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BGH Beschluss vom 29.10.2009 – III ZA 18/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Kläger und Antragsteller,

- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -

gegen

Beklagte und Antragsgegnerin,

- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch

den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und

Tombrink

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts

Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 25. August 2009 - 5 U 1701/08 -

wird abgelehnt.

Gründe

1

Im Kosteninteresse des Klägers geht der Senat davon aus, dass das

Rechtsmittel nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe

erhoben wird. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aus-

sicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhil-

2

Die (sofortige) Beschwerde des Klägers wäre unzulässig, weil sie nur

gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und

Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch,

einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozess-

kostenhilfe für die Berufungsinstanz versagt wurde. Auch eine Rechtsbe-

schwerde, in die die Beschwerde umgedeutet werden könnte, wäre unzulässig,

da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen der vorliegenden Art weder aus-

drücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)

noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

ZPO).

Schlick

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom - 13 O 4041/04 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.08.2009 - 5 U 1701/08 -

Herrmann