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BGH Beschluss vom 29.10.2009 – 3 StR 141/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2009 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Osnabrück vom 10. November 2008 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

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Das Amtsgericht Osnabrück hatte den Angeklagten wegen Widerstandes

Gründe

gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlicher

Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten

verurteilt. Die dagegen von dem Angeklagten eingelegte Berufung hatte die

22. kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück mit Urteil vom 1. Februar

2007 verworfen. Sie war davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des

Angeklagten bei Tatbegehung aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und des

von ihm genossenen Alkohols im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt

war. Auf die Revision des Angeklagten hatte das Oberlandesgericht Oldenburg

mit Beschluss vom 4. Juni 2007 das Berufungsurteil aufgehoben, soweit darin

eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-

ziehungsanstalt unterblieben war, und die Sache insoweit zur erneuten Ver-

handlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landge-

richts Osnabrück zurückverwiesen; im Übrigen hatte es die Revision gemäß §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, weil das Urteil im Schuld- und

Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalte.

Die sodann zuständige siebte kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück

hatte die Sache mit Urteil vom 17. Juli 2008 unter Aufhebung des angefochte-

nen amtsgerichtlichen Urteils gemäß § 328 Abs. 2 StPO an die zuständige gro-

ße Strafkammer des Landgerichts Osnabrück mit der Begründung verwiesen,

das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten habe ergeben, dass der Ange-

klagte zur Tatzeit wegen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizo-

phrenie schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sei. Zur Behandlung

der Psychose sei die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ge-

mäß § 63 StGB erforderlich; zu einer Entscheidung über deren Anordnung sei

die große Strafkammer berufen.

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Diese hat von der Unterbringung des Angeklagten sowohl in einer Ent-

ziehungsanstalt als auch in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen

und "zur Klarstellung" festgestellt, dass er durch das Urteil des Amtsgerichts

Osnabrück rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt

worden war. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die

Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.

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1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar ist der Angeklagte durch das Un-

terbleiben einer Anordnung nach §§ 63 oder 64 StGB nicht beschwert und

könnte daher insoweit das landgerichtliche Urteil nicht isoliert anfechten (vgl.

BGH NStZ 2009, 261). Jedoch folgt die Beschwer des Angeklagten aus der in

den Urteilstenor aufgenommenen Feststellung über seine rechtskräftige Verur-

teilung durch das Amtsgericht Osnabrück; denn diese Feststellung führt zur

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Vollstreckung der gegen den Angeklagten vom Amtsgericht verhängten Frei-

heitsstrafe.

2. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Entgegen der Auffassung

des Landgerichts ist der Angeklagte nicht rechtskräftig wegen Widerstandes

gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlicher

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Strafkammer hat angenommen, dass sie zum Schuld- und Strafaus-

spruch deswegen keine eigenen Feststellungen treffen dürfe, weil insoweit mit

dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg das Urteil des Amtsgerichts

Osnabrück rechtskräftig geworden sei. Zur Aufhebung dieses Urteils sei das

Berufungsgericht danach nicht mehr berechtigt gewesen, weshalb das Verwei-

sungsurteil der siebten kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück der

eingetretenen Rechtskraft nicht entgegenstehe.

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Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn das Landge-

richt hat die Wirkungen des nicht angefochtenen und damit formell rechtskräftig

gewordenen Urteils der siebten kleinen Strafkammer des Landgerichts Osna-

brück nach § 328 Abs. 2 StPO verkannt und deshalb rechtsfehlerhaft keine ei-

genen Feststellungen zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch getroffen (vgl.

Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 267 Rdn. 42 m. w. N.).

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a) Verweist das Berufungsgericht in Fällen, in denen das zuerst mit der

Sache befasste Gericht seine sachliche Zuständigkeit überschritten hat, die Sa-

che an das zuständige Gericht, so führt dies zwangsläufig zum Fortfall des mit

der Berufung angefochtenen Urteils, weil in ein und demselben Verfahren nur

Raum für ein Urteil erster Instanz ist (BGHSt 21, 245, 247). Diese Grundsätze

gelten über den Wortlaut des § 328 Abs. 2 StPO hinaus auch dann, wenn sich

erst im Laufe des Berufungsverfahrens herausstellt, dass die Zuständigkeit des

Amtsgerichts nicht besteht oder bestanden hat; maßgeblich ist die objektive

Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung (Paul in KK 6. Aufl. §

328 Rdn. 13 m. w. N.; Hegmann NStZ 2000, 574, 575).

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Dies bedeutet hier: Nach den Feststellungen der siebten kleinen Straf-

kammer war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

Krankenhaus zu erwarten. Für eine Entscheidung über die Anordnung dieser

Maßregel sind die Amtsgerichte gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG sachlich nicht

zuständig. Folglich war auch das Berufungsgericht, dessen sachliche Zustän-

digkeit über die des ersten Richters nicht hinausgeht (BGHSt 34, 159, 160;

Paul aaO Rdn. 12 m. w. N.), an einer solchen Entscheidung gehindert und

musste die Sache an die zuständige große Strafkammer verweisen. Das erstin-

stanzliche Urteil des Amtsgerichts Osnabrück in Gestalt des die Berufung ver-

werfenden Urteils der 22. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück

war durch diese Verweisungsentscheidung insgesamt aufgehoben.

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b) Dem steht nicht entgegen, dass die siebte kleine Strafkammer in ih-

rem Urteil ausgeführt hat, "die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsur-

teils (seien) rechtskräftig" geworden. Abgesehen davon, dass die Feststellun-

gen einer Entscheidung - anders als die Entscheidungsformel - ohnehin nicht in

Rechtskraft erwachsen können, vielmehr insoweit allenfalls eine innerprozessu-

ale Bindungswirkung entsteht (Ernemann in FS für Meyer-Goßner S. 619, 620;

Gössel in FS für Rieß S. 113, 115 ff., jeweils m. w. N.), tritt die Aufhebung des

angefochtenen Urteils bereits mit der Verweisung ein; der förmliche Ausspruch

der Aufhebung dient allein der Klarstellung dieser Folge, notwendig ist er nicht

(BGHSt 21, 245, 247). Angesichts dessen vermag die in der oben angegebe-

nen Formulierung möglicherweise zum Ausdruck gebrachte Absicht des Beru-

fungsgerichts, die amtsgerichtliche Entscheidung nur teilweise aufzuheben,

nichts an der gemäß § 328 Abs. 2 StPO eintretenden Rechtsfolge der Ur-

teilsaufhebung in vollem Umfang zu ändern.

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c) Gleiches gilt für den Umstand, dass das Oberlandesgericht Oldenburg

die Revision des Angeklagten gegen das erste Berufungsurteil im Schuld- und

Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hatte und das Urteil des

Amtsgerichts damit insoweit rechtskräftig geworden war (Kuckein in KK aaO

§ 349 Rdn. 35). Erwachsen aufgrund eines wirksam beschränkten Rechtsmit-

tels einzelne Bestandteile einer Entscheidung zu einer einheitlichen Tat in

Rechtskraft (sog. horizontale Teilrechtskraft), so steht dies der Berücksichtigung

eines Prozesshindernisses - hier der fehlenden sachlichen Zuständigkeit - in

einer späteren Entscheidung auch hinsichtlich der bereits rechtskräftig gewor-

denen Entscheidungsbestandteile nicht entgegen (BGHSt 8, 269; 11, 393, 394;

13, 128; 15, 203, 207; 21, 242, 243; Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 151 m. w.

N.). Die Rechtsmittelbeschränkung ist wegen des Fehlens einer Verfahrensvor-

aussetzung unbeachtlich, das Rechtsmittel als unbeschränkt eingelegt anzuse-

hen (BGHSt 34, 159, 165; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; OLG Hamm

JMBl NW 1990, 91).

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Der Senat kann offen lassen, ob die selben Grundsätze auch in der hier

gegebenen Konstellation gelten, dass die Teilrechtskraft nicht auf einer

Rechtsmittelbeschränkung, sondern auf einer nur teilweisen Aufhebung des

angefochtenen Urteils durch die Entscheidung des Revisionsgerichts beruht.

Dagegen könnte grundsätzlich sprechen, dass sich die aus § 358 Abs. 1 StPO

folgende Bindung des Tatrichters an die Rechtsansicht des Revisionsgerichts in

der Regel auch auf Vorfragen wie das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen

erstreckt. Diese könnte das Oberlandesgericht Oldenburg hier, indem es die

vorangegangene Verurteilung sachlich-rechtlich geprüft hatte, inzident bejaht

haben (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 358 Rdn. 4; Kuckein aaO

§ 358 Rdn. 7; Meyer-Goßner aaO § 358 Rdn. 4; aA Wohlers in SK-StPO § 358

Rdn. 9). Demgegenüber ist im vorliegenden Fall aber auch zu beachten, dass

die 22. kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück in ihrem Urteil vom 1.

Februar 2007 positiv festgestellt hatte, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten

sei im Tatzeitpunkt aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur in Verbindung mit

dem genossenen Alkohol erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB gewe-

sen. Damit ist jedoch eine der Voraussetzungen für die Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB belegt, deren Anordnung nach

Zurückverweisung der Sache das Verschlechterungsverbot nicht entgegensteht

(§ 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Dies könnte es fraglich erscheinen

lassen, ob das Oberlandesgericht Oldenburg (jedenfalls auch) die Prozessvor-

aussetzung der sachlichen Zuständigkeit (inzident) bindend feststellen konnte.

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Selbst wenn die siebte kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück

die erstinstanzliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück aufgrund bin-

dender Revisionsentscheidung nicht mehr hätte verneinen und die Sache nicht

nach § 328 Abs. 2 StPO an die große Strafkammer hätte verweisen dürfen, hät-

te dieser - etwaige - Rechtsfehler indes nur zur Anfechtbarkeit des Verwei-

sungsurteils, nicht aber zu seiner Unbeachtlichkeit geführt. Die Annahme der

Nichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung kommt nur in seltenen Ausnahme-

fällen dann in Betracht, wenn die Anerkennung ihrer auch nur vorläufigen Gül-

tigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für die

Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre, weil die Entscheidung ihrer-

seits dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der

rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht, und wenn eine derart schwerwie-

gende Fehlerhaftigkeit offenkundig ist (BGH NStZ 2009, 579, 580 m. w. N.). Für

gerichtliche Zwischenentscheidungen scheidet die Bewertung als nichtig gene-

rell aus (BGH aaO).

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Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Verweisungsurteil - ent-

gegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - um eine solche Zwischen-

entscheidung handelt, liegen hier auch die dargelegten Voraussetzungen nicht

vor, die zur Annahme seiner Nichtigkeit führen könnten. Insbesondere ist der

Umstand, dass das Berufungsurteil durch die Aufhebung des erstinstanzlichen

Urteils (möglicherweise) in dessen teilweise eingetretene Rechtskraft hinsicht-

lich des Schuld- und Strafausspruchs eingreift, bei einer Urteilsaufhebung nach

§ 328 Abs. 2 StPO in Fällen der Teilrechtskraft infolge Rechtsmittelbeschrän-

kung (vgl. hierzu BGHSt 34, 159, 165; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; Paul

aaO Rdn. 14) oder Fallgestaltungen wie der vorliegenden die zwangsläufige

Folge der Verweisung wegen Zuständigkeitsüberschreitung des erstinstanzli-

chen Gerichts und steht deshalb nicht im krassen Widerspruch zum Geist der

Strafprozessordnung oder rechtsstaatlichen Prinzipien. Darüber hinaus führt

hier der Eingriff in die Rechtskraft nicht zu der in anderen Konstellationen als

maßgebend für die Annahme der Urteilsnichtigkeit angesehenen Gefahr eines

Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. OLG Bremen JZ 1958,

546 f. m. Anm. Spendel; OLG Oldenburg NJW 1959, 1983 f.; beide im Ergebnis

eine Urteilsnichtigkeit gleichwohl verneinend); die Wirksamkeit des Verwei-

sungsurteils bewirkt die Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses und

beseitigt so den darin enthaltenen Schuld- und Strafausspruch.

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War nach alldem das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück in Gestalt des

die Berufung verwerfenden Urteils der 22. kleinen Strafkammer des Landge-

richts Osnabrück durch das Verweisungsurteil der siebten kleinen Strafkammer

wirksam aufgehoben, musste die nunmehr zur Entscheidung berufene Straf-

kammer in der Sache selbst entscheiden und dabei eigene Feststellungen zum

Schuld- und Rechtsfolgenausspruch treffen. Daran fehlt es.

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3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Da

nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, darf die Strafkammer - sollte sie sei-

ne Schuldfähigkeit bei Tatbegehung bejahen - wegen des Verbots der reforma-

tio in peius nach § 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO keine Strafe verhän-

gen, die über sechs Monate Freiheitsstrafe hinausgeht. Der Unterbringung des

Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsan-

stalt - anstatt oder neben einer Strafe - steht das Verschlechterungsverbot - wie

dargelegt - indessen nicht entgegen (§ 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Becker RiBGH von Lienen befindet Sost-Scheible sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hubert Schäfer