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BGH Urteil vom 05.11.2009 – 3 StR 302/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
5. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
5. November 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 4. März 2009 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders
schweren Brandstiftung und des versuchten Betruges aus tatsächlichen Grün-
den freigesprochen, weil es sich hinsichtlich des Brandstiftungsdelikts von sei-
ner Täterschaft bzw. von einer durch ihn verwirklichten Anstiftung nicht zu
überzeugen vermochte. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer
Revision. Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensverstoß eine Verletzung
der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und beanstandet sach-
lichrechtlich die Beweiswürdigung des Landgerichts als unvollständig, in sich
widersprüchlich und gegen allgemeine Denkgesetze verstoßend. Das Rechts-
mittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
ohne Erfolg.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer