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BGH Urteil vom 28.10.2009 – IV ZR 82/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 82/08

URTEIL

Verkündet am: 28. Oktober 2009 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

BGB §§ 2042 ff.

Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von

Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln ins-

besondere in § 2050 BGB hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfü-

gung anordnen; für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können

dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 82/08 - OLG München LG München I

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richte-

rin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober

2009

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 26. März 2008 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Parteien streiten darüber, ob sich der Kläger lebzeitige Zu-

wendungen des Erblassers, seines am 25. Juli 2003 gestorbenen Vaters,

auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.

Der Kläger entstammt der ersten, 1977 geschiedenen Ehe des

Erblassers. Er hat eine Schwester und eine außerehelich geborene

Halbschwester. In einem eigenhändigen Testament vom 7. Februar 1978

setzte der Erblasser seine zweite Ehefrau, den Kläger und dessen Halb-

schwester zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Erblasser schenkte dem

Kläger Wertpapiere und traf mit ihm eine am 27. Juli 1978 in Maschinen-

schrift gefertigte, vom Erblasser und vom Kläger unterschriebene Schen-

kungsvereinbarung, in der unter anderem vorgesehen ist:

"2. [Der Kläger] hat sich die heutige Schenkung im Betrag von 3,6 Mio DM auf seinen Erb- oder Pflichtteil am künfti- gen Nachlass seines Vaters anrechnen zu lassen oder bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen, ist aber zur Herauszahlung eines etwaigen Mehrbetrages nicht verpflichtet."

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Mit notariellem Erbvertrag vom 3. September 1984 verzichtete der

Kläger gegenüber dem Erblasser auf seinen Pflichtteil. Am 4. September

1984 setzte der Erblasser den Kläger erbvertraglich zu einem Viertel

seines Nachlasses als Erben ein.

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Die zweite Ehe des Erblassers blieb kinderlos. Nach dem Tod seiner

zweiten Frau im Jahre 1995 heiratete der Erblasser die Beklagte. Auch

diese Ehe blieb kinderlos. Im Jahre 1997 gewährte der Erblasser dem

Kläger eine weitere Zuwendung

in Höhe von 600.000 DM. Am

8. September 1997 unterzeichnete der Kläger eine mit der Maschine ge-

schriebene Erklärung, in der es unter anderem heißt:

"Der [Kläger] anerkennt die Schenkung erhalten zu haben und erklärt hiermit dem Schenker [Erblasser] gegenüber ausdrücklich und unwiderruflich, dass er der Anrechnung der DM 600.000,00 auf etwaige Pflichtteilsansprüche am Nachlass des Schenkers zustimmt."

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In einem eigenhändigen Testament vom 3. September 1998 setzte

der Erblasser die Beklagte zu seiner Alleinerbin ein. Weiter ist unter an-

derem bestimmt:

"3) Meinen Sohn [Kläger] sowie meine Tochter A. setze ich je auf den Pflichtteil, wobei je auf ihren Pflichtteil das- jenige anzurechnen ist, was ich ihnen in der Vergangen- heit zugewandt habe, auch wenn dadurch der Pflichtteil voll aufgebraucht ist."

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In einem eigenhändigen Testament vom 15. März 1999 heißt es

unter anderem:

"3) Mein Sohn [Kläger] hat in der Vergangenheit Zuwen- dungen im Betrag von insgesamt DM 6 Mio erhalten, durch welche sein Pflichtteil, auf den er verzichtet hat, voll aufgebraucht wäre. Lediglich vorsorglich setze ich ihn auf den Pflichtteil."

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Das Nachlassgericht hat einen Gemeinschaftlichen Erbschein er-

teilt, in dem der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 als Erben ausge-

wiesen werden. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er sich die

Schenkung des Erblassers vom 27. Juli 1978 in Höhe von 3,6 Mio. DM

nicht auf sein durch Erbvertrag vom 4. September 1984 erhaltenes Erbe

anrechnen lassen müsse. Widerklagend beantragt die Beklagte festzu-

stellen, dass sich der Kläger auch den Betrag von 600.000 DM auf sei-

nen Erbteil anrechnen lassen müsse.

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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerkla-

ge abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

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Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht halten

die hier über die Anrechnung oder Ausgleichung der Vorempfänge au-

ßerhalb letztwilliger Verfügungen getroffenen Regelungen für formungül-

tig. Zwar könne gemäß § 2050 Abs. 3 BGB die Ausgleichung bei der

durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgten Zuwendung in der Form

angeordnet werden, die für die Zuwendung selbst gelte. Das betreffe

aber nur die Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050 Abs. 1, 2052

BGB). Für die hier vorzunehmende Auseinandersetzung zwischen einem

Abkömmling und der Witwe bleibe es bei dem Grundsatz, dass Teilungs-

anordnungen oder Vermächtnisse nur durch letztwillige Verfügungen an-

geordnet werden können. Im Übrigen könne durch eine bei der Zuwen-

dung getroffene, grundsätzlich keiner Formvorschrift unterliegende Be-

stimmung zwar gemäß § 2315 Abs. 1 BGB die Anrechnung eines Vor-

empfangs auf den Pflichtteil angeordnet werden. Im vorliegenden Fall

gehe es aber um eine Anrechnung auf den Erbteil des Klägers. Aus

§ 2315 Abs. 1 BGB könne auch nicht geschlossen werden, dass eine An-

rechnung insoweit erst recht formlos möglich sein müsse. Vielmehr trage

§ 2315 Abs. 1 BGB der Besonderheit Rechnung, dass der Erblasser das

Pflichtteilsrecht - anders als die Erbteile einzelner Miterben - nicht durch

letztwillige Verfügung einschränken könne. Um auf den Pflichtteil anre-

chenbare Vorempfänge zu ermöglichen, ohne dass es für die Anrech-

nung eines Pflichtteilsverzichts gemäß § 2346 BGB bedürfe, lasse das

Gesetz eine grundsätzlich formfreie Anrechnungsbestimmung bei der

Zuwendung zu. Das könne nicht analog auf die Anrechnung von Voremp-

fängen bei der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Schließlich

könne die Anrechnung auch nicht durch einen außerhalb erbrechtlicher

Regeln stehenden Vertrag sui generis zwischen Erblasser und Erben

verbindlich vereinbart werden.

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Soweit den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998

und 15. März 1999 Anrechnungsbestimmungen zu entnehmen seien,

werde dadurch die erbvertragliche Einsetzung des Klägers als Erbe zu

1/4 beeinträchtigt. Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien hätten in

der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass dem Kläger bei

einer Anrechnung von 3,6 Mio. DM sowie 600.000 DM von seinem Erbteil

überhaupt nichts mehr verbliebe. Die testamentarischen Anordnungen

seien daher gemäß §§ 2289 Abs. 1 Satz 2, 2291 BGB unwirksam.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar ist streitig, ob die

Vereinbarung vom 27. Juli 1978 etwa nur die im Testament vom

7. Februar 1978 vorgesehene Erbfolge betreffe, also durch den Erbver-

trag vom 4. September 1984 gegenstandslos geworden sei, ob die Ver-

einbarung vom 27. Juli 1978 und die Erklärung vom 8. September 1997

bei der Zuwendung oder erst nachträglich zustande gekommen sind und

ob die in der Erklärung vom 8. September 1997 sowie in den Testamen-

ten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. März 1999 vorgese-

hene Anrechnung auf den Pflichtteil auch auf den Erbteil des Klägers be-

zogen werden könne. Darauf kommt es aber nicht an.

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1. Soweit von Anordnungen zur Anrechnung der Vorempfänge auf

den Erbteil des Klägers in den Testamenten des Erblassers vom

3. September 1998 und 15. März 1999 ausgegangen werden kann, hat

das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass solche Anordnungen

das durch Erbvertrag vom 4. September 1984 vertragsmäßig auf ein

Viertel des Nachlasses eingeräumte Erbrecht des Klägers beeinträchti-

gen. Die Anordnungen sind daher gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB un-

wirksam. Da es um eine Einschränkung oder Aufhebung der Erbeinset-

zung und nicht etwa eines vertraglich angeordneten Vermächtnisses

oder einer Auflage geht, kommt auch eine testamentarische Aufhebung

mit Zustimmung des Begünstigten gemäß § 2291 BGB hier nicht in Be-

tracht. Vielmehr hätte es gemäß § 2290 BGB eines ändernden Erbver-

trages bedurft. Das zieht die Revision nicht in Zweifel.

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2. Sie vertritt vielmehr den Standpunkt, der Erblasser könne mit

dem Empfänger einer Zuwendung im Rahmen des lebzeitigen Zuwen-

dungsgeschäfts und nach den für dieses geltenden Formvorschriften ei-

ne Anrechnung von Vorempfängen im Erbfall auch außerhalb der in

§§ 2050 Abs. 3, 2315 Abs. 1 BGB geregelten Fallkonstellationen verein-

baren. Wenn es wie hier um Schenkungen des Erblassers gehe, werde

das Rechtsgeschäft einschließlich der vereinbarten Anrechnung durch

Vollzug wirksam (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB). Dem ist nicht zu fol-

gen.

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a) Die Ansicht der Revision lässt sich nicht auf eine Analogie zu

§ 2050 Abs. 3 BGB stützen. Auch wenn es sich bei der dort zugelasse-

nen Anordnung ebenso wie bei der Zuwendung selbst um ein Rechtsge-

schäft unter Lebenden handelt, rechtfertigt dies nicht den Schluss, für

lebzeitige Anordnungen dieser Art gelte ganz allgemein Vertragsfreiheit

gemäß § 311 BGB. Denn es geht nicht um die Verbindlichkeit des Ver-

einbarten im Verhältnis der an der Vereinbarung Beteiligten. Es kommt

vielmehr auf die Verbindlichkeit gegenüber Dritten in der Zeit nach dem

Erbfall bei einer Erbauseinandersetzung an. Insoweit hat der Gesetzge-

ber, wenn sich die Miterben nicht einigen, die Regeln der §§ 2042 ff.

BGB vorgegeben.

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Danach ist eine Ausgleichungsanordnung in der Rechtsform, die

für die lebzeitige Zuwendung maßgebend ist, nur bei der Zuwendung und

nur hinsichtlich der Ausgleichung unter Abkömmlingen möglich (§§ 2050

Abs. 1, 2052 BGB). Im Übrigen richtet sich die Verteilung des Nachlas-

ses unter Miterben, soweit es um Abweichungen von den gesetzlichen

Erbquoten geht, nach den letztwilligen Verfügungen des Erblassers, der

gemäß § 2048 BGB Teilungsanordnungen treffen und einzelnen Miterben

Vorausvermächtnisse aussetzen kann (§ 2150 BGB). Auf diesem Wege

kann der Erblasser Auseinandersetzungsregeln Bedeutung auch in Fäl-

len verschaffen, für die sie nach dem Gesetz an sich nicht vorgesehen

sind (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1992 - IV ZR 309/90 - FamRZ 1992,

665 unter 3 a). Soweit der Erblasser Bestimmungen für die Auseinander-

setzung unter Miterben treffen will, muss dies also grundsätzlich durch

letztwillige Verfügung geschehen; für eine Auseinandersetzung verbindli-

che Anordnungen können dagegen - von den Sonderfällen des § 2050

Abs. 1 und 3 BGB abgesehen - nicht durch Rechtsgeschäft unter Leben-

den getroffen werden (so auch MünchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl.

§ 2050 Rdn. 36; Soergel/M. Wolf, BGB 13. Aufl. § 2050 Rdn. 22; Palandt/

Edenhofer, BGB 68. Aufl. § 2050 Rdn. 1).

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b) Dass eine nicht in der Form einer letztwilligen Verfügung erfolg-

