BGH Beschluss vom 09.11.2009 – 5 StR 453/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. November 2009 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2009
beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 10. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-
laubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-
heitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision der
Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er-
folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen beschloss die Angeklagte, die seit ca.
15 Jahren Drogenmissbrauch betreibt und bereits mehrfach wegen Betäu-
bungsmittelstraftaten und Diebstahls vorbestraft ist, größere Mengen Heroin
zum Zwecke der Weiterveräußerung anzukaufen. Sie nahm deswegen Kon-
takt zu ihrem Drogenhändler auf, der ihr 281,7 g Heroingemisch (Wirkstoff-
gehalt: 119,7 g HHC) übergab. Die Angeklagte wurde im Anschluss an die
polizeilich observierte Übergabe festgenommen. Bei einer Durchsuchung
ihrer Wohnung wurden weitere 7 g Heroingemisch, ferner 7,8 g Marihuana
und 77,3 g Haschisch sichergestellt.
Seit 1998 wird die Angeklagte durchgängig mit Polamidon substituiert;
sie beschaffte sich gleichwohl auf dem Schwarzmarkt weiteres Polamidon,
das sie teilweise auch intravenös konsumierte. Darüber hinaus rauchte die
Angeklagte täglich Marihuana bzw. Haschisch. Hintergrund des Entschlusses
zum Ankauf größerer Mengen Heroins zum Zwecke des Weiterverkaufs war
die angespannte finanzielle Situation der Angeklagten, die „für ihren eigenen
täglichen Haschischkonsum sowie das zusätzlich auf dem Schwarzmarkt
erworbene Polamidon (etwa 15 ml täglich) nicht unerhebliche Geldmittel be-
nötigte“ (UA S. 6). Die später in ihrer Wohnung sichergestellten Drogen wa-
ren für ihren Eigenbedarf bestimmt. „Das Heroin hatte die Angeklagte aus
Angst vor Entzugserscheinungen als eiserne Notreserve gelagert, falls es ihr
nicht gelingen sollte, auf dem Schwarzmarkt zusätzliches Polamidon zu er-
werben“ (UA S. 7).
2. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage der Schuldfä-
higkeit der Angeklagten erörtern müssen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 20
Rdn. 60). Das Gleiche gilt für die Voraussetzungen ihrer Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Der Rechtsfehler nötigt allein zur
Aufhebung des Strafausspruchs, da ein Ausschluss der Schuldfähigkeit nach
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen sicher ausscheidet.
Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Anordnung der
Unterbringung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2
StPO) nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
Basdorf Raum Brause
Schneider König