BGH Beschluss vom 29.10.2009 – III ZA 18/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Kläger und Antragsteller,
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -
gegen
Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 25. August 2009 - 5 U 1701/08 -
wird abgelehnt.
Gründe
Im Kosteninteresse des Klägers geht der Senat davon aus, dass das
Rechtsmittel nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe
erhoben wird. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die (sofortige) Beschwerde des Klägers wäre unzulässig, weil sie nur
gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und
Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch,
einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozess-
kostenhilfe für die Berufungsinstanz versagt wurde. Auch eine Rechtsbe-
schwerde, in die die Beschwerde umgedeutet werden könnte, wäre unzulässig,
da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen der vorliegenden Art weder aus-
drücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO).
Schlick
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom - 13 O 4041/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.08.2009 - 5 U 1701/08 -
Herrmann