Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 16/09

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: nein

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

BGB § 280

Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172

Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abs-

trakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn

die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch

bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende

Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen.

BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 16/09 - OLG Hamm

LG Dortmund

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,

Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner

der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,

nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit

der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet.

Soweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Prospekt über das

Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre,

ist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung

der Verjährungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit

kein haftungsbegründender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten

Hinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich

- jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des er-

warteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende

Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu

führen, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang

(BU 14), aber

in Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt

(BU 12/13) selbst richtig gesehen hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 54.685,65 €

Goette Strohn Reichart

Drescher Bender

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 226/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2008 - I-8 U 8/08 -