BGH Beschluss vom 29.10.2009 – 1 StR 415/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lands-
hut vom 6. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel aus den vom Generalbundesanwalt in sei-
ner Antragsschrift vom 14. August 2009 dargelegten Gründen wie folgt
gefasst:
D. T. wird
1. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen unter Einbezie-
hung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom
11. Juni 2008 - Az.: 1 Cs - zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie
2. wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuer-
hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten
verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander