Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.11.2009 – 3 StR 428/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

5. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Krefeld vom 8. Mai 2009 im Adhäsionsaus-

spruch aufgehoben; von einer Entscheidung über die

Adhäsionsanträge wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die

durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtli-

chen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die

sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Ausla-

gen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt und im Adhäsionsverfahren darauf erkannt, dass "die

Klageanträge der Nebenklägerinnen dem Grunde nach gerechtfertigt sind". Die

Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen

Rechts beanstandet, hat auf die Sachrüge lediglich Erfolg, soweit sie sich ge-

gen den Adhäsionsausspruch richtet; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne

2

Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte in seiner Wohnung

in Krefeld den ukrainischen Staatsangehörigen C. , um sich

das vom Tatopfer mitgeführte Bargeld zuzueignen. Die Neben- und Adhäsions-

klägerinnen sind die Ehefrau des Tatopfers und dessen zwei minderjährige

Töchter. Sie machen gegen den Angeklagten bezifferte Schadensersatzan-

sprüche im Zusammenhang mit der Tötung des Tatopfers - u. a. Ersatz von Be-

erdigungskosten und von Unterhaltsschäden - sowie Schmerzensgeldansprü-

che geltend. Das Landgericht hat diese Ansprüche dem Grunde nach unter

Hinweis auf die §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 844 Abs. 1 und 2 BGB für gerecht-

fertigt erachtet.

3

Das Grundurteil hat bereits deshalb keinen Bestand, weil eine Antrags-

berechtigung der Adhäsionsklägerinnen nicht nachgewiesen ist. Zwar ist gemäß

§ 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat er-

wachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend zu

machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch erforderlich, dass er einen

Erbschein vorlegt (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 403 Rdn. 2;

Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 403 Rdn. 3). Dies ist hier nicht geschehen. Die

Erbenstellung der Adhäsionsklägerinnen ist auch nicht auf andere Weise nach-

gewiesen. Auch das Landgericht hat sich im Urteil weder in tatsächlicher noch

in rechtlicher Hinsicht mit der Frage befasst, ob die Antragstellerinnen, was sich

nicht zuletzt mit Blick auf die Anwendbarkeit internationalen Erbrechts (Art. 25

und 26 EGBGB) nicht von selbst versteht, im Wege der Erbfolge Rechtsnach-

folgerinnen des Tatopfers geworden sind.

4

Da die Antragsberechtigung im Sinne des § 403 StPO für das Adhäsi-

onsverfahren nicht belegt ist, ist der Adhäsionsantrag unzulässig. Der Senat

spricht deshalb aus, dass gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entschei-

dung über den Antrag abgesehen wird (Meyer-Goßner aaO § 406 Rdn. 10).

Dass darüber hinaus die Adhäsionsentscheidung auch nicht den Anforderungen

genügt, die an die Begründung der dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche

zu stellen sind, ist daher nicht mehr von Belang.

5

Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur

geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht

die Kostenentscheidung auf § 472 Abs. 1, § 472 a Abs. 2 StPO.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer