Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2009 – 3 StR 355/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. November 2009

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts

Stade vom 2. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Einholung eines weite-

ren Sachverständigengutachtens fehlerhaft abgelehnt, ist zulässig erhoben.

Einer Mitteilung des schriftlichen Sachverständigengutachtens durch die Be-

schwerdeführerin bedurfte es nicht, da weder der Beweisantrag noch der ab-

lehnende Gerichtsbeschluss auf Umstände abgehoben haben, die sich aus

dem Text des Gutachtens hätten ergeben können. Eine Konstellation, wie sie

dem Beschluss des Senats vom 16. Oktober 1998 - 3 StR 335/98 (StV 1999,

195, Ls.) zugrunde gelegen hatte, war nicht gegeben.

In der Sache hält der Beschluss rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das

Landgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung lediglich ausgeführt,

es sei weder anzunehmen, dass der gehörte Sachverständige nicht über aus-

reichende Sachkunde noch dass ein anderer Sachverständiger über überlegene

Forschungsmittel verfüge. Damit fehlt es an der für eine Ablehnung nach § 244

Abs. 4 Satz 2 StPO vorrangig erforderlichen Überzeugung des Gerichts, das

Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das frühere Gutachten bereits

erwiesen. Unter Beweis gestellt war, dass Bodenspuren vom Fahrzeug und den

Schuhen des Angeklagten mit am Tatort gesicherten Bodenproben "überein-

stimmen". Das Gegenteil, nämlich dass Spuren und Proben nicht

übereinstimmen, hat das Landgericht in dem Beschluss - und auch in seinem

Urteil - nicht dargelegt.

Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil, das im Übrigen durch eine sorg-

fältige Beweiswürdigung auffällt, auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisan-

trags beruht. Das Landgericht hat sich ausführlich mit dem Gutachten des ge-

hörten Sachverständigen auseinandergesetzt und dargelegt, warum es sich

- beim Fehlen von individuellen außergewöhnlichen Beimengungen wie Öl oder

anderen im Boden enthaltenen Stoffen - allein aufgrund der Übereinstimmung

der Spuren mit drei von ca. 100 gezogenen Proben in Farbgebung und Korn-

größenverteilung - nicht davon überzeugen konnte, dass sich der Angeklagte

oder sein Fahrzeug am Tatort befunden hatten. Es hat damit lediglich die Wer-

tung des Sachverständigen, dies sei "wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich"

der Fall gewesen, nicht nachvollzogen und dabei auch dessen Ausführungen

berücksichtigt, wonach Spuren und Proben in Farbe und Korngrößenverteilung

(nur zufällig) übereinstimmen könnten, obwohl sie von verschiedenen Orten

stammen würden. Dass ein weiterer Sachverständiger dem Landgericht hierzu

zusätzliche Erkenntnismöglichkeiten für seine Überzeugungsbildung hätte ver-

mitteln können, wird von der Nebenklage weder in dem Beweisantrag noch in

der Revisionsbegründung aufgezeigt und ist auch unabhängig hiervon nicht er-

sichtlich.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer