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BGH Beschluss vom 04.11.2009 – 2 StR 434/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mühlhausen vom 7. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit im angefochtenen Urteil eine Entscheidung über die Frage der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, besteht kein Anlass,
das Urteil aufzuheben. Die Prüfung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB
drängte sich nach den Feststellungen für den Tatrichter nicht auf; diese legen
insbesondere nicht nahe, dass zwischen einem Hang des Angeklagten und der
abgeurteilten Straftat ein symptomatischer Zusammenhang bestünde. Das
Landgericht hat lediglich nicht „völlig“ ausschließen können, dass der Angeklag-
te „bei dem körperlichen Angriff aufgrund seiner Alkoholisierung in Verbindung
mit seiner emotional-instabilen Persönlichkeitsakzentuierung oder einer inzwi-
schen ausgebildeten entsprechenden Persönlichkeitsstörung in seiner Steue-
rungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war" (UA 15).
Der Senat ist auch diesbezüglich an der Beschlussverwerfung nicht ge-
hindert. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der un-
terbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt
zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4
StPO (vgl. BGH BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Cierniak
Schmitt