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BGH Beschluss vom 29.10.2009 – V ZR 59/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 59/09

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das

Schlussurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz

vom 26. Februar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

als die Beklagten zur Zahlung eines über 35.479,70 € nebst Zin-

sen hinausgehenden Betrags verurteilt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Minderung wegen arglistig ver-

schwiegener Mängel eines verkauften Einfamilienhauses

in Höhe von

76.693,78 €. Die Klage hat das Oberlandesgericht in einem rechtskräftigen

Grundurteil für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Mit dem angegriffenen

Schlussurteil hat es die Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden

Berufung der Klägerin zur Zahlung von 56.700 € nebst Zinsen verurteilt. Die

Revision hat es nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden

sich die Beklagten gegen eine Verurteilung zur Zahlung von mehr als

35.479,70 € nebst Zinsen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Be-

schwerde.

II.

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1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kaufpreis des Einfa-

milienhauses seinem Wert in mangelfreiem Zustand entspricht. Es hat die Min-

derung deshalb nicht entsprechend § 472 BGB a. F. nach der Proportionalme-

thode, sondern auf der Grundlage der Mängelbeseitigungskosten berechnet.

Den von dem Sachverständigen errechneten Betrag hat es als Nettobetrag an-

gesehen und diesem die Umsatzsteuer hinzugerechnet.

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2. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil

das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103

Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, indem es den Min-

derungsbetrag abweichend von § 472 BGB a. F. berechnet und den von dem

Sachverständigen errechneten Beträgen die Umsatzsteuer hinzugerechnet hat.

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a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der

Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen

(BVerfGE 42, 364, 367; 50, 32, 35; 60, 247, 249). Außerdem darf ein Gericht

ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen,

mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem

bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretba-

rer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86,

133, 144 f.; 96, 189, 204; 108, 341, 345 f.). Es hat in einem solchen Fall auf den

Gesichtspunkt hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur

Stellungnahme zu eröffnen (BVerfGE 84, 188, 191; 86, 133, 144; 98, 218, 263;

BVerfG NVwZ 2006, 586, 587). Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht

nicht gerecht geworden.

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b) Nach der Rechtsprechung des Senats darf von der in § 472 BGB a. F.

vorgegebenen Proportionalmethode zur Berechnung der Minderung nur abge-

wichen werden, wenn der Kaufpreis dem Wert der Kaufsache in mangelfreiem

Zustand entspricht (Urt. v. 28. Juni 1961, V ZR 201/60, LM Nr. 1 zu § 472 BGB;

Urt. v. 17. September 1971, V ZR 143/68, WM 1971, 1382, 1383). Diese Vor-

aussetzung nimmt das Berufungsgericht mit der Begründung an, Umstände, die

Zweifel an der Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises von 660.000 DM

(= 337.452,64 €) begründeten, seien nicht vorgetragen und auch nicht ersicht-

lich. Dabei berücksichtigt es indessen nicht, dass die Beklagten im Schriftsatz

vom 12. Januar 2009 (GA 925 ff.) ihre Vorstellungen von der Berechnung der

Minderung nach dem Sachverständigengutachten vorgetragen und dabei dar-

gelegt haben, dass der Gebäudewert nach dem Sachverständigengutachten

A. 345.000 € betrage. Demgegenüber betrage der Einsatzkaufpreis für das

Gebäude nach Abzug von Einsatzbeträgen für das Grundstück und für Aufbau-

ten nur 217.000 €. Das schließt ein Abgehen von der Proportionalmethode nach

der Rechtsprechung des Senats aus. Daran änderte es nichts, wenn man mit

der Beschwerdeerwiderung annähme, der Sachverständige habe den Betrag

von 345.000 € als Wert des gesamten Anwesens verstanden. Denn dieser läge

ebenfalls über dem Kaufpreis; ein Abgehen von § 472 BGB a. F. wäre deshalb

auch bei dieser Sichtweise nicht möglich.

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c) Mit dem Hinzurechnen der Umsatzsteuer hat das Berufungsgericht die

Beklagten überrascht. Der Sachverständige A. hat in seinem Gutachten,

auf das sich das Berufungsgericht stützt, die Umsatzsteuer nicht angesprochen.

Deshalb durften die Beklagten die darin genannten Beträge als Bruttobeträge

verstehen. Das ist auch deshalb der Fall, weil der Sachverständige den Min-

derwert nicht auf der Grundlage konkret erforderlicher handwerklicher Leistun-

gen, sondern abstrakt auf der Grundlage von Normalherstellungskosten be-

rechnet hat. Diese sind im Zweifel als Bruttobeträge zu verstehen. Daran ändert

es nichts, dass sich der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor

dem Berufungsgericht am 5. Februar 2009 mit dem Gutachten des Sachver-

ständigen K. auseinandergesetzt hat, der seinerseits ausdrücklich von

Nettopreisen ausgeht. Denn in der mündlichen Verhandlung haben alle Beteilig-

ten übersehen, dass beide Gutachten wegen der unterschiedlichen Berech-

nungsansätze in der Frage der Umsatzsteuer nicht vergleichbar waren. Das

Berufungsgericht hätte die Parteien deshalb auf diesen Punkt hinweisen und

ihnen Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen.

3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Die Minderung wird nach § 472 BGB a. F. zu berechnen sein. Ein Ab-

gehen von der darin vorgegebenen Proportionalmethode scheidet hier schon

nach dem Gutachten des Sachverständigen A. aus. Denn danach liegt

der Kaufpreis in jedem Fall unter dem Wert des Objekts in mangelfreiem Zu-

stand.

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b) Die Frage, ob Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist, wird sich nicht ohne

Rückfrage bei dem Sachverständigen klären lassen, ob die in seinem Gutach-

ten genannten Beträge die Umsatzsteuer einschließen.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2006 - 5 O 479/01 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.02.2009 - 5 U 684/06 -