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BGH Beschluss vom 28.10.2009 – 5 StR 171/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 7. November 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen,
davon in vier Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten un-
ter Einbeziehung einer Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-
Tiergarten vom 27. Juli 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt. Zudem hat es auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren wegen Betruges in 87 Fällen, davon in 61 Fällen in Tateinheit mit Fäl-
schung beweiserheblicher Daten und wegen versuchten Betrugs erkannt. Die
auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil unterliegt insgesamt der Aufhebung, da es in
mehrfacher Hinsicht nicht den Mindestanforderungen entspricht, die an die
Urteilsgründe auch dann zu stellen sind, wenn die Entscheidung, wie hier,
nach einer Verfahrensabsprache ergangen ist; es weist dabei Rechtsfehler
auf, die sich auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben können.
Allein die Bereitschaft des Angeklagten, wegen eines bestimmten
Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte
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Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht
zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbe-
stand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich
ist (vgl. BGHSt 50, 40, 49 f.; BGH NStZ-RR 2007, 307, 309; NStZ 2009,
467). Das angefochtene Urteil erfüllt diese unerlässlichen Mindestvorausset-
zungen nicht.
1. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil es keine in sich geschlos-
sene Darstellung eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgesche-
hens zu den einzelnen den Angeklagten angelasteten Fällen enthält (vgl.
BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3 und 10). So verhält es
sich hier:
a) Die Strafkammer hat sich damit begnügt, lediglich den konkreten
Anklagesatz wortwörtlich einzurücken. Dies genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an eine Urteilsbegründung hier nicht. Der Anklagesatz der Staats-
anwaltschaft erschöpft sich in einer Zusammenfassung der Einzeltaten in
mehrspaltigen Tabellen und einer vorangestellten knapp gehaltenen Schilde-
rung der Vorgehensweise des Angeklagten. Zwar ist es dem Tatrichter
grundsätzlich nicht verwehrt, bei einer Vielzahl von gleichgelagerten Strafta-
ten davon abzusehen, die konkreten Sachverhalte der Einzeltaten mitzuteilen
und diese in einer Liste zusammenzufassen, in der die jeweiligen Betrugsta-
ten – wie hier – nach Tatzeit, -ort, Geschädigten und Betrugsschaden indivi-
dualisiert werden (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 6;
BGH NStZ 2008, 352). Auch dann müssen die Urteilsgründe aber erkennen
lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und
subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen kön-
nen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 10; Meyer-
Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 281 ff.).
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b) Zudem sind die festgestellten Tatsachen in wesentlichen Teilen un-
vollständig. Insbesondere zu den angeklagten Fällen 1 bis 5 fehlt mit Aus-
nahme der tabellarischen Angaben zum „Datum“, „Geschädigten“, „Konto“
und „Schaden“ jeder Anhalt zum konkreten Vorgehen des Angeklagten und
zur subjektiven Tatseite. Ersichtlich hat die Strafkammer hier den entspre-
chenden Teil des Anklagesatzes versehentlich nicht mit eingerückt.
c) In welchen Fällen tateinheitlich auch ein Urkundsdelikt ausgeurteilt
ist, wird im Urteil nicht gekennzeichnet.
2. Auf Grund der genannten grundlegenden Mängel besorgt der Senat
selbst bei Teilen der Feststellungen, die von den genannten Rechtsfehlern
nicht betroffen zu sein scheinen, dass sich die Rechtsfehler in der tatgericht-
lichen Überzeugungsbildung auch auf sie ausgewirkt haben. Auf die eben-
falls erheblichen Bedenken begegnende Darstellung der Strafzumessung
kommt es hier mithin nicht mehr an.
3. Ergänzend bemerkt der Senat:
a) Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass eine maßgeblich
aus Tabellen bestehende Sachverhaltsdarstellung jedenfalls dann eine revi-
sionsgerichtliche Nachprüfung vereiteln und daher zur Aufhebung führen
kann, wenn eine Vielzahl von Einzelfällen weder chronologisch geordnet
noch nummeriert dargestellt werden; das gilt insbesondere, wenn einige Ta-
ten zwischenzeitlich nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind und ein
Abgleich mit der Anklageschrift nicht mehr ohne weiteres möglich ist.
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b) Sämtliche Einzelstrafen wurden dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3
StGB entnommen, wobei das Urteil lediglich ausführt, dass „der Angeklagte
jeweils gewerbsmäßig handelte“. Die stichwortartige Erklärung der Einzelfälle
lässt teils schon die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit zweifelhaft er-
scheinen. Zudem hat das Landgericht bei seiner Wertung und mithin bei der
Bemessung der Einzelstrafen weder erkennbar bedacht noch erörtert, dass
die Indizwirkung eines Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Um-
stände entkräftet werden kann, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so
schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders
schwere Fälle unangemessen erscheint (BGH wistra 2008, 474, 476 m.w.N.).
Das neue Tatgericht wird zu bedenken haben, dass in einer Reihe von Fällen
die vom Angeklagten erstrebte Bereicherung und der Schaden unter 100 €,
teilweise sogar unter 50 € lagen und dass weitere, auch gewichtige Strafmil-
derungsgründe gegeben sind (vgl. BGH wistra 2009, 272).
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c) Zu beachten ist weiter, dass in die erste gebildete Gesamtfreiheits-
strafe nach den gegenwärtigen Feststellungen lediglich sieben Einzelstrafen
einzubeziehen sind. Soweit das angefochtene Urteil von neun Einzelstrafen
ausgeht, übersieht es beim Einrücken und „Würdigen der Anklageinhalte“,
dass infolge einer von ihr möglicherweise zutreffend vorgenommenen, nicht
aber erörterten materiell-rechtlichen Zusammenfassung der angeklagten
Einzelfälle 24 und 25 sowie 26 und 27 zwei Taten entfallen sind.
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d) Das neue Tatgericht wird im Rahmen der Entscheidung über die
Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) für die zu bildenden Gesamt-
freiheitsstrafen das länger zurückliegende Ende der Tatserie im Jahre 2006
und die Entwicklung des Angeklagten in der Folgezeit zu erörtern haben.
Auch daran ermangelt es dem angefochtenen Urteil.
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