BGH Urteil vom 05.11.2009 – III ZR 181/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. November 2009 S t r a u s s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2008 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat die Beklagte, die unter Betreuung steht, auf Zahlung von
28.612,36 € in Anspruch genommen. Streitgegenständlich ist nur noch die Ver-
gütung von Gartenarbeiten. Insoweit hat die Klägerin 6.720 € mit der Begrün-
dung gefordert, der vormalige Betreuer der Beklagten habe im Herbst 2005 den
Auftrag erteilt, umfangreiche Arbeiten zur Herrichtung des Gartens der Beklag-
ten zu einem Stundenlohn von 20 € durchzuführen.
Die Beklagte hat sich unter anderem damit verteidigt, der Vertrag habe
nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 BGB der Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts bedurft.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme - unter
Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagte zur Zahlung von 5.600 €
verurteilt. Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Zuerkennung
einer den Betrag von 1.500 € übersteigenden Vergütung gewandt hat, ist erfolg-
los geblieben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der nach den Feststellun-
gen des Landgerichts zustande gekommene Vertrag über die Rekultivierung
des Gartens und die damit verbundene Begründung von Vergütungsansprü-
chen gegen die unter Betreuung stehende Beklagte keiner Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts bedürfe. Der Abschluss des Vertrags stelle keine Ver-
fügung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB und auch keine Verpflichtung
zu einer solchen Verfügung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Ent-
gegen der Auffassung der Berufung könne nicht jedes Rechtsgeschäft, zu des-
sen Erfüllung über Vermögenswerte der zu betreuenden Person verfügt werden
müsse, der Genehmigungspflicht unterstellt werden. Denn § 1812 Abs. 1 BGB
bezwecke, wie der Wortlaut und auch die Entstehungsgeschichte der Norm
deutlich machten, keinen umfassenden, sondern nur einen auf bestimmte
rechtsgeschäftliche Vorgänge beschränkten Vermögensschutz. Alle Verpflich-
tungsgeschäfte des Betreuers einer Genehmigungspflicht zu unterstellen, über-
schreite die Grenzen einer zulässigen Auslegung.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer in seinem Aufgabenkreis den Be-
treuten gerichtlich und außergerichtlich. Diese umfassende Vertretungsmacht
wird in den nachfolgenden Bestimmungen für einige Bereiche eingeschränkt
und von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig gemacht
Unterbringung; § 1907 BGB für die Kündigung eines Mietverhältnisses sowie
den Abschluss bestimmter mehrjähriger Vertragsverhältnisse; § 1908 BGB bei
der Ausstattung). Darüber hinaus sind nach § 1908i BGB verschiedene Vor-
schriften des Vormundschaftsrechts auf die Betreuung sinngemäß anzuwenden
und führen zu einer weiteren Einschränkung der Vertretungsmacht des Betreu-
ers. Nach dem insoweit gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend an-
wendbaren § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Betreuer über eine Forderung
oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen
kann, sowie über ein Wertpapier des Betreuten nur mit Genehmigung des Ge-
genbetreuers verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 BGB die Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt von
der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung (§ 1908i Abs. 1
Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist ein Gegenbetreuer - wie hier - nicht vor-
handen, so tritt an die Stelle seiner Zustimmung die des Vormundschaftsge-
richts, sofern nicht die Betreuung von mehreren Betreuern gemeinschaftlich
geführt wird (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 3 BGB). Einschränkend be-
stimmt § 1813 BGB, dass das Zustimmungserfordernis im Falle der Annahme
einer geschuldeten Leistung - Verfügung über die zugrunde liegende Forderung
auf Leistung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB - in bestimmten Fällen
entfällt, so unter anderem wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld
oder Wertpapieren besteht (Abs. 1 Nr. 1) oder wenn der (Zahlungs-)Anspruch
nicht mehr als 3.000 € beträgt (Abs. 1 Nr. 2).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der streit-
gegenständliche Vertrag über die Erbringung von Gartenarbeiten nicht der Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurfte. Es geht weder um eine Ver-
fügung im Sinne von § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB noch um eine Verpflichtung zu
einer solchen Verfügung im Sinne von § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB.
