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BGH Urteil vom 10.11.2009 – 4 StR 194/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 194/09

BESCHLUSS

vom

10. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 14. Oktober 2008 mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit er in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteils-

gründe verurteilt worden ist;

b)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkam-

mer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen und

wegen Betruges unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wobei ein Jahr und sechs Monate als voll-

streckt gelten. Die in der einbezogenen Vorverurteilung ausgesprochene Ne-

benfolge wurde aufrechterhalten. Das Verfahren hinsichtlich des Falles 257 der

Anklage wurde eingestellt und der Angeklagte im Übrigen freigesprochen.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, so dass es auf die von der Revision

hinsichtlich der Fälle II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe erhobenen Verfahrensrü-

gen nicht ankommt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

A.

3

Die Schuldsprüche wegen Untreue in den Fällen II. 1. und II. 2. der Ur-

teilsgründe haben keinen Bestand, da das Landgericht insoweit den Schaden

nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.

4

5

I.

Das Landgericht hat zu diesen Taten Folgendes festgestellt:

1. Der Zeuge J. beabsichtigte, ein aus dem neunzehnten Jahr-

hundert stammendes Gebäudeensemble im H. , bekannt

unter der Bezeichnung "Weiße Stadt am Meer", in Anknüpfung an dessen

glanzvolle Historie zu einem exklusiven Ferienobjekt zu entwickeln. Zu diesem

Zweck gründete er am 4. Juni 1996 die E. E. s-C. H.

GmbH (fortan E. ), deren Gesellschafter und Geschäftsführer er

war. Der Angeklagte, der bereits seit Anfang 1996 in die Akquisition der Grund-

stücksflächen in H. eingebunden war und im besonderen Maße das

Vertrauen des Zeugen J. besaß, war neben dem Zeugen D. vom

1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 weiterer Geschäftsführer der E.

und in der Folgezeit Generalbevollmächtigter der Gesellschaft. Der Zeuge

J. legte besonderen Wert darauf, dass das international renommierte

Büro des New Yorker Architekten S. die architektonische Gestaltung des 26

Einzelgebäude umfassenden Komplexes in A. -H. übernahm. Die-

ser Wunsch des Zeugen J. war dem Angeklagten bekannt. Er wusste

ferner, dass J. die Anweisung erteilt hatte, alle Planungsleistungen direkt

durch die E. zu vergeben und die Auswahl und Kontrolle nicht einem Gene-

ralunternehmer, z. B. einem Architekten, im Wege eines Generalplanervertra-

ges zu überlassen. Dem Angeklagten gelang es jedoch unter Ausnutzung der

ihm vom Zeugen J. zugestandenen Entscheidungsfreiheit gemeinsam

mit dem Seniorpartner des Architektenbüros K. aus D. , dem geson-

dert verfolgten Ka. , die planerische Rekonstruktion der historischen Gebäu-

de in H. fast ausschließlich von dem Architektenbüro K. durch-

führen zu lassen, obwohl der Zeuge J. , was der Angeklagte ebenfalls

wusste, allenfalls bereit war, dieses Büro an dem Projekt als "Korrespondenzar-

chitekt" zu beteiligen. Spätestens am 17. September 1996 trafen der Angeklag-

te und der anderweitig verfolgte Ka. außerdem die Vereinbarung, dass der

Angeklagte von jedem Auftrag, der im Rahmen des Projektes "Heiligendamm"

an K. vergeben werden würde, einen Anteil von 5 % als "Provision" erhalten

sollte.

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2. Am 14. Februar 1997 schlossen die E. , vertreten durch den Ange-

