Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.10.2009 – 2 StR 412/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 9. April 2009 wird auf Kosten des Angeklagten als un-

zulässig verworfen.

Gründe

1

Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist aus den Gründen der Zu-

schrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 2009 gemäß § 349

Abs. 1 StPO unzulässig, da sie den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO

nicht genügt. Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Appl

Schmitt