1.
Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das der
Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Drit-
ten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es
sonstwie in seinem Inhalt ändert (vgl. nur BGHZ 1, 294, 304; 75, 221, 226; 101,
24, 26). Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, durch den für die Be-
teiligten obligatorische Rechte und Pflichten begründet werden, fällt hierunter
nicht.
2.
Der vormalige Betreuer hat die Beklagte auch nicht zu einer der Geneh-
migung bedürftigen Verfügung verpflichtet. Allerdings muss der Dienstberech-
tigte oder der Besteller eines Werkes nach § 611 Abs. 1 bzw. § 631 Abs. 1 BGB
die vereinbarte Vergütung zahlen. Zur Erfüllung des Vertrages ist deshalb die
Verfügung über Vermögenswerte des Betreuten notwendig, sei es, dass das
Entgelt aus dem vorhandenen Barvermögen des Betreuten bezahlt wird, sei es,
dass der Betreuer den geschuldeten Betrag von einem Konto des Betreuten an
den Dienstverpflichteten überweist oder zum Zwecke der Weiterleitung abhebt.
Inwieweit im Einzelfall entsprechende Handlungen ihrerseits nach §§ 1812,
1813 BGB genehmigungspflichtig sind, kann dahinstehen. Denn dies würde
jedenfalls nicht zu einer Genehmigungsbedürftigkeit des zugrunde liegenden
Dienst- oder Werkvertrags führen.
a) § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB betrifft nach seinem Wortlaut nicht jede,
sondern nur ganz bestimmte Verfügungen über das Vermögen des Mündels.
So sind z.B. Verfügungen über bewegliche Sachen wie etwa Bargeld, Schmuck
oder sonstige Kostbarkeiten vom Wortlaut nicht erfasst. § 1812 Abs. 1 Satz 2
BGB erstreckt das Genehmigungserfordernis nicht allgemein auf die Begrün-
dung von Verpflichtungen zu Lasten des Mündels, sondern nur auf die zu einer
Verfügung im Sinne von Satz 1. Eine unmittelbare Verpflichtung zu einer Verfü-
gung "über eine Forderung oder ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel
eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels" wird
durch die mit dem Abschluss eines Dienst- oder Werkvertrags verbundene
berechtigte oder Werkbesteller seine Vergütungspflicht erfüllt, steht ihm frei,
wird mithin nicht bereits durch den Vertragsschluss rechtlich im Sinne einer Ver-
fügung über eine Rechtsposition im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB vor-
gegeben. Insoweit spricht der Wortlaut der Norm eher dagegen, Verträge der
streitgegenständlichen Art unter § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB zu subsumieren.
b) Diese eingeschränkte Reichweite des § 1812 Abs. 1 BGB entspricht
dem Willen des historischen Gesetzgebers.
aa) Bei der Gestaltung des Vormundschaftsrechts des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs hat die Preußische Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 (Ge-
setz-Sammlung für die Königlich-Preußischen Staaten, 1875, S. 431) als Vor-
bild gedient. Diese sah - ausgehend von der dem Vormund obliegenden Sorge
für die Person sowie die Vermögensangelegenheiten des Mündels (§ 27) und
unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Mündel durch in seinem
Namen vom Vormund vorgenommene Rechtsgeschäfte berechtigt und ver-
pflichtet wird (§ 29) - in § 41 eine Genehmigung des Gegenvormunds nur zur
Veräußerung von Wertpapieren, zur Einziehung, Abtretung oder Verpfändung
von Kapitalien (sofern dieselben nicht bei Sparkassen belegt waren) und zur
Aufgabe oder Minderung der für eine Forderung bestellten Sicherheit vor. Das
Bürgerliche Gesetzbuch hat insoweit das preußische Prinzip der Selbständigkeit
des Vormunds, das lediglich in einigen konkret im Gesetz aufgeführten, nach
Meinung des Gesetzgebers wichtigen Einzelfällen eingeschränkt ist, bewusst
übernommen und sich nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität sowie im
Hinblick auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs gegen einen allumfassenden
Schutz des Mündels vor etwaigen unzweckmäßigen oder böswilligen Handlun-
gen des Vormunds durch Einführung allgemeinerer Genehmigungserfordernis-
se entschieden (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Ge-
setzbuch für das Deutsche Reich, Bd. IV, Motive, S. 1010; 1022 ff; 1082 ff;
1122 ff). Hierbei zielte das Genehmigungserfordernis in § 1812 Abs. 1 BGB auf
die vom Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig angesehenen Leistungs-
ansprüche des Mündels ab und sollte der Gefahr entgegenwirken, dass mit der
Erfüllung der Obligation der Gegenstand der Leistung im Vermögen des Mün-
dels an die Stelle des aufgehobenen Anspruchs tritt und dass nach der Natur
dieses Gegenstands eine Schädigung des Mündels durch Verfügungen des
Vormunds erleichtert wird. Das Erfordernis der Genehmigung hatte vornehmlich
die praktische Bedeutung, dass dem Vormund die Umsetzung des Anspruchs in
ein leichter entziehbares Objekt ohne die Kenntnisnahme des Gegenvormunds
verwehrt wird, wobei eine erhebliche Gefährdung des Mündels insoweit gese-
hen wurde, als Geld oder Wertpapiere Gegenstand der Leistung waren (Mug-
dan, aaO, Motive S. 1125). Die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht in
§ 1813 BGB wurden vor diesem Hintergrund deshalb als notwendig empfunden,
da anderenfalls die Regelung geeignet sei, dem Vormund die Vermögensver-
waltung unnötig zu erschweren, und dies auch im Rechtsverkehr als lästig emp-
funden werde (Mugdan, aaO, Motive S. 1125). Dagegen sollte die Verfügung
über bewegliche Sachen des Mündels - auch Geld und Kostbarkeiten - als sol-
che nicht vom Genehmigungserfordernis erfasst werden (Mugdan, aaO, Motive
S. 1128; Protokolle S. 6394), hier der Schutz des Mündels nur über die Rege-
lungen zur allgemeinen zivil- und gegebenenfalls strafrechtlichen Verantwort-
lichkeit des Vormunds erfolgen (siehe auch Mugdan, aaO, Motive S. 1086).
.
bb) Der historische Gesetzgeber ist in diesem Zusammenhang ersichtlich
nicht von der Genehmigungsbedürftigkeit schuldrechtlicher Verträge ausgegan-
gen, durch die der Mündel einen Anspruch auf eine Leistung - z.B. auf Übereig-
nung eines Kaufgegenstandes, auf eine Dienst- oder Werkleistung - erwirbt, im
Gegenzug notwendigerweise aber auch die Verpflichtung zu deren Bezahlung
übernimmt. Es ging nicht um den Schutz vor gegebenenfalls unwirtschaftlichen
Rechtsgeschäften, sondern um den Schutz vor möglichen Untreuehandlungen
des Vormunds bezüglich des von ihm verwalteten Mündelvermögens (vgl. auch
Erman/Saar,
BGB,
12. Aufl.,
§ 1812,
Rn. 1;
Lafontaine
in
jurisPraxisKommentar, BGB, 4. Aufl., § 1812, Rn. 1; Palandt/Diederichsen,
Rn. 6; Staudinger/Engler, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1812, Rn. 2). Diese
sollten dadurch erschwert werden, dass der Vormund nicht ohne Zustimmung
des Gegenvormunds die in § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Rechte in
leichter entziehbare Objekte, d.h. vor allem in Geld, umsetzen können sollte.
