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BGH Beschluss vom 05.11.2009 – 3 StR 309/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 309/09

BESCHLUSS

vom

5. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

5. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 22. Januar 2009 im Schuldspruch dahin

klargestellt, dass die Angeklagte nur der (tateinheitlich zur Kör-

perverletzung mit Todesfolge begangenen) Misshandlung von

Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todes-

folge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheits-

strafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen

und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt nur zu einer

Korrektur des Schuldspruchs.

2

Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Misshandlung

von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Für die vom Landgericht

ohne eine Subsumtion angenommene Qualifikation nach § 225 Abs. 3 Nr. 1

StGB fehlt es hingegen an jeglicher Feststellung zu dem vom Gesetz vorausge-

setzten Tatvorsatz. Solche sind aufgrund einer erneuten tatrichterlichen Ver-

handlung auch nicht zu erwarten, nachdem das Landgericht mit ausführlicher

Würdigung hinsichtlich der zum Tode des Kindes führenden Handlung rechts-

fehlerfrei einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat. Der Senat stellt daher

den Schuldspruch klar. Einer Schuldspruchänderung bedarf es nicht, da das

Landgericht die Angeklagte nur wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen

und nicht - wie es aus Gründen besserer Kenntlichmachung der Tat für den Fall

zutreffender Annahme der Qualifikation geboten gewesen wäre - wegen

"schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen" verurteilt hat.

3

Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchkorrektur unberührt,

nachdem das Landgericht die Strafe aus dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1

StGB entnommen hat und der von ihm angeführte Strafschärfungsgrund, die

Angeklagte habe zugleich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht, unverän-

dert gegeben ist.

4

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des General-

bundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe fehlerhaft

zum Nachteil der Angeklagten verwertet, dass diese sich erst am

7. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen hat, bleibt ohne Erfolg. Dieses

Verhalten konnte gewürdigt werden, nachdem sich die Angeklagte bereits im

Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf geäußert hatte. Es handelte sich nicht um

einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den

eines Wechsels der Einlassung.

5

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisi-

onsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision der Nebenkläger

nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 473 Rdn. 10 a).

Becker Pfister Sost-Scheible

von Lienen Hubert