BGH Beschluss vom 28.10.2009 – 2 StR 412/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 9. April 2009 wird auf Kosten des Angeklagten als un-
zulässig verworfen.
Gründe
Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist aus den Gründen der Zu-
schrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 2009 gemäß § 349
Abs. 1 StPO unzulässig, da sie den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO
nicht genügt. Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt