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BGH Urteil vom 28.10.2009 – 5 StR 261/09

5. Strafsenat

5 StR 261/09

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen

wegen vorsätzlicher Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Ok-

tober 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Prof. Dr. König

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt M.

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 11. März 2009 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staats-

anwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch ent-

standenen notwendigen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen, in der

Nacht vom 20. auf den 21. August 2008 die Gartenlaube des Zeugen B.

in Spremberg sowie ca. eine Stunde später einen in einer anderen na-

he gelegenen Gartenanlage befindlichen Plastikpavillon in Brand gesetzt zu

haben, freigesprochen. In derselben Entscheidung hat es den Angeklagten

wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und

Diebstahl (Freiheitsstrafe: zehn Monate) sowie wegen Sachbeschädigung in

zwei weiteren Fällen (Freiheitsstrafen von acht und vier Monaten) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und die

Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an-

geordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat

durch Beschluss vom heutigen Tage nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit

der mit der Sachrüge geführten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft

gegen die Freisprüche – nur insoweit wird sie vom Generalbundesanwalt

vertreten – sowie gegen die Höhe der verhängten Einzelfreiheitsstrafen und

gegen den Gesamtstrafenausspruch. Auch dieses Rechtsmittel bleibt erfolg-

los.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen noch nicht

zu beanstanden. In Ermangelung eines nachweislichen Rachemotivs des

Angeklagten und angesichts der Fortsetzung weiterer Brände im örtlichen

Umfeld nach Inhaftierung des Angeklagten ist die tatgerichtliche Würdigung

der bewerteten Indizien vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenngleich vor

dem Hintergrund der Persönlichkeit des Angeklagten, der näheren und weite-

ren Begleitumstände der Taten und einer verdächtigen Äußerung des Ange-

klagten vor der ersten Tat eine Überführung des Angeklagten auch in den

beiden in Frage stehenden Fällen näher liegend erschiene als der erfolgte

Teilfreispruch. Dieser steht andererseits auch nicht in Widerspruch zur Be-

weiswürdigung zu den vom Angeklagten ebenfalls nicht eingeräumten Verur-

teilungsfällen. Diese ihrerseits rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung belegt

vielmehr, dass von einer generellen Überspannung der Verurteilungsvoraus-

setzungen durch das Tatgericht nicht auszugehen ist.

3

Die Strafmaßbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet.

Basdorf Raum Brause

Schaal König