Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.10.2009 – 2 StR 441/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 441/09

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bad Kreuznach vom 16. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

1

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkün-

Gründe:

dung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie

sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach vo-

rangegangener Rechtsmittelbelehrung in Übereinstimmung mit seinem Instanz-

verteidiger erklärt, er nehme das Urteil an. Diese Erklärung nimmt an der Be-

weiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO

vorgelesen und genehmigt wurde. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich

unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StPO § 302 Abs. 1

Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte dafür, dass der

Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Soweit der

Revisionsverteidiger behauptet, dem Angeklagten sei für den Fall, keine Ver-

zichtserklärung abzugeben, mit der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls

gedroht worden und im Übrigen sei ihm eine vorherige Rücksprache mit seinem

Instanzverteidiger verwehrt worden, ist dieses Vorbringen durch die von der

Revision nicht in Zweifel gezogenen dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden

Richters und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft widerlegt. Ebenso-

wenig bedurfte es im vorliegenden Fall einer "erweiterten" Rechtsmittelbeleh-

rung entsprechend den Vorgaben des Großen Senats für Strafsachen, da dem

Urteil - wie in den dienstlichen Erklärungen dargelegt und von der Revision ein-

geräumt - keine Verständigung vorausgegangen war.

2

Infolge der wirksamen Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil des

Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsen. Die

dagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig

zu verwerfen.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Appl

Schmitt