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BGH Beschluss vom 28.10.2009 – 2 StR 372/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 372/09

BESCHLUSS

vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen

wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt

vom 18. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährli-

cher Körperverletzung schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Appl

Schmitt