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BGH Beschluss vom 28.10.2009 – IV ZB 10/09

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 28. Oktober 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers werden der Be-

schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braun-

schweig vom 13. März 2009 aufgehoben und dem Kläger

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-

säumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das

Urteil des Landgerichts Göttingen vom 6. November 2008

gewährt.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 125.000 €.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Klage des Beschwerdeführers auf Leis-

tungen aus seiner bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeits-

Zusatzversicherung abgewiesen und das Urteil vom 6. November 2008

dem in erster Instanz bevollmächtigten Rechtsanwalt des Klägers (im

Folgenden: Prozessbevollmächtigter) am 7. November 2008 zugestellt.

Mit Schriftsatz von Montag, dem 8. Dezember 2008, welcher im Original

am 9. Dezember 2008 beim Oberlandesgericht einging, legte der Pro-

zessbevollmächtigte Berufung ein. Sein Büro hatte allerdings dem Ober-

landesgericht ausweislich des Sendeberichts bereits am 8. Dezember

2008 ein aus insgesamt elf Seiten bestehendes Telefax übermittelt, wel-

ches das zehnseitige Urteil des Landgerichts und lediglich die erste Sei-

te der Berufungsschrift enthielt. Die nicht per Telefax übermittelte zweite

Seite trug die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten.

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Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008, abgesandt am 11. Dezem-

ber 2008, wies der Vorsitzende des Berufungssenats den Prozessbe-

vollmächtigten darauf hin, dass lediglich die erste Seite der Berufungs-

schrift am 8. Dezember 2008 per Telefax übermittelt worden sei, wäh-

rend die zweite Seite fehle. Erst am 9. Februar 2009 beantragte der Pro-

zessbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung.

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Das Oberlandesgericht hat sowohl die Berufung des Klägers als

auch seinen Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet verworfen

(§§ 517, 222 Abs. 2, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dagegen richtet sich die

Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und im weiteren auch zulässig

im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung, soweit sie das Wieder-

einsetzungsgesuch verworfen hat, den Anspruch des Klägers auf wir-

kungsvollen Rechtsschutz verletzt (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3

GG).

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1. Das Berufungsgericht meint, die am Montag, dem 8. Dezember

2008, dem Tage des Ablaufs der Berufungsfrist (§§ 517, 222 Abs. 2

ZPO), per Telefax übermittelte Berufungsschrift habe die Frist nicht wah-

ren können, weil sie grundsätzlich einer eigenhändigen Unterschrift des

Prozessbevollmächtigten bedurft habe. Diese müsse bei der Versendung

per Telefax auf dem übermittelten Schriftstück wiedergegeben sein. Die

zweite Seite der Berufungsschrift, die im Original diese Unterschrift des

Prozessbevollmächtigten trage, habe in der Telefaxsendung vom 8. De-

zember 2008 gefehlt und sei daher erstmals einen Tag nach Fristablauf

im Original zur Akte gelangt. Aus dem unvollständigen Telefaxschreiben

sei nicht hinreichend deutlich hervorgegangen, dass die Rechtsmittelein-

legung vom Willen des verantwortlichen Rechtsanwalts getragen gewe-

sen sei.

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Auch der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers sei verspätet ge-

stellt worden. Die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO habe

hier mit Erhalt des richterlichen Hinweises vom 10. Dezember 2008 zu

laufen begonnen. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht geklärt, an wel-

chem Tage dieser Hinweis dem Prozessbevollmächtigten zugegangen

ist. Die Frist sei bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrages am 9. Feb-

ruar 2009 aber in jedem Falle abgelaufen gewesen.

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2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat die

per Telefax unvollständig übermittelte Berufungsschrift mangels Unter-

schrift des Prozessbevollmächtigten keine fristwahrende Wirkung entfal-

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tet (vgl. dazu § 130 Nr. 6 ZPO), so dass der Kläger die Frist des § 517

ZPO versäumt hat. Er hat dagegen jedoch rechtzeitig Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand beantragt. Der Antrag ist auch in der Sache be-

gründet. Die Verwerfung der Berufung als verspätet ist damit gegens-

tandslos.

a) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, bereits der Hinweis

seines Vorsitzenden vom 10. Dezember 2008 habe die zweiwöchige Frist

des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Lauf gesetzt mit der Folge, dass diese

Frist bei Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs am 9. Februar 2009

abgelaufen und das Gesuch deshalb unzulässig sei.

aa) Dem Berufungsgericht ist zwar im Ansatz darin zuzustimmen,

dass das Hindernis für die Fristwahrung i.S. von § 234 Abs. 2 ZPO be-

hoben sein kann, sobald einer Partei oder ihrem Prozessbevollmächtig-

ten begründete Zweifel daran kommen müssen, ob eine fristgebundene

Prozesshandlung rechtzeitig erfolgt ist. Umgekehrt muss aber das Ge-

richt, wenn es seinerseits solche Zweifel hegt, die Partei ausreichend

klar darauf hinweisen, um die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Lauf

zu setzen.

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bb) Auslegung und Anwendung der Fristbestimmungen der Zivil-

prozessordnung müssen Bedeutung und Tragweite des Art. 2 Abs. 1 i.V.

mit Art. 20 Abs. 3 GG im Auge behalten, die den Parteien eines Rechts-

streits den Anspruch auf ein faires Verfahren gewähren. Der Richter darf

sich insbesondere nicht widersprüchlich verhalten und aus eigenen oder

ihm zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen Verfah-

rensnachteile für die Parteien ableiten. Die insoweit gebotene Rücksicht-

nahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfG VersR 2004,

1585 [juris Tz. 12]; BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG, NJW 2004, 2887)

führt auch zu gerichtlichen Fürsorgeverpflichtungen und schließt die

Verpflichtung ein, das Verfahrensrecht so zu handhaben, dass die ei-

gentlichen materiellen Rechtsfragen entschieden werden und ihnen nicht

durch übertriebene Anforderungen an das formelle Recht ausgewichen

wird. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ge-

währleistet den Parteien im Zivilprozess außerdem effektiven Rechts-

schutz (vgl. BVerfGE 88, 118, 123). Ihnen darf der Zugang zu den Ge-

richten - auch zur Rechtsmittelinstanz - nicht in unzumutbarer Weise er-

schwert werden.

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cc) Gemessen daran hat der Hinweis des Vorsitzenden vom

10. Dezember 2008 die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO noch nicht in

Lauf gesetzt. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, einer Büroangestellten

seines Prozessbevollmächtigten sei auf ausdrückliche telefonische Nach-

frage am Tage der Faxübersendung von Seiten eines Gerichtsmitarbei-

ters der ordnungsgemäße Faxeingang bestätigt worden. Zwar hat der

Vorsitzende des Berufungssenats im Anschluss daran den Hinweis er-

teilt, dass die zweite Seite der Berufungsschrift in der Faxübermittlung

fehle. Angesichts der zuvor gehaltenen ausdrücklichen Nachfrage konnte

der Prozessbevollmächtigte diesem Hinweis allein aber noch nicht aus-

reichend sicher entnehmen, dass das Gericht vor allem die Unterschrift

unter der Berufungsschrift vermisste und wegen deren Fehlens durch-

greifende Zweifel daran hatte, ob die Berufungsschrift vom Willen des

Prozessbevollmächtigten getragen und die Berufungsfrist gewahrt waren.

Ein die gerichtliche Fürsorgepflicht wahrender Hinweis hätte bei dieser

besonderen Sachlage auch zum Inhalt haben müssen, dass wegen der

nicht per Fax übermittelten Unterschrift des Prozessbevollmächtigten die

Verwerfung der Berufung als verspätet drohe. Darauf hat das Berufungs-

gericht aber erst mit Schreiben vom 28. Januar 2009 hingewiesen, nach-

dem es zuvor mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 noch einem Antrag

des Klägervertreters auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

stattgegeben und letzteren damit in der irrtümlichen Annahme bestärkt

hatte, er habe rechtzeitig Berufung eingelegt.

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b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch in der Sache begründet,

denn die Frist zur Einlegung der Berufung ist ohne Verschulden des Klä-

gers und seines Prozessbevollmächtigten versäumt worden. Insoweit hat

der Kläger glaubhaft gemacht, dass eine Büroangestellte das angefoch-

tene Urteil und die zweiseitige Berufungsschrift am letzten Tage der Frist

per Fax an das Berufungsgericht gesandt und sich einer Weisung des

Prozessbevollmächtigten entsprechend noch am selben Tage fernmünd-

lich vergewissert hat, dass die Seiten vollständig übermittelt worden wa-

ren. Ein schuldhaftes Versäumnis des Prozessbevollmächtigten bei der

Faxübermittlung oder in seiner Büroorganisation ist danach nicht ersicht-

lich.

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3. Die Sache war an das Berufungsgericht zur Fortsetzung des Be-

rufungsverfahrens zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Göttingen, Entscheidung vom 06.11.2008 - 8 O 135/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.03.2009 - 3 U 201/08 -