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BGH Beschluss vom 28.10.2009 – 2 StR 383/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 2. April 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen
besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper-
verletzung verurteilt ist,
b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
hat zum Maßregelausspruch Erfolg, während der Schuldspruch und der Straf-
ausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufweisen. Der Senat hat
allerdings die rechtlich zutreffende Bezeichnung der Straftat als besonders
schwere Vergewaltigung in die Urteilsformel aufgenommen.
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1. Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte hatte das Tatopfer, Frau V.,
im Juli 2008 kennen gelernt und sie in der Folgezeit regelmäßig angerufen, un-
angekündigt besucht und bisweilen auf der Straße verfolgt, obwohl Frau V. ihm
gesagt hatte, dass mehr als eine Freundschaft für sie nicht in Frage komme und
er aufhören solle, sie zu belästigen. Am Sonntag, dem 31. August 2008 suchte
der Angeklagte den Gottesdienst auf, um Frau V. dort zu treffen. Bei einer an-
schließenden Gemeindefeier umsorgte er sie. Frau V. forderte ihn auf, keinen
Alkohol mehr zu trinken, worüber er sich ärgerte. Der Angeklagte überredete
Frau V., die mit dem Bus nach Hause fahren wollte, ein Stück mit ihm zu Fuß
zu gehen. Auf dem Weg stieß er die sich wehrende Frau in Brombeerbüsche,
zog ihr den Schlüpfer aus und führte zwei Finger in ihre Scheide ein, wobei er
ein Küchenmesser griffbereit hatte, worauf er die Geschädigte hinwies. Als
mehrere Personen den Weg entlang kamen, gelang es der Geschädigten zu
fliehen.
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Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass
der Angeklagte neben einer leichten Intelligenzminderung unter einer hirnorga-
nisch bedingten Persönlichkeitsstörung leide, die als schwere andere seelische
Abartigkeit anzusehen sei. Aufgrund dieser Störung, die durch eine leichtgradi-
ge Alkoholisierung verstärkt gewesen sei, sei er bei Begehung der Tat in seiner
Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert gewesen.
Auch ergebe eine Gesamtwürdigung, dass infolge seines Zustands weitere
Sexualdelikte vom Angeklagten zu erwarten seien und er deshalb für die Allge-
meinheit gefährlich sei.
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2. Die Ausführungen des Landgerichts zur erheblichen Verminderung der
Steuerungsfähigkeit begegnen durchgreifenden Bedenken. Ob die Steuerungs-
fähigkeit wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit
bei Begehung der Tat erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war, ist ei-
ne Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachver-
ständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Hierbei fließen norma-
tive Geschichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die
Rechtsordnung an jedermann stellt (std. Rspr., vgl. BGHSt 49, 45, 53). Nach
den Feststellungen hat der Angeklagte, der sich während des Essens über die
Geschädigte geärgert hatte und ob ihres Gesamtverhaltens frustriert war, sie
überredet, ein Stück Weg zu Fuß nach Hause zu gehen. Das Messer führte er
zuoberst in seiner unverschlossenen Reisetasche mit sich. Angesichts dieser
Umstände, die für eine gewisse Vorplanung der Tat sprechen, hätte der Tatrich-
ter im Einzelnen darlegen müssen, in welcher Weise und in welchem Umfang
die Frustration und das Rachebedürfnis des Angeklagten seine Fähigkeit in
dem von § 21 StGB vorausgesetzten erheblichen Maß beeinträchtigt haben
können, von einer Vergewaltigung Abstand zu nehmen. Auch hätte in diesem
Zusammenhang das Nachtatverhalten, das das Landgericht selbst als Indiz ge-
gen eine Aufhebung des Einsichts- und Steuerungsvermögens anführt, erörtert
werden müssen.
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3. Durch die Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der
Strafzumessung ist der Angeklagte nicht beschwert.
Rissing-van Saan
Fischer
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Appl
Schmitt