BGH Beschluss vom 29.10.2009 – 3 StR 141/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2009 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 10. November 2008 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Osnabrück hatte den Angeklagten wegen Widerstandes
Gründe
gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlicher
Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten
verurteilt. Die dagegen von dem Angeklagten eingelegte Berufung hatte die
22. kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück mit Urteil vom 1. Februar
2007 verworfen. Sie war davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des
Angeklagten bei Tatbegehung aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und des
von ihm genossenen Alkohols im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt
war. Auf die Revision des Angeklagten hatte das Oberlandesgericht Oldenburg
mit Beschluss vom 4. Juni 2007 das Berufungsurteil aufgehoben, soweit darin
eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-
ziehungsanstalt unterblieben war, und die Sache insoweit zur erneuten Ver-
handlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landge-
richts Osnabrück zurückverwiesen; im Übrigen hatte es die Revision gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, weil das Urteil im Schuld- und
Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalte.
Die sodann zuständige siebte kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück
hatte die Sache mit Urteil vom 17. Juli 2008 unter Aufhebung des angefochte-
nen amtsgerichtlichen Urteils gemäß § 328 Abs. 2 StPO an die zuständige gro-
ße Strafkammer des Landgerichts Osnabrück mit der Begründung verwiesen,
das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten habe ergeben, dass der Ange-
klagte zur Tatzeit wegen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizo-
phrenie schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sei. Zur Behandlung
der Psychose sei die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ge-
mäß § 63 StGB erforderlich; zu einer Entscheidung über deren Anordnung sei
die große Strafkammer berufen.
Diese hat von der Unterbringung des Angeklagten sowohl in einer Ent-
ziehungsanstalt als auch in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen
und "zur Klarstellung" festgestellt, dass er durch das Urteil des Amtsgerichts
Osnabrück rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt
worden war. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar ist der Angeklagte durch das Un-
terbleiben einer Anordnung nach §§ 63 oder 64 StGB nicht beschwert und
könnte daher insoweit das landgerichtliche Urteil nicht isoliert anfechten (vgl.
BGH NStZ 2009, 261). Jedoch folgt die Beschwer des Angeklagten aus der in
den Urteilstenor aufgenommenen Feststellung über seine rechtskräftige Verur-
teilung durch das Amtsgericht Osnabrück; denn diese Feststellung führt zur
Vollstreckung der gegen den Angeklagten vom Amtsgericht verhängten Frei-
heitsstrafe.
2. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Entgegen der Auffassung
des Landgerichts ist der Angeklagte nicht rechtskräftig wegen Widerstandes
gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die Strafkammer hat angenommen, dass sie zum Schuld- und Strafaus-
spruch deswegen keine eigenen Feststellungen treffen dürfe, weil insoweit mit
dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg das Urteil des Amtsgerichts
Osnabrück rechtskräftig geworden sei. Zur Aufhebung dieses Urteils sei das
Berufungsgericht danach nicht mehr berechtigt gewesen, weshalb das Verwei-
sungsurteil der siebten kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück der
eingetretenen Rechtskraft nicht entgegenstehe.
Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn das Landge-
richt hat die Wirkungen des nicht angefochtenen und damit formell rechtskräftig
gewordenen Urteils der siebten kleinen Strafkammer des Landgerichts Osna-
brück nach § 328 Abs. 2 StPO verkannt und deshalb rechtsfehlerhaft keine ei-
genen Feststellungen zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch getroffen (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 267 Rdn. 42 m. w. N.).
