Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.10.2009 – 1 StR 415/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lands-

hut vom 6. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-

ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel aus den vom Generalbundesanwalt in sei-

ner Antragsschrift vom 14. August 2009 dargelegten Gründen wie folgt

gefasst:

D. T. wird

1. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen unter Einbezie-

hung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom

11. Juni 2008 - Az.: 1 Cs - zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie

2. wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuer-

hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten

verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander