BGH Beschluss vom 05.11.2009 – IX ZR 25/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 5. November 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
am 17. Januar 2007 verkündeten Urteil des 11. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 128.967,71 € fest-
gesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Die Frage, ob ein Verlustvortrag ein vermögenswertes Recht im Sinne
des § 812 BGB darstellt, stellt sich nicht. Ein Bereicherungsanspruch des Klä-
gers kommt schon im Ansatz nicht in Betracht. Bei der gegen den Kläger fest-
gesetzten Einkommensteuer für das Jahr 1999 handelte es sich um seine eige-
ne Verbindlichkeit, nicht aber um Massekosten in dem Konkurs der KG. Nach
neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat der persönlich haftende Ge-
sellschafter die auf seinen Gewinnanteil entfallende Einkommensteuer selbst zu
zahlen, wenn die im Konkurs befindliche Personengesellschaft Gewinne erwirt-
schaftet (BFHE 220, 299, 303). Daneben kann der Konkursverwalter der Per-
sonengesellschaft nicht wegen der Einkommensteuerschulden als Massekosten
in Anspruch genommen werden (BFHE 220, 299, 303).
2. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die einzelfallbezogene Auslegung
des Berufungsgerichts, in der Beschränkung von Widerklageanträgen auf ganz
bestimmte Sachverhalte liege keine teilweise Klagerücknahme, objektiv willkür-
lich ist.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2006 - 330 O 248/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 11 U 188/06 -