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BGH Beschluss vom 29.10.2009 – 3 StR 440/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am
29. Oktober 2009 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf
des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit se-
xuellem Missbrauch von Jugendlichen, des sexuellen Miss-
brauchs von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs von
Jugendlichen in 17 Fällen beschränkt;
b) das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. Juni 2009 im
Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuel-
lem Missbrauch von Jugendlichen, wegen sexuellen Miss-
brauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von
Jugendlichen in 17 Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs
von Jugendlichen in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in
einem weiteren Fall, jeweils in Tateinheit mit der Verbreitung pornografischer
Schriften" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung materiellen Rechtes rügt.
2
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in allen Fällen
den Vorwurf der Verbreitung pornografischer Schriften von der Strafverfolgung
ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO), weil allein die Bezeichnung "Pornofilm"
in den Urteilsgründen keine hinreichende Feststellung dafür ist, dass die Filme
sexualbezogenes Geschehen in pornografischer Form darstellten (vgl. BGH,
Beschl. vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09 Rdn. 30). Dies führt zu der aus der
Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
3
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
4
Der Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs beste-
hen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter niedrigere Strafen ver-
hängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Verbrei-
tung pornografischer Schriften entfallen wäre. Der für die Strafzumessung je-
weils anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Der Tatrichter hat
das tateinheitlich ausgeurteilte Vergehen der Verbreitung pornografischer
Schriften nicht strafschärfend berücksichtigt.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Hubert Schäfer