Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2009 – 4 StR 373/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 373/09

BESCHLUSS

vom

3. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. März 2009 mit den

Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs

in den Straßenverkehr (Fall II. 3 der Urteilsgründe)

verurteilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in

den Straßenverkehr, Bedrohung und Beleidigung unter Freisprechung im Übri-

gen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-

teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das

Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang mit der

Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

2

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das

Landgericht wegen Beleidigung und Bedrohung (Fälle II. 1 und 2 der Urteils-

gründe) verurteilt hat. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-

rungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. August 2009.

3

4

2. Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlichen)

gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) der

rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellte der An-

geklagte der Nebenklägerin, seiner früheren Lebensgefährtin, wiederholt nach,

nachdem sie die Beziehung zu ihm beendet hatte. Als die Nebenklägerin am

Vorfallstag gegen 14.30 Uhr mit ihrem Pkw ihre Arbeitsstätte in S. verlas-

sen hatte, um nach Hause zu fahren, kam ihr noch innerorts der Angeklagte mit

seinem Pkw entgegen. Der Angeklagte erkannte die Nebenklägerin in ihrem

Pkw und lenkte seinen Pkw bewusst auf die Gegenfahrbahn. Dies entsprach

seiner früheren Ankündigung: "Wenn ich Dich fahren sehe, fahre ich drauf zu,

auch wenn wir beide in den Himmel kommen". Der Angeklagte beschleunigte

seinen Pkw. "Ihm war auf Grund seiner gemachten Äußerung und dem Be-

schleunigen seines Fahrzeuges klar, dass zumindest die Möglichkeit eines

Frontalzusammenstoßes der Kraftfahrzeuge mit der Gefahr der Lebensgefähr-

dung für die [Nebenklägerin] bestand, jedoch wollte er keinen konkreten Unfall

mit schwerwiegenden Folgen für den Unfallgegner herbeiführen". Die Neben-

klägerin, die mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h fuhr, sah den auf sie

zufahrenden Pkw des Angeklagten und lenkte ihren Pkw nach rechts, um einen

Unfall zu vermeiden. Auch der Angeklagte lenkte seinen Pkw nach rechts. Bei-

de Fahrzeuge fuhren aneinander vorbei. "Wäre auch nur ein Kraftfahrzeug nicht

nach rechts ausgewichen, wäre es zu einem Zusammenstoß der Kraftfahrzeu-

ge gekommen".

5

b) Diese Feststellungen belegen die für die Annahme einer vollendeten

Tat nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Herbeiführung einer kon-

kreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde

Sache von bedeutendem Wert nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung muss

die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine

kritische Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfah-

rung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die

Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war,

dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht

(Senat, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f., zu § 315 c

StGB und Urteil vom 4. September 1995 – 4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f., zu

§ 315 b StGB).

6

Nach den dazu entwickelten Maßstäben genügen die Feststellungen des

Landgerichts den Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr nicht.

Ein Verkehrsvorgang, bei dem es zu einem "Beinahe-Unfall" gekommen wäre

- also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschät-

zung gelangt, "das sei noch einmal gut gegangen" (Senat aaO) -, lässt sich

dem Urteil nicht entnehmen. Dass sich beide Fahrzeuge beim Gegenverkehr in

enger räumlicher Nähe zueinander befunden haben, genügt für sich allein nicht.

Insbesondere belegen die bisher getroffenen Feststellungen nicht, dass es dem

Angeklagten und der Nebenklägerin etwa nur auf Grund überdurchschnittlich

guter Reaktion sozusagen im allerletzten Moment gelungen ist, einer sonst dro-

henden Kollision durch Ausweichen zu begegnen. Vielmehr legen die Feststel-

lungen nahe, dass die Nebenklägerin noch ohne Weiteres nach rechts auswei-

chen konnte, bevor eine kritische Situation im Sinne des "Beinahe-Unfalls" ent-

standen war. Verhielte es sich so, fehlte es an einer bereits eingetretenen kon-

kreten Gefahr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB und es käme deshalb nur eine

Strafbarkeit wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

nach Absatz 2 der Vorschrift in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 4. September

1995, aaO).

7

c) Der neue Tatrichter wird deshalb zunächst die Verkehrssituation, in

der sich die beiden beteiligten Fahrzeuge bei ihrer Annäherung im Vorfallszeit-

punkt befanden, tunlichst unter Hinzuziehung eines Sachverständigen für Ver-

kehrsunfallrekonstruktion, näher aufzuklären haben. Auch wenn an die diesbe-

züglichen Feststellungen im Urteil keine zu hohen Anforderungen gestellt wer-

den dürfen (vgl. Senat, NJW 1995 aaO), wird sich der Tatrichter um nähere Er-

mittlung der von beiden Fahrzeugen im Vorfallszeitpunkt gefahrenen Ge-

schwindigkeiten, ihrer Entfernung zueinander unmittelbar vor der Einleitung der

Ausweichbewegungen, zur Breite der Fahrbahn und der am Vorfallsort beste-

henden Ausweichmöglichkeiten zu bemühen und das Ergebnis in einer Weise

im Urteil darzulegen haben, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermög-

licht, ob eine - wie beschrieben - konkrete Gefahr im Sinne eines "Beinahe-

Unfalls" bereits vorlag. Vermag der neue Tatrichter eine dahingehende Feststel-

lung nicht zu treffen, so wird er bei der Prüfung einer Versuchsstrafbarkeit nach

§ 315 b Abs. 2 StGB zu bedenken haben, dass für die subjektive Tatseite ein

bloßer Gefährdungsvorsatz, wie ihn das Landgericht angesichts der Formulie-

rung auf UA 11 möglicherweise als ausreichend erachtet hat, nicht genügt,

vielmehr der Täter mit - mindestens bedingtem - Schädigungsvorsatz handeln

muss (Senat, BGHSt 48, 233, 237 f.). Schließlich wird auch zu prüfen sein, ob

der Angeklagte von einem Versuch nach § 315 b Abs. 2 StGB mit strafbefreien-

der Wirkung gemäß § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten ist, indem er seinerseits

nach rechts ausgewichen ist und dadurch eine Kollision beider Fahrzeuge ver-

hindert hat. Im Übrigen kommt unabhängig von einer Strafbarkeit des Angeklag-

ten nach § 315 b StGB eine Verurteilung des Angeklagten jedenfalls wegen

vollendeter Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 2 StGB) in Betracht (zur Konkurrenz mit

§ 315 b StGB – Tateinheit – Senat, BGHSt 48, 233, 237 f.; König in LK-StGB

12. Aufl. § 315 b Rdn. 93). Denn der Angeklagte hat nach den bisher getroffe-

nen Feststellungen durch sein Verhalten die Nebenklägerin mit Gewalt zum

Ausweichen gezwungen.

8

3. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen

Eingriffs in den Straßenverkehr zieht die Aufhebung der insoweit erkannten

Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe, die zugleich die

Einsatzstrafe bildet, nach sich. Dies hat die Aufhebung des Gesamtstrafenaus-

spruchs zur Folge, über den ebenfalls neu zu verhandeln und zu entscheiden

ist.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Franke