Die Veränderung bestimmter Vermögensrechte in Geld, nicht aber die Begrün-
dung von Ansprüchen auf Leistung gegen Geld sollte erfasst werden. Hierbei
spielte auch nicht so sehr die Möglichkeit der Versagung der Genehmigung ei-
ne Rolle - dem Gesetzgeber war durchaus bewusst, dass z.B. in den Fällen, in
denen der Mündel zur Leistung verpflichtet ist, das Erfordernis der Genehmi-
gung nur die Bedeutung hat, dass der Gegenvormund prüfen kann, ob das
Recht des Vertragspartners
tatsächlich besteht (Mugdan, aaO, Motive,
S. 1124) - als vielmehr die dem Gegenvormund zu ermöglichende Kontrolle des
Verbleibs von eingezogenem Geld (vgl. auch Soergel/Zimmermann, BGB,
13. Aufl., § 1812, Rn. 1, Staudinger/Engler, aaO, Rn. 32).
Damit dieser Zweck nicht vereitelt wird, stellt § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB
dem dinglichen das obligatorische Rechtsgeschäft, das eine Verpflichtung zum
dinglichen Rechtsgeschäft begründet, gleich (Mugdan, aaO, Motive, S. 1124).
Der für ganz bestimmte Verfügungsgeschäfte vorgesehene Schutz in Satz 1
soll nicht umgangen werden dadurch, dass der Vormund sich zu einer solchen
Verfügung schuldrechtlich verpflichtet und über den Weg einer Zwangsvollstre-
ckung des Gläubigers ein Zustand hergestellt wird, der einer genehmigungsbe-
dürftigen Verfügung entspricht (vgl. Erman/Saar, aaO, Rn. 12; MünchKomm/
Wagenitz, BGB, 5. Aufl., § 1812, Rn. 37; Palandt-Diederichsen, aaO, Rn. 9;
RGRK-Dickescheid, aaO, Rn. 16; Soergel/Zimmermann, aaO, Rn. 10; Staudin-
ger/Engler, aaO, Rn. 55). Der Regelung liegt somit eindeutig nicht der Wille des
Gesetzgebers zugrunde, alle Verpflichtungen des Vormunds mit Wirkung für
das Mündel einer umfassenden Genehmigungspflicht zu unterstellen oder all-
gemein Zwangsvollstreckungen von Gläubigern in nach § 1812 Abs. 1 Satz 1
BGB geschützte Rechte zu verhindern und insoweit die Wirksamkeit jeglichen
Verpflichtungsgeschäftes des Vormunds von der Zustimmung des Gegenvor-
munds abhängig zu machen.
c) Dieser nur auf bestimmte rechtsgeschäftliche Vorgänge begrenzte
Anwendungsbereich des § 1812 Abs. 1 BGB wird auch verdeutlicht durch die
systematische Stellung der Norm im Rahmen der Regelungen über die Vermö-
gensverwaltung in §§ 1802 ff BGB. Die Bestimmung ist inmitten der Vorschrif-
ten über die Anlegung von Mündelgeld sowie die Behandlung von Inhaber- so-
wie sonstigen Wertpapieren verortet. Soweit im Rahmen der Vermögensverwal-
eingeholt werden muss, bezieht sich diese Regelung ebenfalls nur auf nach
Meinung des Gesetzgebers besonders wichtige Rechtsgeschäfte.
