BGH Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 64/09
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger zu 4 und zu 13 gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Hamm vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen,
weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-
tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Soweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Prospekt über das
Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre,
ist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung
der Verjährungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit
kein haftungsbegründender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten
Hinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich
- jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des er-
warteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende
Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu
führen, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang
(BU 16), aber
in Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt
(BU 14/15) selbst richtig gesehen hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger zu 4 trägt 45 %, der Kläger zu 13 trägt 55 % der Kos-
Streitwert: 50.317,08 € (Kläger zu 4: 22.474,26 €; Kläger zu 13:
27.842,82 €)
Goette Strohn Reichart
Drescher Bender
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 13.03.2008 - 4 O 331/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2009 - 8 U 98/08 -