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BGH Beschluss vom 29.10.2009 – 3 StR 440/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 440/09

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung

des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am

29. Oktober 2009 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf

des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit se-

xuellem Missbrauch von Jugendlichen, des sexuellen Miss-

brauchs von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs von

Jugendlichen in 17 Fällen beschränkt;

b) das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. Juni 2009 im

Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen

sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuel-

lem Missbrauch von Jugendlichen, wegen sexuellen Miss-

brauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von

Jugendlichen in 17 Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs

von Jugendlichen in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem

Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in

einem weiteren Fall, jeweils in Tateinheit mit der Verbreitung pornografischer

Schriften" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die

Verletzung materiellen Rechtes rügt.

2

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in allen Fällen

den Vorwurf der Verbreitung pornografischer Schriften von der Strafverfolgung

ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO), weil allein die Bezeichnung "Pornofilm"

in den Urteilsgründen keine hinreichende Feststellung dafür ist, dass die Filme

sexualbezogenes Geschehen in pornografischer Form darstellten (vgl. BGH,

Beschl. vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09 Rdn. 30). Dies führt zu der aus der

Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

3

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

Der Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs beste-

hen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter niedrigere Strafen ver-

hängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Verbrei-

tung pornografischer Schriften entfallen wäre. Der für die Strafzumessung je-

weils anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Der Tatrichter hat

das tateinheitlich ausgeurteilte Vergehen der Verbreitung pornografischer

Schriften nicht strafschärfend berücksichtigt.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Hubert Schäfer