d) Auch wenn daher der Normzweck des § 1812 Abs. 1 BGB im Schutz
des Mündelvermögens besteht (vgl. nur Bamberger/Roth/Bettin, BGB, 2. Aufl.,
§ 1812, Rn. 1; Erman/Saar, aaO, Rn. 1), handelt es sich hierbei nur um einen
bewusst sehr eingeschränkten Schutz. § 1812 Abs. 1 BGB stellt insoweit eine
begrenzte Ausnahmevorschrift zu der im Prinzip unbeschränkten Vertretungs-
macht des Vormunds dar. Der Hinweis der Beklagten auf den vom Gesetzgeber
beabsichtigten Schutz ihres Vermögens kann daher nicht als Rechtfertigung
dienen, um die in § 1812 BGB angelegten Begrenzungen auf bestimmte
Rechtsgeschäfte zu überspielen. Entgegen der Auffassung der Revision ent-
spricht ein weiter Anwendungsbereich der Norm weder dem Wortlaut noch dem
Willen des Gesetzgebers. Es ist nicht Ziel des § 1812 BGB, einen umfassenden
Schutz des Mündels dergestalt zu erreichen, dass nach § 1812 Abs. 1 Satz 2
BGB alle Verpflichtungen des Mündels einer umfassenden Genehmigungs-
pflicht zu unterstellen sind.
e) Die Beklagte übersieht im Übrigen bei ihrer in der mündlichen Ver-
handlung vertretenen Auffassung, aus § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung
mit § 1812 Abs. 1 BGB lasse sich ableiten, dass Verpflichtungsgeschäfte bis
3.000 € genehmigungsfrei, darüber hinaus aber genehmigungspflichtig seien,
dass sich § 1813 Abs. 1 BGB nur auf bestimmte Fälle der Annahme einer ge-
schuldeten Leistung bezieht, die als Verfügung über den zugrunde liegenden
Anspruch auf Leistung nach § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB der Zustimmung bedür-
fen. Mit der Frage, ob der Abschluss eines Dienst- oder Werkvertrags geneh-
migt werden muss, hat dies nichts zu tun. Genauso geht die Argumentation der
Beklagten fehl, die in § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte lediglich "sinnge-
mäße" Anwendung der Vorschriften über die Führung der Vormundschaft lasse
Raum, sich von den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers des 19.
Jahrhunderts zum Vormundschaftsrecht zu lösen und im zeitlich später ent-
standenen Betreuungsrecht dem "moderneren" Gedanken des Vermögens-
schutzes des Betreuten eine größere Bedeutung beizumessen. Denn auch das
Betreuungsrecht ist in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dadurch ge-
kennzeichnet, dass dem Betreuer im Grundsatz eine umfassende Vertretungs-
macht eingeräumt wird (§ 1902 BGB), die lediglich für nach Auffassung des
Gesetzgebers besonders wichtige Bereiche eingeschränkt ist. Dementspre-
chend ist die Genehmigungsbedürftigkeit eines schuldrechtlichen Vertrags, wie
z.B. auch § 1907 Abs. 3 BGB zeigt, die Ausnahme. Es besteht insoweit kein
Vormund oder ein Betreuer betroffen ist.
f) Da der streitgegenständliche Vertrag nicht unter § 1812 Abs. 1 BGB
fällt, bedarf es keiner Entscheidung der im Schrifttum diskutierten Frage, ob der
Wortlaut der Norm zu weit gefasst und deshalb deren Anwendungsbereich be-
schränkt werden sollte (vgl. etwa MünchKommWagenitz, aaO, Rn. 13; Erman/
Saar, aaO, Rn. 6, beide zur Begrenzung des Genehmigungserfordernisses auf
Geschäfte der Vermögenssorge; Damrau, Das Ärgernis um §§ 1812, 1813
BGB, FamRZ 1984, 842; Palandt/Diederichsen, aaO, Rn. 4; Staudinger/Engler,
aaO, Rn. 39 ff zur Begrenzung auf Wertpapiere und Rechte, die auf eine Geld-
leistung gerichtet sind; vgl. zu weiteren Eingrenzungsversuchen auch Lafontai-
ne, aaO, Rn. 6 ff).
Schlick
Dörr
Wöstmann
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.2007 - 4 O 119/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.12.2008 - 3 U 1/08 -