te Anordnung, sich Vorempfänge auf den Erbteil anrechnen zu lassen,

erst recht zulässig sein müsse, wenn durch derartige Anordnungen nach

§ 2315 Abs. 1 BGB sogar die Anrechnung auf den Pflichtteil wirksam an-

geordnet werden könne, überzeugt nicht. Nach § 2315 Abs. 1 BGB kann

der Erblasser die Anrechnung auf den Pflichtteil und damit dessen Ver-

ringerung im Erbfall nach den für das Zuwendungsgeschäft geltenden

Formvorschriften wirksam bei der Zuwendung anordnen. Gäbe es diese

Möglichkeit nicht, bedürfte es zur Wirksamkeit der Anrechnungsanord-

nung eines Pflichtteilsverzichts in der Form des § 2348 BGB, weil der

Erblasser den Pflichtteil nicht durch letztwillige Verfügung einschränken

kann. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Anordnung einer An-

rechnung von Vorempfängen auf den Erbteil auch in Fällen, in denen es

nicht um die Auseinandersetzung unter Abkömmlingen geht; insoweit

kann der Erblasser einseitig letztwillige Verfügungen treffen, und zwar

auch nachträglich (RGZ 67, 306, 309; 71, 133, 135; 90, 419, 422; Senat,

Urteil vom 30. September 1981 - IVa ZR 127/80 - NJW 1982, 575 unter

III 3 a.E.). Was das Gesetz für den Pflichtteil zur Vermeidung eines nota-

riell zu beurkundenden Erbverzichts zulässt, um anzurechnende Voremp-

fänge zu erleichtern, kann nicht auf Anordnungen für den Erbteil übertra-

gen werden.

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c) Allerdings kann ein Erblasser gemäß §§ 328, 331 BGB einem

Dritten schuldrechtliche Ansprüche gegen den Vertragspartner des Erb-

lassers ohne Einhaltung der für Verfügungen von Todes wegen vorge-

schriebenen Form zuwenden. Die Rechtsbeziehungen sowohl im De-

ckungsverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Vertragspartner

als auch im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Drittem richten sich

nach Schuldrecht und nicht nach Erbrecht (st. Rspr., BGHZ 41, 95, 96;

46, 198, 201 f.; 66, 8, 12 ff.; 157, 79, 82 f.; Senatsurteile vom

19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1; vom 21. Mai

2008 - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702 Tz. 19). Die Person des begüns-

tigten Dritten muss bei Abschluss des Rechtsgeschäfts im Deckungsver-

hältnis noch nicht feststehen; es genügt, wenn sie bestimmbar ist (BGH,

Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06 - NJW-RR 2008, 683

Tz. 10).

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Durch einen solchen, grundsätzlich formfreien Vertrag kann sich

der Versprechende aber nicht wirksam zu einer Anrechnung oder einer

Ausgleichung verpflichten, der Bedeutung für eine Erbauseinanderset-

zung nach §§ 2042 ff. BGB zukäme; dafür bedürfte es, wenn es sich

nicht um Anordnungen des Erblassers nach §§ 2050 Abs. 1 und 3, 2315

BGB handelt, letztwilliger Verfügungen (insoweit unklar MünchKomm-

BGB/Heldrich, aaO § 2050 Rdn. 31; Staudinger/Werner, BGB [2002]

§ 2050 Rdn. 33; Soergel/M. Wolf aaO § 2050 Rdn. 19). Ein Vertrag zu-

gunsten Dritter könnte demgegenüber nur einen außerhalb der Erbaus-

einandersetzung stehenden, für die Verteilung des Nachlasses rechtlich

unerheblichen Anspruch gegen den Versprechenden persönlich auf eine

bestimmte oder bestimmbare Leistung begründen. Einen derartigen An-

spruch macht die Beklagte hier nicht geltend. Die Klageanträge richten

sich vielmehr auf Feststellungen zur Vorbereitung einer Erbauseinander-

setzung (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1990 - IV ZR 104/89 - NJW-RR

1990, 1220 unter I). Erbteilung kann der Kläger ohne jede Anrechnung

der Vorempfänge verlangen.

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Im Übrigen liegt es fern, die Vereinbarungen des Erblassers mit

dem Kläger vom 27. Juli 1978 und vom 8. September 1997 als Vertrag

zugunsten Dritter auszulegen oder umzudeuten. Sie sind nicht auf Leis-

tungen des Klägers zugunsten von Miterben außerhalb der Erbauseinan-

dersetzung gerichtet, sondern sollen die Ansprüche des Klägers auf sei-

nen Erbteil gerade bei einer Erbauseinandersetzung bzw. bei Geltend-

machung eines Pflichtteils beschränken. Um dies zu erreichen, hätte es

letztwilliger Verfügungen bedurft, über deren Form der Erblasser, der

mehrfach testiert hat, unterrichtet war. Er hat eine Anrechnung der Vor-

empfänge des Klägers ausdrücklich in seinem Testament vom 3. Sep-

tember 1998 angeordnet, freilich beschränkt auf den Pflichtteil, auf den

der Kläger ohnehin verzichtet hatte, und im Widerspruch zur erbvertrag-

lichen Einsetzung des Klägers (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 26.07.2007 - 26 O 16663/06 - OLG München, Entscheidung vom 26.03.2008 - 15 U 4547/07 -