Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.10.2009 – III ZB 40/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch

den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und

Tombrink

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der

Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 7. April 2009 - 57 T

62/08 - wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten

werden nicht erstattet.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Es kann auf sich beruhen, ob dieses Rechtsmittel trotz seiner Zulassung

durch das Landgericht bereits deshalb unzulässig ist, weil die Rechtsbeschwer-

de zum Bundesgerichtshof gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts

über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die erste Instanz unstatthaft

ist, vielmehr in Abweichung von § 574 ZPO gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in

Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur die weitere Beschwerde stattfindet,

über die nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG das Oberlandesgericht zu entscheiden

hat (siehe überdies § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig, weil es - ungeachtet der

Frage, ob die Zulassung der weiteren Beschwerde dazu führt, dass die grund-

sätzlich erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1

GKG) für dieses Rechtsmittel nicht notwendig ist - an einer Beschwer der Be-

klagten fehlt. Eine Zulassung des (weiteren) Rechtsmittels entsprechend § 68

Abs. 1 Satz 2 GKG durch das Beschwerdegericht ändert nichts daran, dass

- wie bei jedem Rechtsmittel - überhaupt eine Beschwer bestehen muss. Die

Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Festsetzung eines höheren Streit-

werts. Eine Partei wird jedoch - anders als ihr Rechtsanwalt, dem insoweit ein

eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) - durch die Fest-

setzung eines zu niedrigen Wertes grundsätzlich nicht beschwert (BGH, Be-

schluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83 - NJW-RR 1986, 737; OLG

Brandenburg NJW-RR 2005, 80; OVG Bautzen NVwZ-RR 2006, 654; Hart-

mann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 68 GKG Rn. 5). Besondere Umstände, die

eine Beschwer der Beklagten wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streit-

wertfestsetzung begründen könnten (vgl. hierzu OVG Bautzen aaO m.w.N.),

sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde

nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der

Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern.

Schlick

Dörr

Herrmann

Hucke

Tombrink

Vorinstanzen:

AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 C 6/08 -

LG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2009 - 57 T 62/08 -