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BGH Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 46/09

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,

Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der

im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,

nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit

der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet.

Soweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Prospekt über das

Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre,

ist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung

der Verjährungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit

kein haftungsbegründender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten

Hinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich

- jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des er-

warteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende

Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu

führen, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang

(BU 15/16), aber in Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt

(BU 13/14) selbst richtig gesehen hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils

zur Hälfte (§§ 97, 100 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 54.685,64 € (je Kläger 27.842,82 €)

Goette Strohn Reichart

Drescher Bender

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 325/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2009 - I-27 U 21/08 -