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BGH Beschluss vom 28.10.2009 – 5 StR 419/09

5. Strafsenat

5 StR 419/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 24. März 2009 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei

Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn

zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von

5.000 € verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen

Rechts.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte an

der Nebenklägerin an einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende Juni/Anfang

Juli 2008 gewaltsam den Vaginal- und Analverkehr vollzogen. Am Abend des

22. Juli 2008 gegen 21 Uhr hat er die Nebenklägerin erneut vergewaltigt,

wobei er an ihr über einen längeren Zeitraum hinweg den Vaginalverkehr

vollzogen hat. Beide Taten fanden in der Wohnung der Nebenklägerin statt.

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2. Das Rechtsmittel dringt mit einer Verfahrensrüge durch. Folgendes

Geschehen liegt zugrunde:

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a) Die Verteidigerin hatte die Einholung eines psychiatrisch-psycholo-

gischen Gutachtens zum Beweis der Behauptung beantragt, dass die Ne-

benklägerin, auf deren Aussage die Feststellungen im Wesentlichen beru-

hen, an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung oder an einer an-

deren, selbstverletzendes Verhalten auslösenden Persönlichkeitsstörung

leide und ihre Aussagekompetenz gerade in Bezug auf Beziehungstaten aus

diesem Grunde nicht gegeben sei. Zur Begründung hat sie vorgetragen, bei

der rechtsmedizinischen Untersuchung zwei Tage nach der Tat seien an bei-

den Unterarmen der Nebenklägerin mehrere bereits vernarbte schnittartige

Verletzungen sowie zwei frischere strichförmige und in Abheilung befindliche

Schnittwunden festgestellt worden. Der in der Hauptverhandlung vernomme-

ne rechtsmedizinische Sachverständige habe erklärt, die Wunden seien ein-

deutig auf eine Selbstverletzung zurückzuführen; Ursache für selbstverlet-

zendes Verhalten könne ein psychiatrisches Krankheitsbild, etwa eine Bor-

derline-Störung sein.

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Zu den Schnittwunden, die im schriftlichen Gutachten des rechtsmedi-

zinischen Sachverständigen vermerkt sind, enthält ein in der Hauptverhand-

lung zu Beweiszwecken verlesener Vermerk der bei der Untersuchung an-

wesenden Polizeibeamtin E. folgende Aussage: „Schnittverletzun-

gen durch Selbstbeibringung (Suizidgedanken bejaht, entsprechende [ernst-

hafte] Versuche jedoch verneint; keine diesbezügliche ärztliche Behand-

lung).“

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Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil es selbst über

die notwendige Sachkunde verfüge, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu

beurteilen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Daneben fehle es im jetzigen Stand

der Beweisaufnahme an Anknüpfungstatsachen, die die Einholung eines

Sachverständigengutachtens erforderlich machen könnten. Die Zeugin habe

zwar eingeräumt, sich als Jugendliche nach Auseinandersetzungen mit den

Eltern Verletzungen zugefügt zu haben. Die im Zeitpunkt der Untersuchung

frischen Schnittwunden seien jedoch dadurch entstanden, dass sie beim

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Schneiden einer Melone mit dem Messer abgeglitten sei. Die Strafkammer

habe sich in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme davon über-

zeugt, dass die Nebenklägerin keine frischen Schnittspuren aufwies.

b) Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt

werden.

Zwar kann sich das Gericht bei der Beurteilung von Zeugenaussagen

grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen; etwas anderes gilt aber, wenn

besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde

erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (BGH StV 1994, 634;

NStZ-RR 1997, 106; NStZ 2009, 346, 347). Solche Umstände liegen hier vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind deutliche Anhaltspunkte für

tatzeitnahe Selbstverletzungen und Suizidalität der Nebenklägerin vorhan-

den, die auf eine Persönlichkeitsstörung hindeuten können. Da die Diagnose

einer Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die Aussagetüch-

tigkeit spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Rich-

tern ist, hätte die eigene Sachkunde einer näheren Darlegung bedurft (vgl.

BGHSt 12, 18, 20; BGH StV 1984, 232). Diese ist den Urteilsgründen nicht

zu entnehmen.

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Die Strafkammer hat in ihrem ablehnenden Beschluss demgegenüber

angenommen, für ein Sachverständigengutachten fehle es an hinreichenden

Anknüpfungstatsachen; denn die Nebenklägerin habe „plausibel begründet“,

dass die frischen Schnittverletzungen beim Schneiden einer Melone entstan-

den seien. Diese Wertung lässt die Befunde des rechtsmedizinischen Sach-

verständigen und die Wahrnehmungen der Zeugin E. außer Acht.

Namentlich steht die Erklärung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung

in deutlichem Widerspruch zum Vermerk der Zeugin E. , dessen In-

halt es überdies nahe legt, dass er – auch – auf Angaben der Nebenklägerin

beruht.

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Die Ablehnung des Beweisantrags hält danach rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand. Sie führt auf die Revisionsrüge zur Aufhebung des Urteils,

da dieses auf dem Rechtsfehler beruhen kann.

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3. Der Senat weist darauf hin, dass die Beweiswürdigung des Landge-

richts auch sachlichrechtlich erheblichen Bedenken begegnet. So stehen die

der Einlassung des Angeklagten widerstreitenden Angaben der Nebenkläge-

rin zum Stand ihrer Beziehung zum Angeklagten zur Tatzeit in einem nicht

plausibel erklärten Spannungsverhältnis zu festgestellten Bekundungen der

Nebenklägerin gegenüber der Zeugin K. (UA S. 30) und zum Inhalt meh-

rerer SMS (UA S. 9/10). Insbesondere ist die im Rahmen der Aussageanaly-

se des Landgerichts angenommene Aussagekonstanz kaum vereinbar mit

festgestellten, das Kerngeschehen betreffenden Divergenzen zu Verletzun-

gen und Sexualpraktiken in Angaben der Nebenklägerin bei der Anzeige,

gegenüber dem rechtsmedizinischen Sachverständigen, bei der späteren

polizeilichen Vernehmung und der Aussage in der Hauptverhandlung. In die-

sem Zusammenhang wären auch die in einer Verfahrensrüge thematisierten

Angaben der Nebenklägerin über tatbezogene Beobachtungen ihrer Kinder

und deren mangelnde Bestätigung im Rahmen der Zeugenvernehmung der

Tochter in der Hauptverhandlung abzuhandeln gewesen. Dem wird das neue

Tatgericht Rechnung zu tragen haben. In einem Fall wie dem vorliegenden

bedarf es zur Beurteilung der Aussagekonstanz einer zusammenhängenden

Darstellung und erschöpfenden Würdigung des Aussageverhaltens der Ne-

benklägerin. Auch für die Entstehung ihrer jeweiligen Aussagen bedarf es

eingehenderer Feststellungen.

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