Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.11.2009 – IX ZR 25/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 5. November 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

am 17. Januar 2007 verkündeten Urteil des 11. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 128.967,71 € fest-

gesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

1. Die Frage, ob ein Verlustvortrag ein vermögenswertes Recht im Sinne

des § 812 BGB darstellt, stellt sich nicht. Ein Bereicherungsanspruch des Klä-

gers kommt schon im Ansatz nicht in Betracht. Bei der gegen den Kläger fest-

gesetzten Einkommensteuer für das Jahr 1999 handelte es sich um seine eige-

ne Verbindlichkeit, nicht aber um Massekosten in dem Konkurs der KG. Nach

neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat der persönlich haftende Ge-

sellschafter die auf seinen Gewinnanteil entfallende Einkommensteuer selbst zu

zahlen, wenn die im Konkurs befindliche Personengesellschaft Gewinne erwirt-

schaftet (BFHE 220, 299, 303). Daneben kann der Konkursverwalter der Per-

sonengesellschaft nicht wegen der Einkommensteuerschulden als Massekosten

in Anspruch genommen werden (BFHE 220, 299, 303).

3

2. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die einzelfallbezogene Auslegung

des Berufungsgerichts, in der Beschränkung von Widerklageanträgen auf ganz

bestimmte Sachverhalte liege keine teilweise Klagerücknahme, objektiv willkür-

lich ist.

4

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2006 - 330 O 248/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 11 U 188/06 -