Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.11.2009 – IX ZB 173/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 5. November 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Traunstein vom 30. Juni 2008 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 6.548,42 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das

Vermögen der A. GmbH. Er beantragte die Festsetzung sei-

ner Vergütung und seines Auslagenersatzes von insgesamt 22.011,41 € nebst

Umsatzsteuer. Mit Beschluss vom 16. April 2008 setzte das Insolvenzgericht

Vergütung und Auslagenersatz auf insgesamt 14.674,26 € zuzüglich Umsatz-

steuer fest. Das Insolvenzgericht veröffentlichte die Entscheidung noch am sel-

ben Tag ohne Mitteilung der Höhe der festgesetzten Beträge im Internet und

veranlasste die Zustellung des Beschlusses an den weiteren Beteiligten gegen

Empfangsbekenntnis. Diese Zustellung erfolgte am 21. April 2008.

2

Mit am selben Tag beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben vom

5. Mai 2008 hat der weitere Beteiligte sofortige Beschwerde gegen diesen Be-

schluss eingelegt, die er am 20. Mai 2008 begründet und mit der er die Festset-

zung seiner Vergütung und des Auslagenersatzes auf insgesamt 20.177,13 €

nebst Umsatzsteuer begehrt hat. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 hat er hilfs-

weise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

3

Das Landgericht hat die Beschwerde unter Zurückweisung des Wieder-

einsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde

verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO,

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei Vergütungs-

festsetzungsbeschlüssen gemäß § 64 InsO die Rechtsmittelfrist auch dann

durch öffentliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 3 InsO) gegenüber den Verfah-

rensbeteiligten in Lauf gesetzt werden kann, wenn in der Bekanntmachung

- wie in § 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 InsO zum Schutze der Antragsteller

zwingend bestimmt ist - die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht waren

(BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2003 - IX ZB 249/02, ZIP 2004, 332).

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a) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Fristbe-

rechnung nicht nur für die Einlegung der Beschwerde des Schuldners oder ei-

nes Gläubigers gilt, sondern auch für die des allein betroffenen Insolvenzver-

walters, stellt sich nicht. Der Verwalter ist nur dann allein beschwert, wenn sein

Vergütungsantrag abgelehnt wird. Ob dann die Frist nur durch Einzelzustellung

an den Insolvenzverwalter in Lauf gesetzt wird, kann offen bleiben. Wird - wie

hier - dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters nur zum Teil stattgege-

ben, so sind durch diese Entscheidung auch der Schuldner und die Gläubiger

beschwert. Jedenfalls in einem solchen Fall hat eine öffentliche Bekanntma-

chung des Beschlusses neben den Einzelzustellungen zu erfolgen.

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b) Die Rechtsbeschwerde legt nicht hinreichend dar, dass es aus Grün-

den des verfassungsrechtlichen Gebots eines effektiven Rechtsschutzes

(Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die bei dem weiteren

Beteiligten berührten Grundrechte erforderlich wäre, den Lauf der Beschwerde-

frist für den Insolvenzverwalter abweichend von dem für die übrigen Beteiligten

zu bestimmen. Nicht nur der Insolvenzverwalter kann sich im Zusammenhang

mit Vergütungsentscheidungen auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) berufen,

sondern auch der Schuldner und die Insolvenzgläubiger, wenn aus ihrer Sicht

die Masse durch eine überhöhte Vergütungsfestsetzung ausgezehrt wird (vgl.

BGHZ 168, 321, 336 Rn. 34). Im Übrigen ist eine Differenzierung von Fristen

nach dem Gewicht der vom Ausschluss bedrohten Rechtsgüter weder von Ver-

fassungs wegen geboten, noch aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll (vgl.

Maunz/Dürig/Schmidt-Assmann, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 235).

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Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordert allerdings, dass dem

Adressaten einer öffentlichen Zustellung vor Ablauf der Beschwerdefrist genü-

gend Zeit verbleibt, um die Erwägungen anzustellen, die von einem verantwor-

tungsbewussten Bürger vor der Beschreitung des Rechtswegs erwartet werden

(BVerfGE 77, 275, 287). Dies wird im Falle der nach § 64 Abs. 2 Satz 2 Halb-

satz 1 InsO nur unvollständig veröffentlichten Vergütungsentscheidung durch

die zwingende besondere Zustellung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO und den

Hinweis auf das Einsichtsrecht in den vollständigen Beschluss nach § 64 Abs. 2

Satz 2 Halbsatz 2 InsO gewährleistet.

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2. Die Frage, ob es bei einer Wirksamkeit beider Zustellungen für den

Lauf der Beschwerdefrist allgemein auf den Zeitpunkt der Individualzustellung

ankommt, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie eindeutig zu verneinen ist. In der

Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei einer vor der Wirksamkeit der

öffentlichen Bekanntmachung erfolgten Einzelzustellung für den Fristlauf die

frühere Zustellung maßgeblich ist (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB

140/02, ZIP 2003, 768 f). Dies folgt aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 InsO, wo-

nach die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Be-

teiligten "genügt" und der Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Betei-

ligte nicht ausgeschlossen wird (BGH, Beschl. v. 20. März 2003, aaO S. 769).

Hieraus ergibt sich auch, dass dies für eine spätere Einzelzustellung nicht gel-

ten kann, weil eine solche Auslegung mit § 9 Abs. 3 InsO nicht zu vereinbaren

wäre.

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3. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Wiedereinsetzungs-

antrag des weiteren Beteiligten (§ 233 ZPO) abgelehnt hat, werden von der

Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Sie meint lediglich, dem weiteren Beteilig-

ten sei von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren

gewesen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Sie zeigt aber nicht auf, dass

für das Beschwerdegericht die tatsächlichen Voraussetzungen einer Wiederein-

setzung offenkundig oder aktenkundig gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai

1993 - XII ZR 124/92, NJW-RR 1993, 1091, 1092). Von einer weiteren Begrün-

dung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Traunstein, Entscheidung vom 16.04.2008 - 4 IN 44/03 -

LG Traunstein, Entscheidung vom 30.06.2008 - 4 T 2012/08 -