Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2009 – 5 StR 453/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. November 2009 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2009

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 10. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-

laubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-

heitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision der

Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er-

folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den Feststellungen beschloss die Angeklagte, die seit ca.

15 Jahren Drogenmissbrauch betreibt und bereits mehrfach wegen Betäu-

bungsmittelstraftaten und Diebstahls vorbestraft ist, größere Mengen Heroin

zum Zwecke der Weiterveräußerung anzukaufen. Sie nahm deswegen Kon-

takt zu ihrem Drogenhändler auf, der ihr 281,7 g Heroingemisch (Wirkstoff-

gehalt: 119,7 g HHC) übergab. Die Angeklagte wurde im Anschluss an die

polizeilich observierte Übergabe festgenommen. Bei einer Durchsuchung

ihrer Wohnung wurden weitere 7 g Heroingemisch, ferner 7,8 g Marihuana

und 77,3 g Haschisch sichergestellt.

3

Seit 1998 wird die Angeklagte durchgängig mit Polamidon substituiert;

sie beschaffte sich gleichwohl auf dem Schwarzmarkt weiteres Polamidon,

das sie teilweise auch intravenös konsumierte. Darüber hinaus rauchte die

Angeklagte täglich Marihuana bzw. Haschisch. Hintergrund des Entschlusses

zum Ankauf größerer Mengen Heroins zum Zwecke des Weiterverkaufs war

die angespannte finanzielle Situation der Angeklagten, die „für ihren eigenen

täglichen Haschischkonsum sowie das zusätzlich auf dem Schwarzmarkt

erworbene Polamidon (etwa 15 ml täglich) nicht unerhebliche Geldmittel be-

nötigte“ (UA S. 6). Die später in ihrer Wohnung sichergestellten Drogen wa-

ren für ihren Eigenbedarf bestimmt. „Das Heroin hatte die Angeklagte aus

Angst vor Entzugserscheinungen als eiserne Notreserve gelagert, falls es ihr

nicht gelingen sollte, auf dem Schwarzmarkt zusätzliches Polamidon zu er-

werben“ (UA S. 7).

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2. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage der Schuldfä-

higkeit der Angeklagten erörtern müssen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 20

Rdn. 60). Das Gleiche gilt für die Voraussetzungen ihrer Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Der Rechtsfehler nötigt allein zur

Aufhebung des Strafausspruchs, da ein Ausschluss der Schuldfähigkeit nach

dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen sicher ausscheidet.

Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Anordnung der

Unterbringung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2

StPO) nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Basdorf Raum Brause

Schneider König