Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 28.10.2009 – 2 StR 372/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt
vom 18. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt