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BGH Beschluss vom 28.10.2009 – 2 StR 441/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bad Kreuznach vom 16. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
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Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkün-
Gründe:
dung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie
sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach vo-
rangegangener Rechtsmittelbelehrung in Übereinstimmung mit seinem Instanz-
verteidiger erklärt, er nehme das Urteil an. Diese Erklärung nimmt an der Be-
weiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO
vorgelesen und genehmigt wurde. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich
unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StPO § 302 Abs. 1
Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte dafür, dass der
Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Soweit der
Revisionsverteidiger behauptet, dem Angeklagten sei für den Fall, keine Ver-
zichtserklärung abzugeben, mit der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls
gedroht worden und im Übrigen sei ihm eine vorherige Rücksprache mit seinem
Instanzverteidiger verwehrt worden, ist dieses Vorbringen durch die von der
Revision nicht in Zweifel gezogenen dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden
Richters und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft widerlegt. Ebenso-
wenig bedurfte es im vorliegenden Fall einer "erweiterten" Rechtsmittelbeleh-
rung entsprechend den Vorgaben des Großen Senats für Strafsachen, da dem
Urteil - wie in den dienstlichen Erklärungen dargelegt und von der Revision ein-
geräumt - keine Verständigung vorausgegangen war.
2
Infolge der wirksamen Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil des
Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsen. Die
dagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig
zu verwerfen.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt