Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 154/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,

Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender

beschlossen:

Die Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil

keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe

vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der

Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,

noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur

ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungs-

verstoß wegen eines Inhaltsmangels zur Anfechtbarkeit des Ent-

lastungsbeschlusses führt (BGHZ 153, 47, 51; 160, 385, 388;

Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460 Tz. 28,

z.V.b. in BGHZ 180, 9 "Kirch/Deutsche Bank"). Selbst von dem

sich von den Regeln des § 87 AktG a.F. entfernenden Ansatz des

Berufungsgerichts kann von einem solchen zur Nichtigkeit des

Entlastungsbeschlusses führenden Gesetzesverstoß nicht ausge-

gangen werden, weil der Aufsichtsrat sich nicht über eine zweifels-

freie Gesetzeslage hinweggesetzt hat; es ist vielmehr in diesem

Zusammenhang zu berücksichtigen, dass umstritten ist, ob und

inwieweit im faktischen Konzern die Vergütung des Vorstands ei-

ner abhängigen Aktiengesellschaft an der Ertragslage der herr-

schenden Gesellschaft ausgerichtet werden darf.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 25.000,00 €

Goette Strohn Reichart

Drescher Bender

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 23.08.2007 - 5 HKO 10734/07 -

OLG München, Entscheidung vom 07.05.2008 - 7 U 5618/07 -