Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.11.2009 – IV ZR 25/09

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

10. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat hat die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte aus

Art. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG geprüft und für nicht

durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten

tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 2.250.000,- €

Terno

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Vorinstanzen:

LG Landshut, Entscheidung vom 23.01.2008 - 54 O 469/07 - OLG München, Entscheidung vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08 -