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BGH Urteil vom 05.11.2009 – 3 StR 302/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 302/09

URTEIL

vom

5. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

5. November 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

die Richter am Bundesgerichtshof

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 4. März 2009 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders

schweren Brandstiftung und des versuchten Betruges aus tatsächlichen Grün-

den freigesprochen, weil es sich hinsichtlich des Brandstiftungsdelikts von sei-

ner Täterschaft bzw. von einer durch ihn verwirklichten Anstiftung nicht zu

überzeugen vermochte. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer

Revision. Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensverstoß eine Verletzung

der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und beanstandet sach-

lichrechtlich die Beweiswürdigung des Landgerichts als unvollständig, in sich

widersprüchlich und gegen allgemeine Denkgesetze verstoßend. Das Rechts-

mittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

ohne Erfolg.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer