Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.10.2009 – BLw 2/09

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 2/09

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2009

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Oktober

2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-

schaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

8. Januar 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Betei-

ligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

3.000 €.

Gründe

I.

1

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. Mai 2004 verkaufte die Betei-

ligte zu 1 der Beteiligten zu 2 mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.

Die Vertragsparteien beauftragten und ermächtigten den Notar umfassend zum

Vollzug dieser Urkunde, u.a. auch zur Einholung aller nach dem Vertrag erfor-

derlicher Genehmigungen, Bestätigungen und Negativbescheinigungen; sie

selbst verzichteten unwiderruflich auf ihr eigenes Antragsrecht.

2

Ein im Jahr 2004 von dem Notar gestellter Antrag auf Erteilung der

Grundstücksverkehrsgenehmigung wurde zunächst zurückgenommen. Mit

Schreiben vom 21. Juni 2007 beantragte der Notar erneut die Genehmigung

nach dem Grundstücksverkehrsgesetz mit dem Bemerken, hierzu "nachdrück-

lich von der Käuferseite beauftragt" worden zu sein und "den Käufer entspre-

chend informiert" zu haben. Die Beteiligte zu 1 teilte der Genehmigungsbehörde

mit, dass sie von dem erneuten Antrag nicht informiert worden und das Vorge-

hen der Käuferin deshalb nicht gedeckt sei. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007

unterrichtete die Genehmigungsbehörde den Notar darüber, dass der Kaufver-

trag nach wie vor nicht genehmigungsfähig und zudem die Zulässigkeit des

Genehmigungsantrags nur im Auftrag der Käuferin zweifelhaft sei. Im Hinblick

auf einen zwischen den Vertragsparteien bei dem Brandenburgischen Oberlan-

desgericht anhängigen Rechtstreit stellte die Genehmigungsbehörde zugleich

das Ruhen des Genehmigungsverfahrens bis zu einem bestandskräftigen Urteil

des Oberlandesgerichts fest. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 an den Be-

vollmächtigten der Beteiligten zu 1 wies die Genehmigungsbehörde darauf hin,

dass das Schreiben des Notars vom 21. Juni 2007 nicht als Genehmigungsan-

trag anzusehen sei, weil er nur für die Käuferin gestellt worden sei; außerdem

teilte es mit, dass die Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 3 GrdstVG wegen der

Rücknahme des ersten Genehmigungsantrags im Jahr 2004 nicht eingetreten

sei.

3

Am 16. Januar 2008 teilte die Genehmigungsbehörde dem Notar mit,

dass sie nach § 6 Abs. 3 GrdstVG die Erteilung eines Zeugnisses beabsichtige,

wonach die Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen Fristablaufs als erteilt

gelte. Daraufhin nahm der Notar seinen Genehmigungsantrag zurück. Das

Zeugnis wurde nicht erteilt.

4

Die Beteiligte zu 2 hat bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - ei-

nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Erteilung dieses

Zeugnisses gestellt. Das Amtsgericht hat das Zeugnis erteilt. Die sofortige Be-

schwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirt-

schaftssachen - als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt

die Beteiligte zu 1 ihr Ziel der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Ent-

scheidung weiter.

II.

5

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig an-

gesehen, weil den Vertragsparteien als Beteiligte in den Genehmigungsverfah-

ren, in welchem die Landwirtschaftsgerichte nach der Stellung eines Antrags

auf gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Veräu-

ßerungsgeschäften und über die Erteilung von Zeugnissen nach §§ 5, 6 Abs. 3

und 11 Abs. 2 GrdstVG entschieden, kein Beschwerderecht zustehe, wenn die

Genehmigung oder - wie hier - das Zeugnis vorbehaltlos erteilt werde.

8

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft; sie

ist auch im Übrigen zulässig (§§ 25 ff. LwVG).

Die von der Rechtsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht geltend gemachte

grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) spielt für

die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Rolle; zwar ist eine nach

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO), aber die-

se Voraussetzungen gelten nicht für die nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthafte

Rechtsbeschwerde. Ebenso wenig spielt es für die Zulässigkeit des Rechtsmit-

tels eine Rolle, ob das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zwar

geltend macht, aber nicht weiter ausführt - mit seiner Entscheidung von dem

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 1978 (AgrarR 1978,

258) abgewichen ist; denn eine Divergenz ist nur für die Statthaftigkeit einer

Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, nicht jedoch für die - hier ge-

gebene - Statthaftigkeit des Rechtsmittels nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG not-

wendig.

9

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdege-

richt hat die sofortige Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung der Betei-

ligten zu 1 zu Recht als unzulässig verworfen.

10

a) Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (siehe

nur Senat, BGHZ 1, 267; Beschl. v. 19. Februar 1952, V BLw 38/51, MDR 1952,

414; Beschl. v. 15. Februar 1979, V BLw 28/78, RdL 1979, 189 f.; Beschl. v.

12. Mai 1982, V BLw 13/81, RdL 1983, 305; OLG Stuttgart RdL 1990, 180, 181;

Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 22 Rdn. 40 m.w.N. in Fn. 5) haben die Ver-

tragsparteien in den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrs-

gesetz kein Beschwerderecht gegen einen Beschluss des Landwirtschaftsge-

richts, mit welchem der Vertrag uneingeschränkt genehmigt worden ist. Dassel-

be gilt in den Fällen, in denen das Landwirtschaftsgericht ein Zeugnis nach

§§ 5, 6 Abs. 3 GrdstVG erteilt hat (Barnstedt/Steffen, aaO. Rdn. 89). Denn die

Genehmigung befreit die Vertragsparteien von den in den Bestimmungen über

die Genehmigungspflicht enthaltenen Verfügungsbeschränkungen, so dass sie

keine Rechtsbeeinträchtigung erleiden, sondern sich ihre Rechtsstellung ver-

bessert. Somit fehlt ihnen die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels notwendi-

ge materielle Beschwer.

11

Dies gilt auch dann, wenn sich eine Vertragspartei - wie hier die Beteilig-

te zu 1 - auf eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit des Vertrags beruft; denn

diese wird von der Erteilung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung

nicht berührt, vielmehr kann die Frage der Wirksamkeit des Vertrags auch nach

erteilter Genehmigung in einem Zivilprozess geklärt werden (Senat, Beschl. v.

12. Mai 1982, V BLw 13/81, RdL 1983, 305).

12

b) Diese Grundsätze stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Sie rügt

jedoch, das Beschwerdegericht habe versäumt zu prüfen, ob ein zulässiger An-

trag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden sei; da der Antrag der Betei-

ligten zu 2 unzulässig sei, habe die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten

zu 1 nicht verneint werden dürfen.

13

Das bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar kann eine Vertragspartei durch

die Erteilung der uneingeschränkten Genehmigung nach dem Grundstücksver-

kehrsgesetz ausnahmsweise in ihrem Recht verletzt und deshalb beschwerde-

berechtigt sein, wenn nämlich die Genehmigung von dem Beschwerdegericht

trotz vorheriger rechtskräftiger Versagung aufgrund einer unzulässigen Be-

schwerde der anderen Vertragspartei erteilt wurde (Senat, Beschl. v.

27. Oktober 1960, V BLw 15/60, MDR 1961, 130). Aber die entsprechende An-

wendung dieses Rechtsprechungsgrundsatzes auf den von der Rechtsbe-

schwerde angenommenen Fall, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung

unzulässig ist, scheitert bereits daran, dass der Antrag der Beteiligten zu 2 zu-

lässig ist.

14

aa) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde für ihre gegenteilige

Ansicht auf die in der Literatur vertretene Meinung, dass der Antrag auf gericht-

liche Entscheidung unzulässig sei, wenn der Genehmigung von einem Beteilig-

ten widersprochen und sie dennoch erteilt worden sei (Netz, Grundstücksver-

kehrsgesetz - Praxiskommentar -, 4. Aufl., § 22 Anm. 4.32.2.5). Denn darin

kommt nichts anderes als in den oben dargestellten Grundsätzen zum Aus-

druck, dass nämlich die uneingeschränkte Genehmigung selbst dann nicht zur

Rechtsbeeinträchtigung und damit auch nicht zur Beschwer im verfahrensrecht-

lichen Sinn einer Vertragspartei führt, wenn diese zuvor der Genehmigung wi-

dersprochen hat. Abgesehen hiervon spielt der Widerspruch der Beteiligten

zu 1 gegen die erneute Beantragung der Grundstücksverkehrsgenehmigung

durch den Notar für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf ge-

richtliche Entscheidung keine Rolle. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens

ist nämlich nicht eine aufgrund des erneuten Genehmigungsantrags ergangene

Entscheidung der Genehmigungsbehörde; denn der Genehmigungsantrag wur-

de zurückgenommen, nachdem die in § 6 Abs. 1 GrdstVG genannte Frist abge-

laufen war und die Genehmigung als erteilt galt (§ 6 Abs. 2 GrdstVG).

15

bb) Auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar

1978 (AgrarR 1978, 258 f.), nach welchem ein Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung gegen die Versagung des beantragten Widerrufs einer uneingeschränkt

erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung unzulässig

ist, kann sich die

Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil der dort ent-

schiedene Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist.

16

cc) Auch soweit die Rechtsbeschwerde die Unwirksamkeit des erneuten

Genehmigungsantrags geltend macht, bleibt ihr der Erfolg versagt. Sie verkennt

wiederum, dass dieser Antrag zurückgenommen worden ist, bevor über ihn ent-

schieden wurde, so dass das gerichtliche Verfahren keine auf dem Antrag be-

ruhende Entscheidung der Genehmigungsbehörde zum Gegenstand hat. Die

Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hängt deshalb nicht von

der Wirksamkeit des erneuten Genehmigungsantrags ab. Ob dieser - wie das

Beschwerdegericht gemeint hat - die in § 6 Abs. 1 GrdstVG genannte Frist für

den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 2 GrdstVG in Gang gesetzt

hat, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entschei-

dung. Hierüber ist hier jedoch nicht zu befinden, sondern ausschließlich dar-

über, ob die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 zulässig ist (vgl. Senat,

BGHZ 15, 5, 8 f.).

17

dd) Aus denselben Gründen führen schließlich die Überlegungen der

Rechtsbeschwerde zu dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten

zu 2 für den erneuten Genehmigungsantrag, welches ebenfalls dem Fristbeginn

(§ 6 Abs. 1 und 2 GrdstVG) entgegenstehen soll, nicht zum Erfolg des Rechts-

mittels.

IV.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.05.2008 - 12 Lw 2/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.01.2009 - 5 W (Lw) 7/08 -