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BGH Urteil vom 03.11.2009 – 4 StR 445/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 445/09

BESCHLUSS

vom

3. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 4. März 2009 im Strafaus-

spruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jah-

ren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte und rügt die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der

Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

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1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen haben keinen

Erfolg. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung der angefochtenen

Entscheidung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die Ausführungen

des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. September 2009

Bezug genommen.

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2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.

a) Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldan-

gemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für

das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören dazu auch die be-

rufs- und standesrechtlichen Folgen der Strafe (Senatsbeschluss vom

14. September 1982 - 4 StR 436/82 - NStZ 1982, 507; BGH, Urteil vom 3. De-

zember 1996 - 5 StR 492/96 - NStZ-RR 1997, 195). Deshalb ist der Umstand,

dass eine strafgerichtliche Verurteilung nach den Vorschriften des Beamten-

rechts die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, bei der Straf-

festsetzung regelmäßig als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des

§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu erörtern (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1986

- 2 StR 501/86 - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2).

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Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte zuletzt

als Polizeimeister bei dem Polizeipräsidium R. tätig. Das Beam-

tenverhältnis des Angeklagten wird gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur

Regelung der Statusrechte der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Be-

amtenstatusgesetz (BeamtStG) - vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) mit Ein-

tritt der Rechtskraft seiner strafgerichtlichen Verurteilung enden. Die Strafzu-

messungserwägungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, dass

das Landgericht diesen Umstand erwogen hat. Es ist deshalb zu besorgen,

dass ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt

geblieben ist.

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b) Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen.

Dabei kann offen bleiben, ob das Landgericht bei Berücksichtigung der

beamtenrechtlichen Nebenfolge zur Annahme eines minder schweren Falles

des schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB gelangt wäre (zur Be-

deutung dieser Nebenfolge für die Strafrahmenwahl vgl. BGHSt 35, 148). An-

gesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten straferschwerenden Um-

stände erscheint die Verneinung der Voraussetzungen eines minder schweren

Falles jedenfalls vertretbar. Dass die Höhe der Strafe ohne den Rechtsfehler

niedriger ausgefallen wäre, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt

insbesondere vor dem Hintergrund des - angesichts der in den Urteilsgründen

mitgeteilten Beweislage nur schwer nachvollziehbaren - Umstandes, dass das

Landgericht dem Angeklagten für den Fall einer - letztlich nicht erfolgten - ge-

ständigen Einlassung unter Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3

StGB eine Strafe im Bereich von einem Jahr sechs Monaten bis zu drei Jahren

in Aussicht gestellt hat.

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3. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Feststel-

lungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt. Sie sind in rechtlich ein-

wandfreier Weise getroffen worden und können aufrecht erhalten bleiben. Er-

gänzende Feststellungen sind zulässig, soweit sie den bisherigen nicht wider-

sprechen.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Franke Mutzbauer