Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2009 – 5 StR 421/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. November 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2009

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 22. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer

räuberischer Erpressung, begangen gemeinsam mit dem nichtrevidierenden

Angeklagten G. , zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun

Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-

on, deren unbeschränkte Durchführung auch nach Hinweis seitens des Se-

nats auf § 64 StGB ausdrücklich gewünscht wird.

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1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge

hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschweren-

den Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das

Landgericht die angenommene erhebliche Verminderung seiner Steuerungs-

fähigkeit aufgrund Alkoholisierung im Rahmen der Prüfung eines minder

schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB nicht zu seinen Gunsten berück-

sichtigt hat. Das Landgericht verweist zur Begründung (unter Bezugnahme

auf BGHSt 49, 239) darauf, dass der Angeklagte nur zwei Monate vor der

jetzt abgeurteilten Tat wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung unter Annahme der Voraussetzungen des

§ 21 StGB wegen erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund

Alkoholkonsums verurteilt worden war. Anhaltspunkte dafür, dass der Ange-

klagte den Alkoholkonsum aufgrund einer Alkoholkrankheit nicht vermeiden

konnte, sind nicht ersichtlich; insoweit hat das sachverständig beratene

Landgericht ein Alkoholabhängigkeitssyndrom ausgeschlossen. Unter diesen

Umständen hielt das Landgericht eine positive Berücksichtigung der vermin-

derten Schuldfähigkeit zu Recht für nicht angezeigt und sah, nachdem es

aus anderen Gründen zur Annahme des § 250 Abs. 3 StGB gelangt war, kei-

nen Raum für eine weitere Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49

StGB (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 38).

2. Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt jedoch darin, dass das Landge-

richt nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuord-

nen war. Nach den Feststellungen drängte sich eine solche Prüfung auf.

Danach trank der 24 Jahre alte Angeklagte „dessen Alkoholkonsum

seit dem 17. Lebensjahr stetig zugenommen hatte“, schon vor der Tatzeit

regelmäßig in erheblichem Umfang Alkohol. „In den letzten Jahren kam es

bei ihm nur selten zu einer Trinkpause von einem Tag“ (UA S. 3). Zwar ge-

lang es ihm nach Entlassung aus der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe

im November 2007 „zumindest für einige Zeit seinen Alkoholkonsum zu re-

duzieren“ (UA S. 4). „Zuletzt“ bewegte sich der Angeklagte indes in der Pun-

kerszene, die sich regelmäßig auf dem Alexanderplatz in Berlin trifft, um dort

unter anderem gemeinsam Alkohol zu konsumieren. Bereits im Juli 2008 war

er wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verur-

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teilt worden. Diese Tat hatte der Angeklagte auf dem Alexanderplatz aus der

Punkerszene heraus begangen; er war dabei erheblich alkoholisiert, weshalb

das Tatgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hatte. Auch die

nunmehr abgeurteilte Tat vom 9. Februar 2009 hat der Angeklagte unter

gleichartigen Umständen und wiederum unter erheblichem Alkoholeinfluss

stehend begangen, so dass das Landgericht von einer erheblichen Vermin-

derung seiner Steuerungsfähigkeit ausgeht.

5

Angesichts dieser Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte

den in § 64 Satz 1 StGB beschriebenen Hang aufweist. Zwar hat das Land-

gericht unter Berufung auf den Sachverständigen sowohl beim Angeklagten

als auch bei dem Nichtrevidenten G. einen Hang, alkoholische Ge-

tränke im Übermaß zu sich zu nehmen, verneint, da keinerlei Anhaltspunkte

für ein Abhängigkeitssyndrom hätten festgestellt werden können. Dabei hat

es jedoch verkannt, dass ein Abhängigkeitssyndrom nicht zwingende Vor-

aussetzung für die Annahme eines Hangs ist (vgl. BGHR StGB § 64 Hang 2

und § 64 Abs. 1 Hang 5). Denn hierunter fällt nicht nur eine chronische, auf

körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine einge-

wurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung

erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmit-

tel im Übermaß zu sich zu nehmen, ohne dass diese den Grad einer physi-

schen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 18. Au-

gust 1998 – 5 StR 363/98; Beschluss vom 18. Juli 2007 – 5 StR 279/07).

Dass eine solche Neigung – wie sie bei dem festgestellten Alkoholmiss-

brauch des Angeklagten nahe liegt – zur Anordnung der Maßregel des

§ 64 StGB ausreichen kann, hat das Landgericht nicht ersichtlich bedacht.

Auch ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass eine stationä-

re Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 64 Satz 2 StGB)

oder andere Voraussetzungen der Maßregelanordnung offensichtlich nicht

vorliegen. Angesichts des Gewichts der Anlasstat und der einschlägigen

Vorstrafe gilt dies auch für die Gefährlichkeitsprognose.

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Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das

8

Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I, 1327) von

einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Prü-

fung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht entbehrlich. Dieses muss

vielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentschei-

dung

für das Revisionsgericht nachprüfbar machen

(vgl. BGH

NStZ-RR 2008, 73 f.).

3. Der Senat kann ausschließen, dass die Freiheitsstrafe bei Anord-

nung einer Maßregel milder hätte ausfallen können. Demnach wird das neue

Tatgericht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nur noch die Maßre-

gelfrage zu prüfen haben.

4. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den zur

Tatzeit in Folge von Alkoholkonsum in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich

verminderten Nichtrevidenten G. , bei dem ebenfalls ein – behand-

lungsbedürftiges – „Alkoholproblem“ (UA S. 15) festgestellt wurde, der jedoch

keine Revision eingelegt hat, scheidet aus, da die Entscheidung nach

§ 64 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (vgl.

BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).

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Schneider König