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BGH Urteil vom 05.11.2009 – III ZR 181/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. November 2009 S t r a u s s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter

Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2008 wird zu-

rückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin hat die Beklagte, die unter Betreuung steht, auf Zahlung von

28.612,36 € in Anspruch genommen. Streitgegenständlich ist nur noch die Ver-

gütung von Gartenarbeiten. Insoweit hat die Klägerin 6.720 € mit der Begrün-

dung gefordert, der vormalige Betreuer der Beklagten habe im Herbst 2005 den

Auftrag erteilt, umfangreiche Arbeiten zur Herrichtung des Gartens der Beklag-

ten zu einem Stundenlohn von 20 € durchzuführen.

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Die Beklagte hat sich unter anderem damit verteidigt, der Vertrag habe

nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 BGB der Genehmigung des Vormund-

schaftsgerichts bedurft.

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Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme - unter

Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagte zur Zahlung von 5.600 €

verurteilt. Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Zuerkennung

einer den Betrag von 1.500 € übersteigenden Vergütung gewandt hat, ist erfolg-

los geblieben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsge-

richt zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der nach den Feststellun-

gen des Landgerichts zustande gekommene Vertrag über die Rekultivierung

des Gartens und die damit verbundene Begründung von Vergütungsansprü-

chen gegen die unter Betreuung stehende Beklagte keiner Genehmigung des

Vormundschaftsgerichts bedürfe. Der Abschluss des Vertrags stelle keine Ver-

fügung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB und auch keine Verpflichtung

zu einer solchen Verfügung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Ent-

gegen der Auffassung der Berufung könne nicht jedes Rechtsgeschäft, zu des-

sen Erfüllung über Vermögenswerte der zu betreuenden Person verfügt werden

müsse, der Genehmigungspflicht unterstellt werden. Denn § 1812 Abs. 1 BGB

bezwecke, wie der Wortlaut und auch die Entstehungsgeschichte der Norm

deutlich machten, keinen umfassenden, sondern nur einen auf bestimmte

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rechtsgeschäftliche Vorgänge beschränkten Vermögensschutz. Alle Verpflich-

tungsgeschäfte des Betreuers einer Genehmigungspflicht zu unterstellen, über-

schreite die Grenzen einer zulässigen Auslegung.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer in seinem Aufgabenkreis den Be-

treuten gerichtlich und außergerichtlich. Diese umfassende Vertretungsmacht

wird in den nachfolgenden Bestimmungen für einige Bereiche eingeschränkt

und von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig gemacht

(§§ 1904, 1905 BGB bei bestimmten ärztlichen Maßnahmen; § 1906 bei der

Unterbringung; § 1907 BGB für die Kündigung eines Mietverhältnisses sowie

den Abschluss bestimmter mehrjähriger Vertragsverhältnisse; § 1908 BGB bei

der Ausstattung). Darüber hinaus sind nach § 1908i BGB verschiedene Vor-

schriften des Vormundschaftsrechts auf die Betreuung sinngemäß anzuwenden

und führen zu einer weiteren Einschränkung der Vertretungsmacht des Betreu-

ers. Nach dem insoweit gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend an-

wendbaren § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Betreuer über eine Forderung

oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen

kann, sowie über ein Wertpapier des Betreuten nur mit Genehmigung des Ge-

genbetreuers verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 BGB die Ge-

nehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt von

der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung (§ 1908i Abs. 1

Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist ein Gegenbetreuer - wie hier - nicht vor-

handen, so tritt an die Stelle seiner Zustimmung die des Vormundschaftsge-

richts, sofern nicht die Betreuung von mehreren Betreuern gemeinschaftlich

geführt wird (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 3 BGB). Einschränkend be-

stimmt § 1813 BGB, dass das Zustimmungserfordernis im Falle der Annahme

einer geschuldeten Leistung - Verfügung über die zugrunde liegende Forderung

auf Leistung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB - in bestimmten Fällen

entfällt, so unter anderem wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld

oder Wertpapieren besteht (Abs. 1 Nr. 1) oder wenn der (Zahlungs-)Anspruch

nicht mehr als 3.000 € beträgt (Abs. 1 Nr. 2).

