BGH Beschluss vom 29.10.2009 – 1 StR 498/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 6. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet ver-
worfen, dass die Vollziehung von drei Jahren und vier Monaten der ver-
hängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten vor
der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-
ordnet wird (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander