BGH Beschluss vom 02.11.2009 – VI ZB 48/09
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-
richsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts
zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom
3. Juli 2009 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts ist abzulehnen,
weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos erscheint
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar statthaft, weil sie sich
gegen den Beschluss vom 3. Juli 2009 richtet, durch den das Berufungsgericht
eine Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre aber unzulässig,
weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor-
liegen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar,
dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs erfordern könnte.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit persönli-
chem Schreiben vom 23. März 2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts Kro-
nach vom 10. März 2009 Berufung eingelegt, lässt keinen zur Zulassung der
Rechtsbeschwerde nötigenden Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht
hat sich insoweit in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise auf die
Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 26. und 30. Mai 2009
bezogen. Der Verfügung des Berufungsgerichts vom 8. Juni 2009 musste der
Kläger darüber hinaus entnehmen, dass das Berufungsgericht seine Ausfüh-
rungen als Berufungseinlegung verstand. So hat sie auch die Prozessgegnerin
ausweislich des Schriftsatzes vom 16. Juni 2009 verstanden. Für eine Richtig-
stellung des Klägers finden sich keine Anhaltspunkte.
Die demnach eingelegte Berufung war unzulässig, weil sie nicht von ei-
nem beim Landgericht Coburg postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt war
(§ 78 Abs. 1 ZPO). Auf die Notwendigkeit der Anwaltsbestellung hat das Land-
gericht den Kläger auch mit der Verfügung vom 8. Juni 2009 hingewiesen.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Kronach, Entscheidung vom 10.03.2009 - 2 C 650/08 -
LG Coburg, Entscheidung vom 03.07.2009 - 32 S 29/09 -