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BGH Beschluss vom 29.10.2009 – 4 StR 338/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 338/09

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2009 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hagen vom 9. März 2009 dahin geändert,

dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe zu ei-

ner Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe ver-

urteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Sexualdelikte

zum Nachteil seiner Stieftochter unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus

einer rechtskräftigen Verurteilung (vier und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, von der drei Monate we-

gen von der Justiz zu vertretender Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung

formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

2

Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-

folg. Das Landgericht hat die zwischen dem 17. Mai 1996 und dem 2. April

1999 begangene Tat (Fall II. 1 der Urteilsgründe) im Urteilstenor rechtlich zu-

treffend (nur) als sexuellen Missbrauch eines Kindes bezeichnet, da der tatein-

heitlich begangene sexuelle Missbrauch einer Schutzbefohlenen bereits verjährt

war. Bei der Strafzumessung hat es dagegen die Verwirklichung zweier gewich-

tiger Straftatbestände uneingeschränkt strafschärfend gewürdigt. Die erkannte

Einzelstrafe kann daher keinen Bestand haben. In entsprechender Anwendung

des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat in Übereinstimmung mit dem ergänzen-

den Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe die für das

Vergehen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB

gesetzlich niedrigste Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Ange-

sichts der Anzahl und der Höhe der übrigen Einzelstrafen schließt der Senat

aus, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung der nunmehr für den Fall

II. 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfrei-

heitsstrafe erkannt hätte.

3

Die weitere Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

Der geringfügige Erfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels

rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kosten frei zu stellen

(§ 473 Abs. 4 StPO).

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke