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BGH Beschluss vom 02.11.2009 – VI ZB 48/09

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-

richsen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts

zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-

schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom

3. Juli 2009 wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts ist abzulehnen,

weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos erscheint

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar statthaft, weil sie sich

gegen den Beschluss vom 3. Juli 2009 richtet, durch den das Berufungsgericht

eine Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4,

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre aber unzulässig,

weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor-

liegen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar,

dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofs erfordern könnte.

3

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit persönli-

chem Schreiben vom 23. März 2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts Kro-

nach vom 10. März 2009 Berufung eingelegt, lässt keinen zur Zulassung der

Rechtsbeschwerde nötigenden Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht

hat sich insoweit in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise auf die

Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 26. und 30. Mai 2009

bezogen. Der Verfügung des Berufungsgerichts vom 8. Juni 2009 musste der

Kläger darüber hinaus entnehmen, dass das Berufungsgericht seine Ausfüh-

rungen als Berufungseinlegung verstand. So hat sie auch die Prozessgegnerin

ausweislich des Schriftsatzes vom 16. Juni 2009 verstanden. Für eine Richtig-

stellung des Klägers finden sich keine Anhaltspunkte.

4

Die demnach eingelegte Berufung war unzulässig, weil sie nicht von ei-

nem beim Landgericht Coburg postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt war

(§ 78 Abs. 1 ZPO). Auf die Notwendigkeit der Anwaltsbestellung hat das Land-

gericht den Kläger auch mit der Verfügung vom 8. Juni 2009 hingewiesen.

Galke Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:

AG Kronach, Entscheidung vom 10.03.2009 - 2 C 650/08 -

LG Coburg, Entscheidung vom 03.07.2009 - 32 S 29/09 -