Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 14/09

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart,

Dr. Drescher und Bender

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2008

wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vor-

gesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen

darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,

noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der Auf-

sichtsrat der Beklagten nicht – wie ihm der Kläger vorgeworfen hat – ge-

gen Bestimmungen des DCGK verstoßen hat, kommt es auf die Frage

nicht an, ob überhaupt und ggfs. in welchem Umfang eine etwa unrichti-

ge Entsprechenserklärung Auswirkungen auf den Wahlvorschlagsbe-

schluss des Aufsichtsrates und die nachfolgende Wahl in der Hauptver-

sammlung hat.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2.

Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 50.000,00 €

Goette

Strohn

Reichart

Drescher

Bender

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.11.2007 - 5 HKO 10614/07 - OLG München, Entscheidung vom 06.08.2008 - 7 U 5628/07 -