BGH Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 46/09
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der
im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit
der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Soweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Prospekt über das
Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre,
ist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung
der Verjährungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit
kein haftungsbegründender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten
Hinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich
- jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des er-
warteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende
Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu
führen, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang
(BU 15/16), aber in Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt
(BU 13/14) selbst richtig gesehen hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils
Streitwert: 54.685,64 € (je Kläger 27.842,82 €)
Goette Strohn Reichart
Drescher Bender
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 325/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2009 - I-27 U 21/08 -