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Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der streit-

gegenständliche Vertrag über die Erbringung von Gartenarbeiten nicht der Ge-

nehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurfte. Es geht weder um eine Ver-

fügung im Sinne von § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB noch um eine Verpflichtung zu

einer solchen Verfügung im Sinne von § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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1.

Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das der

Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Drit-

ten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es

sonstwie in seinem Inhalt ändert (vgl. nur BGHZ 1, 294, 304; 75, 221, 226; 101,

24, 26). Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, durch den für die Be-

teiligten obligatorische Rechte und Pflichten begründet werden, fällt hierunter

nicht.

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2.

Der vormalige Betreuer hat die Beklagte auch nicht zu einer der Geneh-

migung bedürftigen Verfügung verpflichtet. Allerdings muss der Dienstberech-

tigte oder der Besteller eines Werkes nach § 611 Abs. 1 bzw. § 631 Abs. 1 BGB

die vereinbarte Vergütung zahlen. Zur Erfüllung des Vertrages ist deshalb die

Verfügung über Vermögenswerte des Betreuten notwendig, sei es, dass das

Entgelt aus dem vorhandenen Barvermögen des Betreuten bezahlt wird, sei es,

dass der Betreuer den geschuldeten Betrag von einem Konto des Betreuten an

den Dienstverpflichteten überweist oder zum Zwecke der Weiterleitung abhebt.

Inwieweit im Einzelfall entsprechende Handlungen ihrerseits nach §§ 1812,

1813 BGB genehmigungspflichtig sind, kann dahinstehen. Denn dies würde

jedenfalls nicht zu einer Genehmigungsbedürftigkeit des zugrunde liegenden

Dienst- oder Werkvertrags führen.

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a) § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB betrifft nach seinem Wortlaut nicht jede,

sondern nur ganz bestimmte Verfügungen über das Vermögen des Mündels.

So sind z.B. Verfügungen über bewegliche Sachen wie etwa Bargeld, Schmuck

oder sonstige Kostbarkeiten vom Wortlaut nicht erfasst. § 1812 Abs. 1 Satz 2

BGB erstreckt das Genehmigungserfordernis nicht allgemein auf die Begrün-

dung von Verpflichtungen zu Lasten des Mündels, sondern nur auf die zu einer

Verfügung im Sinne von Satz 1. Eine unmittelbare Verpflichtung zu einer Verfü-

gung "über eine Forderung oder ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel

eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels" wird

durch die mit dem Abschluss eines Dienst- oder Werkvertrags verbundene

Pflicht zur Vergütung (§§ 611, 631 BGB) aber nicht begründet. Wie der Dienst-

berechtigte oder Werkbesteller seine Vergütungspflicht erfüllt, steht ihm frei,

wird mithin nicht bereits durch den Vertragsschluss rechtlich im Sinne einer Ver-

fügung über eine Rechtsposition im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB vor-

gegeben. Insoweit spricht der Wortlaut der Norm eher dagegen, Verträge der

streitgegenständlichen Art unter § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB zu subsumieren.

12

b) Diese eingeschränkte Reichweite des § 1812 Abs. 1 BGB entspricht

dem Willen des historischen Gesetzgebers.

13

aa) Bei der Gestaltung des Vormundschaftsrechts des Bürgerlichen Ge-

setzbuchs hat die Preußische Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 (Ge-

setz-Sammlung für die Königlich-Preußischen Staaten, 1875, S. 431) als Vor-

bild gedient. Diese sah - ausgehend von der dem Vormund obliegenden Sorge

für die Person sowie die Vermögensangelegenheiten des Mündels (§ 27) und

unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Mündel durch in seinem

Namen vom Vormund vorgenommene Rechtsgeschäfte berechtigt und ver-

pflichtet wird (§ 29) - in § 41 eine Genehmigung des Gegenvormunds nur zur

Veräußerung von Wertpapieren, zur Einziehung, Abtretung oder Verpfändung

von Kapitalien (sofern dieselben nicht bei Sparkassen belegt waren) und zur

Aufgabe oder Minderung der für eine Forderung bestellten Sicherheit vor. Das

Bürgerliche Gesetzbuch hat insoweit das preußische Prinzip der Selbständigkeit

des Vormunds, das lediglich in einigen konkret im Gesetz aufgeführten, nach

Meinung des Gesetzgebers wichtigen Einzelfällen eingeschränkt ist, bewusst

übernommen und sich nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität sowie im

