Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2009 – 3 StR 427/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. No-

vember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Mönchengladbach vom 23. Juni 2009 im Aus-

spruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgeho-

ben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung

über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO und eine

Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels zu treffen

sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 30. Mai 2008 wegen Dieb-

stahls und Brandstiftung unter Einbeziehung einer sechsmonatigen Freiheits-

strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19. März 2007 zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Auf die Revisi-

on des Angeklagten hob der Senat unter Verwerfung des Rechtsmittels im Üb-

rigen dieses Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf

und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu-

rück. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet

sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das

Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

Das Landgericht hat für die in der Nacht vom 13./14. Oktober 2007 be-

gangenen verfahrensgegenständlichen Taten (erneut) auf Einzelfreiheitsstrafen

von einem Jahr und drei Jahren acht Monaten erkannt und hieraus die Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten gebildet. An einer nachträgli-

chen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB unter Einbeziehung der sechsmo-

natigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19. März

2007 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom

13. Februar 2008 hat sich das Landgericht gehindert gesehen, weil diese Strafe

seit dem 5. November 2008 vollständig vollstreckt und deshalb erledigt sei. In-

soweit hat das Landgericht bei Bemessung der Gesamtstrafe einen Härteaus-

gleich vorgenommen.

Die Nachprüfung des Urteils hat zu den Einzelstrafaussprüchen keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Insoweit ist das

Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtstrafe

hält indessen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat verkannt, dass bei Aufhebung einer Gesamtstrafe

durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht

in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Voll-

streckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vor-

zunehmen ist, weil dem Beschwerdeführer ein früher erlangter Rechtsvorteil

nicht durch sein Rechtsmittel genommen werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH

NStZ-RR 2008, 72; Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 37 m. w. N.). Danach hät-

te das Landgericht der Gesamtstrafenbildung die Vollstreckungslage am

30. Mai 2008 zu Grunde legen müssen. Zu diesem Zeitpunkt war zwar die

Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 16. Mai

2007 durch Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt, so dass

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diese Entscheidung keine Zäsurwirkung mehr entfalten konnte. Nicht erledigt

war jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des ersten tatrichterlichen Urteils in vor-

liegender Sache die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom

19. März 2007. Da für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung der Zeitpunkt

des in jener Sache ergangenen Berufungsurteils als letzte tatrichterliche

(Sach-)Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Fischer aaO Rdn. 7) und die verfah-

rensgegenständlichen Taten vor diesem Urteil begangen wurden, hätte das

Landgericht aus den im vorliegenden Fall verhängten Einzelstrafen und der

sechsmonatigen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19. März

2007 (i. V. m. dem Berufungsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Febru-

ar 2008) eine nachträgliche Gesamtstrafe bilden müssen.

6

Dieser Rechtsfehler kann sich trotz des vorgenommenen Härteaus-

gleichs zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben und nötigt abermals

zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Ge-

brauch gemacht.

7

Die Kosten- und Auslagenentscheidung war dem Verfahren gemäß

§§ 460, 462 StPO vorzubehalten.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Hubert Schäfer