BGH Beschluss vom 29.10.2009 – III ZB 40/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der
Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 7. April 2009 - 57 T
62/08 - wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Es kann auf sich beruhen, ob dieses Rechtsmittel trotz seiner Zulassung
durch das Landgericht bereits deshalb unzulässig ist, weil die Rechtsbeschwer-
de zum Bundesgerichtshof gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts
über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die erste Instanz unstatthaft
ist, vielmehr in Abweichung von § 574 ZPO gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in
Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur die weitere Beschwerde stattfindet,
über die nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG das Oberlandesgericht zu entscheiden
hat (siehe überdies § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig, weil es - ungeachtet der
Frage, ob die Zulassung der weiteren Beschwerde dazu führt, dass die grund-
sätzlich erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1
GKG) für dieses Rechtsmittel nicht notwendig ist - an einer Beschwer der Be-
klagten fehlt. Eine Zulassung des (weiteren) Rechtsmittels entsprechend § 68
Abs. 1 Satz 2 GKG durch das Beschwerdegericht ändert nichts daran, dass
- wie bei jedem Rechtsmittel - überhaupt eine Beschwer bestehen muss. Die
Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Festsetzung eines höheren Streit-
werts. Eine Partei wird jedoch - anders als ihr Rechtsanwalt, dem insoweit ein
eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) - durch die Fest-
setzung eines zu niedrigen Wertes grundsätzlich nicht beschwert (BGH, Be-
schluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83 - NJW-RR 1986, 737; OLG
Brandenburg NJW-RR 2005, 80; OVG Bautzen NVwZ-RR 2006, 654; Hart-
mann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 68 GKG Rn. 5). Besondere Umstände, die
eine Beschwer der Beklagten wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streit-
wertfestsetzung begründen könnten (vgl. hierzu OVG Bautzen aaO m.w.N.),
sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde
nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der
Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 C 6/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2009 - 57 T 62/08 -