275).

17

cc) Um einen "sic-non"-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-

arbeitsgerichts handelt es sich, wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat,

hier nicht. Ebenso wenig handelt es sich bei den zwischen den Parteien streiti-

gen Umständen (Eingliederung des Beklagten in den Betrieb der Klägerin) um

doppelrelevante Tatsachen, über die nach der vorstehend (unter aa) dargestell-

ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prüfung der Zulässigkeit des

Rechtswegs kein Beweis erhoben werden muss. Denn das Fehlen der Arbeit-

nehmereigenschaft des Beklagten ist kein notwendiges Tatbestandsmerkmal

der von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche, so dass die

Bejahung des Anspruchs begrifflich nicht diejenige der Zuständigkeit in sich

schließt. Die Zahlung von Arbeitsentgelt ist grundsätzlich auch auf Provisions-

basis zulässig. Deshalb würde die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft des

Beklagten allein einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung überzahlter Pro-

visionen ebenso wie einen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht ausschließen,

mögen auch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis weitergehende Ein-

schränkungen gelten und deshalb die behauptete Arbeitnehmereigenschaft des

Beklagten - sofern sie zu bejahen ist - auch bei der Prüfung der Begründetheit

der Klage zu berücksichtigen sein (vgl. OLG Dresden, OLGR 2005, 50, 51

m.w.N.; siehe ferner LAG Bremen, Urteile vom 2. April 2008 - 2 Sa 264/06 und

2 Sa 326/06, juris, jeweils unter II 3).

18

In derartigen Fällen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts

(ebenso OLG Köln, VersR 1996, 1564; OLGR 2005, 685, 688; OLG Dresden,

aaO; Kluth, NJW 1999, 342, 344; Musielak/Wittschier, ZPO, 7. Aufl., § 17a GVG

Rdnr. 13; wohl auch Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 13 GVG Rdnr. 54)

nicht allein der Sachvortrag der klagenden Partei Grundlage der Entscheidung

über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Vielmehr hat der Kläger die für die Be-

gründung der Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen,

sofern der Beklagte diese bestreitet (so auch KG, NJW-RR 2001, 1509, 1510;

Windel, aaO, S. 24; noch weitergehend - für Beweiserhebung auch bei allen

doppelrelevanten Tatsachen: Hager, aaO, S. 339 f.; Lüke, JuS 1997, 215, 217;

Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 17 Rdnr. 19; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO,

30. Aufl., § 17a GVG Rdnr. 8a).

19

Mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit ("Waffengleichheit") der Parteien

(vgl. Lüke, aaO) und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfG, NZA 1999, 1234) wäre es nicht

vereinbar, wenn das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des

Rechtswegs den Sachvortrag des Beklagten nicht zur Kenntnis nähme und sei-

ne Zuständigkeit allein auf der Grundlage eines schlüssigen, aber bestrittenen

und nicht bewiesenen Klägervortrags bejahte, es sei denn, es handelt sich um

doppelrelevante Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs (vgl. dazu oben unter aa). Anders als das Beschwerdegericht und mit ihm

die Rechtsbeschwerdeerwiderung meinen, rechtfertigt auch der mit der Rege-

lung des § 17a GVG verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung keine an-

dere Bewertung. Allerdings waren die Neuregelung der Rechtswegentschei-

dung und -verweisung und die Zusammenfassung der dazu erlassenen Vor-

schriften für alle Gerichtsbarkeiten in den §§ 17 bis 17b GVG durch das

4. VwGOÄndG Teile eines Bündels verfahrensrechtlicher Maßnahmen, die der

Verbesserung, Beschleunigung und Entlastung des (verwaltungsgerichtlichen)

Verfahrens dienten (Regierungsentwurf zum 4. VwGOÄndG, BT-Drs. 11/7030,

S. 1). Änderungsbedarf hat der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich der Befugnis

der Berufungs- und Revisionsgerichte zur Prüfung der Rechtswegzuständigkeit

in jeder Lage des Verfahrens gesehen. Nach damals geltendem Recht kam es

vor, dass nach jahrelang geführtem Rechtsstreit in einem Gerichtszweig erst in

der Revisionsinstanz festgestellt wurde, dass der beschrittene Rechtsweg unzu-

lässig war. Dann war das Verfahren auf Antrag des Klägers an das zuständige

Gericht des ersten Rechtszuges des für zulässig erachteten Rechtswegs zu

verweisen und die Sache bei diesem im Ganzen mit der Folge neu zu verhan-

deln, dass der Prozess in dem neuen Gerichtszweig wiederum durch alle zuläs-

sigen Instanzen geführt werden konnte. Zur Vermeidung dieses unbefriedigen-

den Zustandes sollte mit der Einführung einer für alle Gerichtszweige und In-

stanzen bindenden Vorabentscheidung erreicht werden, dass die Frage der

Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in

der ersten Instanz abschließend geklärt wird (BT-Drs. 11/7030, S. 36 f.). Aus

dieser gesetzgeberischen Absicht lässt sich indessen nicht ableiten, dass eine

Beweisaufnahme über die für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit

maßgeblichen, vom Beklagten bestrittenen Tatsachen nicht stattfinden sollte.

Zu dieser Frage schweigt die Gesetzesbegründung; es spricht daher nichts da-

für, dass nach der Absicht des Gesetzgebers eine Beweisaufnahme außer in

den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen der Doppelrelevanz von

zuständigkeits- und anspruchsbegründenden Tatsachen unterbleiben sollte.

20

dd) Nach alledem lässt sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssa-

chen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG) im Streitfall nicht ohne abschließende

Klärung, ob ein Angestelltenverhältnis im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB vorliegt,

und damit nicht ohne Beweisaufnahme über die tatsächliche Handhabung des

zwischen den Parteien bestehenden Vertrages verneinen. Mit der vom Be-

schwerdegericht gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung

somit keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben, und die Sache ist an das Be-

schwerdegericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen

getroffen werden können (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

21

b) Die Sache ist auch nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif,

denn mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich die Zu-

ständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen vorliegend nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3

Buchst. a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ergibt. Nach die-

ser Vorschrift gelten selbständige Handelsvertreter (nur) dann als Arbeitnehmer

im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehö-

ren, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen

des Unternehmens festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten

sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während

dieser, im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 € aufgrund des Vertragsverhältnis-

ses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Ge-

schäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.

22

Die Festsetzungsbefugnis hinsichtlich der unteren Grenze der vertragli-

chen Leistungen des Unternehmens besteht für das Vertragsverhältnis eines

Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden

darf (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB) oder dem dies nach Art und Umfang der

von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB).

Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen. Denn

jedenfalls die zweite in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannte Voraussetzung für

die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist nach derzeitigem Sach- und

Streitstand nicht erfüllt. Das Beschwerdegericht hat insoweit - von der Rechts-

beschwerde unangegriffen - ausgeführt, der Beklagte habe nicht hinreichend

dargetan, dass er während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses

im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € an Vergütung einschließlich

Provision und Aufwendungsersatz bezogen habe.

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c) Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich auch nicht

aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2

ArbGG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG gelten Personen, die wegen

ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen an-

zusehen sind, als Arbeitnehmer. Die Vorschrift findet hier jedoch keine Anwen-

dung, denn § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2

ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine

in sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter

unter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen

als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1

Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2000,

aaO, unter II 4).

Ball

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Fetzer

Dr. Bünger

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 05.11.2007 - 4 O 411/07 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 01.07.2008 - 2 W 21/08 -