Hinblick auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs gegen einen allumfassenden

Schutz des Mündels vor etwaigen unzweckmäßigen oder böswilligen Handlun-

gen des Vormunds durch Einführung allgemeinerer Genehmigungserfordernis-

se entschieden (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Ge-

setzbuch für das Deutsche Reich, Bd. IV, Motive, S. 1010; 1022 ff; 1082 ff;

1122 ff). Hierbei zielte das Genehmigungserfordernis in § 1812 Abs. 1 BGB auf

die vom Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig angesehenen Leistungs-

ansprüche des Mündels ab und sollte der Gefahr entgegenwirken, dass mit der

Erfüllung der Obligation der Gegenstand der Leistung im Vermögen des Mün-

dels an die Stelle des aufgehobenen Anspruchs tritt und dass nach der Natur

dieses Gegenstands eine Schädigung des Mündels durch Verfügungen des

Vormunds erleichtert wird. Das Erfordernis der Genehmigung hatte vornehmlich

die praktische Bedeutung, dass dem Vormund die Umsetzung des Anspruchs in

ein leichter entziehbares Objekt ohne die Kenntnisnahme des Gegenvormunds

verwehrt wird, wobei eine erhebliche Gefährdung des Mündels insoweit gese-

hen wurde, als Geld oder Wertpapiere Gegenstand der Leistung waren (Mug-

dan, aaO, Motive S. 1125). Die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht in

§ 1813 BGB wurden vor diesem Hintergrund deshalb als notwendig empfunden,

da anderenfalls die Regelung geeignet sei, dem Vormund die Vermögensver-

waltung unnötig zu erschweren, und dies auch im Rechtsverkehr als lästig emp-

funden werde (Mugdan, aaO, Motive S. 1125). Dagegen sollte die Verfügung

über bewegliche Sachen des Mündels - auch Geld und Kostbarkeiten - als sol-

che nicht vom Genehmigungserfordernis erfasst werden (Mugdan, aaO, Motive

S. 1128; Protokolle S. 6394), hier der Schutz des Mündels nur über die Rege-

lungen zur allgemeinen zivil- und gegebenenfalls strafrechtlichen Verantwort-

lichkeit des Vormunds erfolgen (siehe auch Mugdan, aaO, Motive S. 1086).

.

14

bb) Der historische Gesetzgeber ist in diesem Zusammenhang ersichtlich

nicht von der Genehmigungsbedürftigkeit schuldrechtlicher Verträge ausgegan-

gen, durch die der Mündel einen Anspruch auf eine Leistung - z.B. auf Übereig-

nung eines Kaufgegenstandes, auf eine Dienst- oder Werkleistung - erwirbt, im

Gegenzug notwendigerweise aber auch die Verpflichtung zu deren Bezahlung

übernimmt. Es ging nicht um den Schutz vor gegebenenfalls unwirtschaftlichen

Rechtsgeschäften, sondern um den Schutz vor möglichen Untreuehandlungen

des Vormunds bezüglich des von ihm verwalteten Mündelvermögens (vgl. auch

Erman/Saar,

BGB,

12. Aufl.,

§ 1812,

Rn. 1;

Lafontaine

in

jurisPraxisKommentar, BGB, 4. Aufl., § 1812, Rn. 1; Palandt/Diederichsen,

BGB, 68. Aufl., § 1812, Rn. 1; RGRK-Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1812,

Rn. 6; Staudinger/Engler, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1812, Rn. 2). Diese

sollten dadurch erschwert werden, dass der Vormund nicht ohne Zustimmung

des Gegenvormunds die in § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Rechte in

leichter entziehbare Objekte, d.h. vor allem in Geld, umsetzen können sollte.

Die Veränderung bestimmter Vermögensrechte in Geld, nicht aber die Begrün-

dung von Ansprüchen auf Leistung gegen Geld sollte erfasst werden. Hierbei

spielte auch nicht so sehr die Möglichkeit der Versagung der Genehmigung ei-

ne Rolle - dem Gesetzgeber war durchaus bewusst, dass z.B. in den Fällen, in

denen der Mündel zur Leistung verpflichtet ist, das Erfordernis der Genehmi-

gung nur die Bedeutung hat, dass der Gegenvormund prüfen kann, ob das

Recht des Vertragspartners

tatsächlich besteht (Mugdan, aaO, Motive,

S. 1124) - als vielmehr die dem Gegenvormund zu ermöglichende Kontrolle des

Verbleibs von eingezogenem Geld (vgl. auch Soergel/Zimmermann, BGB,

13. Aufl., § 1812, Rn. 1, Staudinger/Engler, aaO, Rn. 32).

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Damit dieser Zweck nicht vereitelt wird, stellt § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB

dem dinglichen das obligatorische Rechtsgeschäft, das eine Verpflichtung zum

dinglichen Rechtsgeschäft begründet, gleich (Mugdan, aaO, Motive, S. 1124).

Der für ganz bestimmte Verfügungsgeschäfte vorgesehene Schutz in Satz 1

soll nicht umgangen werden dadurch, dass der Vormund sich zu einer solchen

Verfügung schuldrechtlich verpflichtet und über den Weg einer Zwangsvollstre-

ckung des Gläubigers ein Zustand hergestellt wird, der einer genehmigungsbe-

dürftigen Verfügung entspricht (vgl. Erman/Saar, aaO, Rn. 12; MünchKomm/

Wagenitz, BGB, 5. Aufl., § 1812, Rn. 37; Palandt-Diederichsen, aaO, Rn. 9;

RGRK-Dickescheid, aaO, Rn. 16; Soergel/Zimmermann, aaO, Rn. 10; Staudin-

ger/Engler, aaO, Rn. 55). Der Regelung liegt somit eindeutig nicht der Wille des

Gesetzgebers zugrunde, alle Verpflichtungen des Vormunds mit Wirkung für

das Mündel einer umfassenden Genehmigungspflicht zu unterstellen oder all-

gemein Zwangsvollstreckungen von Gläubigern in nach § 1812 Abs. 1 Satz 1

BGB geschützte Rechte zu verhindern und insoweit die Wirksamkeit jeglichen

Verpflichtungsgeschäftes des Vormunds von der Zustimmung des Gegenvor-

munds abhängig zu machen.

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c) Dieser nur auf bestimmte rechtsgeschäftliche Vorgänge begrenzte

Anwendungsbereich des § 1812 Abs. 1 BGB wird auch verdeutlicht durch die

systematische Stellung der Norm im Rahmen der Regelungen über die Vermö-

gensverwaltung in §§ 1802 ff BGB. Die Bestimmung ist inmitten der Vorschrif-

ten über die Anlegung von Mündelgeld sowie die Behandlung von Inhaber- so-

wie sonstigen Wertpapieren verortet. Soweit im Rahmen der Vermögensverwal-

tung nach §§ 1821, 1822 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

eingeholt werden muss, bezieht sich diese Regelung ebenfalls nur auf nach

Meinung des Gesetzgebers besonders wichtige Rechtsgeschäfte.

