BGH Beschluss vom 05.11.2009 – IX ZB 119/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 5. November 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2009 wird auf Kosten der
weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7,
6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob der
wirtschaftlich selbständig tätige Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensphase
verpflichtet ist, regelmäßige Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen, oder
ob es ihm gestattet ist, erst am Ende der Wohlverhaltensphase insgesamt den
gleichen wirtschaftlichen Wert an den Treuhänder abzuführen, den dieser im
Falle eines angemessenen Dienstverhältnisses erhalten hätte, ist für die Ent-
scheidung des Verfahrens nicht erheblich. Der Tatrichter hat ausgeführt, die um
etwas über sieben Wochen verspätete Auskunft (Verstoß gegen § 295 Abs. 1
Nr. 3 InsO) habe jedenfalls zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung der Be-
friedigung der Insolvenzgläubiger geführt. Dies wird von der Rechtsbeschwerde
lediglich unter Hinweis darauf angegriffen, der Schuldner habe in den Jahren
2006 bis 2008 Gewinne erzielt. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbe-
freiung war jedoch nicht darauf gestützt, dass der Schuldner seine Zahlungs-
pflicht (§ 295 Abs. 2 InsO) verletzt habe, sondern allein auf die Verletzung des
§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, in
welcher Art und Weise ein Selbständiger seine Zahlungspflicht erfüllen muss.
Der Satz in dem angefochtenen Beschluss, "seine [des Schuldners] Berechti-
gung reicht sogar so weit, dass er erst am Ende der Treuhandperiode seine
gesamten Leistungen erbringt", war nicht tragend. Denn zu dem Zeitpunkt, als
der Schuldner seine Auskunftspflicht verletzt hat (April 2008), war das Ende der
Treuhandperiode noch lange nicht erreicht. Sie wird erst im Jahr 2010 zum Ab-
schluss kommen. Da selbst Stimmen im Schrifttum, auf welche die Rechtsbe-
schwerde sich stützt, Zahlungen eines Selbständigen im jährlichen Turnus für
zulässig halten, folgt aus einer um die Mitte des Jahres um sieben Wochen ver-
zögerten Auskunft noch keine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-
tragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 01.04.2009 - 10 IN 441/04 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.05.2009 - 2 T 128/09 -