a) Verweist das Berufungsgericht in Fällen, in denen das zuerst mit der
Sache befasste Gericht seine sachliche Zuständigkeit überschritten hat, die Sa-
che an das zuständige Gericht, so führt dies zwangsläufig zum Fortfall des mit
der Berufung angefochtenen Urteils, weil in ein und demselben Verfahren nur
Raum für ein Urteil erster Instanz ist (BGHSt 21, 245, 247). Diese Grundsätze
gelten über den Wortlaut des § 328 Abs. 2 StPO hinaus auch dann, wenn sich
erst im Laufe des Berufungsverfahrens herausstellt, dass die Zuständigkeit des
Amtsgerichts nicht besteht oder bestanden hat; maßgeblich ist die objektive
Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung (Paul in KK 6. Aufl. §
328 Rdn. 13 m. w. N.; Hegmann NStZ 2000, 574, 575).
Dies bedeutet hier: Nach den Feststellungen der siebten kleinen Straf-
kammer war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen
Krankenhaus zu erwarten. Für eine Entscheidung über die Anordnung dieser
Maßregel sind die Amtsgerichte gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG sachlich nicht
zuständig. Folglich war auch das Berufungsgericht, dessen sachliche Zustän-
digkeit über die des ersten Richters nicht hinausgeht (BGHSt 34, 159, 160;
Paul aaO Rdn. 12 m. w. N.), an einer solchen Entscheidung gehindert und
musste die Sache an die zuständige große Strafkammer verweisen. Das erstin-
stanzliche Urteil des Amtsgerichts Osnabrück in Gestalt des die Berufung ver-
werfenden Urteils der 22. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück
war durch diese Verweisungsentscheidung insgesamt aufgehoben.
b) Dem steht nicht entgegen, dass die siebte kleine Strafkammer in ih-
rem Urteil ausgeführt hat, "die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsur-
teils (seien) rechtskräftig" geworden. Abgesehen davon, dass die Feststellun-
gen einer Entscheidung - anders als die Entscheidungsformel - ohnehin nicht in
Rechtskraft erwachsen können, vielmehr insoweit allenfalls eine innerprozessu-
ale Bindungswirkung entsteht (Ernemann in FS für Meyer-Goßner S. 619, 620;
Gössel in FS für Rieß S. 113, 115 ff., jeweils m. w. N.), tritt die Aufhebung des
angefochtenen Urteils bereits mit der Verweisung ein; der förmliche Ausspruch
der Aufhebung dient allein der Klarstellung dieser Folge, notwendig ist er nicht
(BGHSt 21, 245, 247). Angesichts dessen vermag die in der oben angegebe-
nen Formulierung möglicherweise zum Ausdruck gebrachte Absicht des Beru-
fungsgerichts, die amtsgerichtliche Entscheidung nur teilweise aufzuheben,
nichts an der gemäß § 328 Abs. 2 StPO eintretenden Rechtsfolge der Ur-
teilsaufhebung in vollem Umfang zu ändern.
c) Gleiches gilt für den Umstand, dass das Oberlandesgericht Oldenburg
die Revision des Angeklagten gegen das erste Berufungsurteil im Schuld- und
Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hatte und das Urteil des
Amtsgerichts damit insoweit rechtskräftig geworden war (Kuckein in KK aaO
§ 349 Rdn. 35). Erwachsen aufgrund eines wirksam beschränkten Rechtsmit-
tels einzelne Bestandteile einer Entscheidung zu einer einheitlichen Tat in
Rechtskraft (sog. horizontale Teilrechtskraft), so steht dies der Berücksichtigung
eines Prozesshindernisses - hier der fehlenden sachlichen Zuständigkeit - in
einer späteren Entscheidung auch hinsichtlich der bereits rechtskräftig gewor-
denen Entscheidungsbestandteile nicht entgegen (BGHSt 8, 269; 11, 393, 394;
13, 128; 15, 203, 207; 21, 242, 243; Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 151 m. w.
N.). Die Rechtsmittelbeschränkung ist wegen des Fehlens einer Verfahrensvor-
aussetzung unbeachtlich, das Rechtsmittel als unbeschränkt eingelegt anzuse-
hen (BGHSt 34, 159, 165; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; OLG Hamm
JMBl NW 1990, 91).
Der Senat kann offen lassen, ob die selben Grundsätze auch in der hier
gegebenen Konstellation gelten, dass die Teilrechtskraft nicht auf einer
Rechtsmittelbeschränkung, sondern auf einer nur teilweisen Aufhebung des
angefochtenen Urteils durch die Entscheidung des Revisionsgerichts beruht.
Dagegen könnte grundsätzlich sprechen, dass sich die aus § 358 Abs. 1 StPO
folgende Bindung des Tatrichters an die Rechtsansicht des Revisionsgerichts in
der Regel auch auf Vorfragen wie das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen
erstreckt. Diese könnte das Oberlandesgericht Oldenburg hier, indem es die
vorangegangene Verurteilung sachlich-rechtlich geprüft hatte, inzident bejaht
haben (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 358 Rdn. 4; Kuckein aaO
§ 358 Rdn. 7; Meyer-Goßner aaO § 358 Rdn. 4; aA Wohlers in SK-StPO § 358
Rdn. 9). Demgegenüber ist im vorliegenden Fall aber auch zu beachten, dass
die 22. kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück in ihrem Urteil vom 1.
Februar 2007 positiv festgestellt hatte, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
sei im Tatzeitpunkt aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur in Verbindung mit
dem genossenen Alkohol erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB gewe-
sen. Damit ist jedoch eine der Voraussetzungen für die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB belegt, deren Anordnung nach
Zurückverweisung der Sache das Verschlechterungsverbot nicht entgegensteht
(§ 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Dies könnte es fraglich erscheinen
lassen, ob das Oberlandesgericht Oldenburg (jedenfalls auch) die Prozessvor-
aussetzung der sachlichen Zuständigkeit (inzident) bindend feststellen konnte.
Selbst wenn die siebte kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück
die erstinstanzliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück aufgrund bin-
dender Revisionsentscheidung nicht mehr hätte verneinen und die Sache nicht
nach § 328 Abs. 2 StPO an die große Strafkammer hätte verweisen dürfen, hät-
te dieser - etwaige - Rechtsfehler indes nur zur Anfechtbarkeit des Verwei-
sungsurteils, nicht aber zu seiner Unbeachtlichkeit geführt. Die Annahme der
Nichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung kommt nur in seltenen Ausnahme-
fällen dann in Betracht, wenn die Anerkennung ihrer auch nur vorläufigen Gül-
tigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für die
Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre, weil die Entscheidung ihrer-
seits dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der
rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht, und wenn eine derart schwerwie-
gende Fehlerhaftigkeit offenkundig ist (BGH NStZ 2009, 579, 580 m. w. N.). Für
gerichtliche Zwischenentscheidungen scheidet die Bewertung als nichtig gene-
rell aus (BGH aaO).
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Verweisungsurteil - ent-
gegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - um eine solche Zwischen-
entscheidung handelt, liegen hier auch die dargelegten Voraussetzungen nicht
vor, die zur Annahme seiner Nichtigkeit führen könnten. Insbesondere ist der
Umstand, dass das Berufungsurteil durch die Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils (möglicherweise) in dessen teilweise eingetretene Rechtskraft hinsicht-
lich des Schuld- und Strafausspruchs eingreift, bei einer Urteilsaufhebung nach
§ 328 Abs. 2 StPO in Fällen der Teilrechtskraft infolge Rechtsmittelbeschrän-
kung (vgl. hierzu BGHSt 34, 159, 165; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; Paul
aaO Rdn. 14) oder Fallgestaltungen wie der vorliegenden die zwangsläufige
Folge der Verweisung wegen Zuständigkeitsüberschreitung des erstinstanzli-
chen Gerichts und steht deshalb nicht im krassen Widerspruch zum Geist der
Strafprozessordnung oder rechtsstaatlichen Prinzipien. Darüber hinaus führt
hier der Eingriff in die Rechtskraft nicht zu der in anderen Konstellationen als
maßgebend für die Annahme der Urteilsnichtigkeit angesehenen Gefahr eines
Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. OLG Bremen JZ 1958,
546 f. m. Anm. Spendel; OLG Oldenburg NJW 1959, 1983 f.; beide im Ergebnis
eine Urteilsnichtigkeit gleichwohl verneinend); die Wirksamkeit des Verwei-
sungsurteils bewirkt die Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses und
beseitigt so den darin enthaltenen Schuld- und Strafausspruch.
War nach alldem das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück in Gestalt des
die Berufung verwerfenden Urteils der 22. kleinen Strafkammer des Landge-
richts Osnabrück durch das Verweisungsurteil der siebten kleinen Strafkammer
wirksam aufgehoben, musste die nunmehr zur Entscheidung berufene Straf-
kammer in der Sache selbst entscheiden und dabei eigene Feststellungen zum
Schuld- und Rechtsfolgenausspruch treffen. Daran fehlt es.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Da
nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, darf die Strafkammer - sollte sie sei-
ne Schuldfähigkeit bei Tatbegehung bejahen - wegen des Verbots der reforma-
tio in peius nach § 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO keine Strafe verhän-
gen, die über sechs Monate Freiheitsstrafe hinausgeht. Der Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsan-
stalt - anstatt oder neben einer Strafe - steht das Verschlechterungsverbot - wie
dargelegt - indessen nicht entgegen (§ 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
Becker RiBGH von Lienen befindet Sost-Scheible sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hubert Schäfer