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d) Auch wenn daher der Normzweck des § 1812 Abs. 1 BGB im Schutz

des Mündelvermögens besteht (vgl. nur Bamberger/Roth/Bettin, BGB, 2. Aufl.,

§ 1812, Rn. 1; Erman/Saar, aaO, Rn. 1), handelt es sich hierbei nur um einen

bewusst sehr eingeschränkten Schutz. § 1812 Abs. 1 BGB stellt insoweit eine

begrenzte Ausnahmevorschrift zu der im Prinzip unbeschränkten Vertretungs-

macht des Vormunds dar. Der Hinweis der Beklagten auf den vom Gesetzgeber

beabsichtigten Schutz ihres Vermögens kann daher nicht als Rechtfertigung

dienen, um die in § 1812 BGB angelegten Begrenzungen auf bestimmte

Rechtsgeschäfte zu überspielen. Entgegen der Auffassung der Revision ent-

spricht ein weiter Anwendungsbereich der Norm weder dem Wortlaut noch dem

Willen des Gesetzgebers. Es ist nicht Ziel des § 1812 BGB, einen umfassenden

Schutz des Mündels dergestalt zu erreichen, dass nach § 1812 Abs. 1 Satz 2

BGB alle Verpflichtungen des Mündels einer umfassenden Genehmigungs-

pflicht zu unterstellen sind.

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e) Die Beklagte übersieht im Übrigen bei ihrer in der mündlichen Ver-

handlung vertretenen Auffassung, aus § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung

mit § 1812 Abs. 1 BGB lasse sich ableiten, dass Verpflichtungsgeschäfte bis

3.000 € genehmigungsfrei, darüber hinaus aber genehmigungspflichtig seien,

dass sich § 1813 Abs. 1 BGB nur auf bestimmte Fälle der Annahme einer ge-

schuldeten Leistung bezieht, die als Verfügung über den zugrunde liegenden

Anspruch auf Leistung nach § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB der Zustimmung bedür-

fen. Mit der Frage, ob der Abschluss eines Dienst- oder Werkvertrags geneh-

migt werden muss, hat dies nichts zu tun. Genauso geht die Argumentation der

Beklagten fehl, die in § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte lediglich "sinnge-

mäße" Anwendung der Vorschriften über die Führung der Vormundschaft lasse

Raum, sich von den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers des 19.

Jahrhunderts zum Vormundschaftsrecht zu lösen und im zeitlich später ent-

standenen Betreuungsrecht dem "moderneren" Gedanken des Vermögens-

schutzes des Betreuten eine größere Bedeutung beizumessen. Denn auch das

Betreuungsrecht ist in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dadurch ge-

kennzeichnet, dass dem Betreuer im Grundsatz eine umfassende Vertretungs-

macht eingeräumt wird (§ 1902 BGB), die lediglich für nach Auffassung des

Gesetzgebers besonders wichtige Bereiche eingeschränkt ist. Dementspre-

chend ist die Genehmigungsbedürftigkeit eines schuldrechtlichen Vertrags, wie

z.B. auch § 1907 Abs. 3 BGB zeigt, die Ausnahme. Es besteht insoweit kein

Grund, §§ 1812, 1813 BGB unterschiedlich zu interpretieren, je nachdem ob ein

Vormund oder ein Betreuer betroffen ist.

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f) Da der streitgegenständliche Vertrag nicht unter § 1812 Abs. 1 BGB

fällt, bedarf es keiner Entscheidung der im Schrifttum diskutierten Frage, ob der

Wortlaut der Norm zu weit gefasst und deshalb deren Anwendungsbereich be-

schränkt werden sollte (vgl. etwa MünchKommWagenitz, aaO, Rn. 13; Erman/

Saar, aaO, Rn. 6, beide zur Begrenzung des Genehmigungserfordernisses auf

Geschäfte der Vermögenssorge; Damrau, Das Ärgernis um §§ 1812, 1813

BGB, FamRZ 1984, 842; Palandt/Diederichsen, aaO, Rn. 4; Staudinger/Engler,

aaO, Rn. 39 ff zur Begrenzung auf Wertpapiere und Rechte, die auf eine Geld-

leistung gerichtet sind; vgl. zu weiteren Eingrenzungsversuchen auch Lafontai-

ne, aaO, Rn. 6 ff).

Schlick

Dörr

Wöstmann

Hucke

Seiters

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.2007 - 4 O 119/06 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.12.2008 - 3 U 1/08 -