Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.11.2009 – IX ZB 119/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 5. November 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2009 wird auf Kosten der

weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7,

6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechts-

sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des

Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob der

wirtschaftlich selbständig tätige Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensphase

verpflichtet ist, regelmäßige Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen, oder

ob es ihm gestattet ist, erst am Ende der Wohlverhaltensphase insgesamt den

gleichen wirtschaftlichen Wert an den Treuhänder abzuführen, den dieser im

Falle eines angemessenen Dienstverhältnisses erhalten hätte, ist für die Ent-

scheidung des Verfahrens nicht erheblich. Der Tatrichter hat ausgeführt, die um

etwas über sieben Wochen verspätete Auskunft (Verstoß gegen § 295 Abs. 1

Nr. 3 InsO) habe jedenfalls zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung der Be-

friedigung der Insolvenzgläubiger geführt. Dies wird von der Rechtsbeschwerde

lediglich unter Hinweis darauf angegriffen, der Schuldner habe in den Jahren

2006 bis 2008 Gewinne erzielt. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbe-

freiung war jedoch nicht darauf gestützt, dass der Schuldner seine Zahlungs-

pflicht (§ 295 Abs. 2 InsO) verletzt habe, sondern allein auf die Verletzung des

§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, in

welcher Art und Weise ein Selbständiger seine Zahlungspflicht erfüllen muss.

Der Satz in dem angefochtenen Beschluss, "seine [des Schuldners] Berechti-

gung reicht sogar so weit, dass er erst am Ende der Treuhandperiode seine

gesamten Leistungen erbringt", war nicht tragend. Denn zu dem Zeitpunkt, als

der Schuldner seine Auskunftspflicht verletzt hat (April 2008), war das Ende der

Treuhandperiode noch lange nicht erreicht. Sie wird erst im Jahr 2010 zum Ab-

schluss kommen. Da selbst Stimmen im Schrifttum, auf welche die Rechtsbe-

schwerde sich stützt, Zahlungen eines Selbständigen im jährlichen Turnus für

zulässig halten, folgt aus einer um die Mitte des Jahres um sieben Wochen ver-

zögerten Auskunft noch keine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger.

3

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Stuttgart, Entscheidung vom 01.04.2009 - 10 IN 441/04 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.05.2009 - 2 T 128/09 -