klagten und den Zeugen D. , und K. , vertreten durch den anderweitig

verfolgten Ka. , einen "Vertrag zur Beauftragung von Architektenleistungen

für die Gebäude G. … zum Umbau und Erweiterungs-Neubau des

H. ". Vertragsgegenstand war die Erbringung der erfor-

derlichen Grundleistungen der Leistungsphasen I bis VII gemäß § 15 HOAI in

der damals geltenden Fassung sowie als eigenständige Leistungsphase VIII

gemäß § 15 HOAI die künstlerische Oberbauleitung bezogen auf 17 Gebäude

in H. zu einem Pauschalfestpreis von 9.125.000 DM zuzüglich Ne-

benkosten in Höhe von 8 % und Umsatzsteuer. Weiterhin wurde festgelegt,

dass die Leistungen der Leistungsphase I gemäß § 15 HOAI als bereits bezahlt

angesehen werden. Die zu erbringenden Grundleistungen wurden in dem Ver-

trag mit insgesamt 73 % des ermittelten Honorars bewertet, wobei auf die Leis-

tungsphasen I bis IV 33 % und auf die Leistungsphase V 34 % des Pauschal-

honorars (=100 %) entfielen. In einer ergänzenden Vereinbarung vom 14. März

1997 wurde der Leistungsumfang der zu erbringenden Architektenleistungen

unter Mitwirkung des Angeklagten auf der Seite der E. auf insgesamt 97 %

der Grundleistungen der Leistungsphasen I bis IX gemäß § 15 HOAI erhöht.

Zudem wurden Fachingenieurleistungen, nämlich die Tragwerksplanung bei

Gebäuden gemäß §§ 64, 65 HOAI, die Planung der technischen Ausrüstung

gemäß §§ 73, 74 HOAI und die Planung der Freianlagen gemäß §§ 15, 16

HOAI, an K. vergeben. Es wurde ein Pauschalfestpreis von 23.954.369 DM

zuzüglich 8 % Nebenkosten und Umsatzsteuer, d. h. insgesamt 29.751.326,29

DM brutto, vereinbart. In diesen Vertrag wurden zudem zusätzliche Gebäude

des sog. "D. " als Bauabschnitt V aufgenommen, obwohl es dazu

bereits im Vertrag vom 14. Februar 1997 eine Vereinbarung mit einem Hono-

rarvolumen von 7.420.000 DM gab. Am 30. Mai bzw. 3. Juni 1997 vereinbarten

die E. und K. , erneut unter Mitwirkung des Angeklagten, einen "2. Nach-

trag zum Architektenvertrag Nr. 1 und Nr. 4 vom 14.02.1997 zur Beauftragung

von Leistungen im Fachbereich Bauphysik zur Genehmigungs- und Ausfüh-

rungsplanung Grandhotel Rest Altbauten" zu einem Pauschalfestpreis in Höhe

von 220.000 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer.

7

Auf die Abschlagsrechnungen von K. , die lediglich pauschal gestellt

wurden und keine Leistungsnachweise enthielten, ordnete der Angeklagte bis

Ende Oktober 1997 die Überweisung von insgesamt 4.734.411,40 DM an K.

eigenhändig an und veranlasste durch seine wiederholten und nachdrücklichen

Versicherungen gegenüber dem Gesellschafter J. , die von K. in

Rechnung gestellten Leistungen seien vollständig erbracht, die Überweisung

weiterer Beträge in Höhe von mindestens 3.500.000 DM an K. bis zum

23. Februar 1998 (Fall II. 1.).

8

3. Am 14. März 1997 schlossen die E. , vertreten durch den Angeklag-

ten und den Zeugen D. , und K. , vertreten durch den anderweitig verfolg-

ten Ka. , den "Generalplanervertrag zur Beauftragung von sämtlichen Archi-

tekten- und Ingenieurleistungen F. …" zu einem Pauschalfestpreis in

Höhe von 1.800.000 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer. Für das

Projekt "F. " erhielt der Angeklagte von K. bis zum 15. Juni 1998 eine

Provisionszahlung in Höhe von 18.027,61 DM netto. Diesen Betrag nahm das

Landgericht als Vermögensschaden an. Aus den weiteren Urteilsgründen ergibt

sich, dass die Kammer – ausgehend von der Prämisse, dass K. das vollstän-

dige Honorar für die Leistungsphasen I bis IV gemäß § 15 HOAI verdient hatte

–, für das Projekt "F. " keine sicheren Feststellungen treffen konnte, die

eine Überzahlung von K. ergaben (Fall II. 2.).

II.

9

Im Fall II. 1. der Urteilsgründe hat das Landgericht die pflichtwidrige

Handlung i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB in den angeordneten bzw. veranlassten

Zahlungen gesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Jedoch

begegnen die Ausführungen zu dem dem Angeklagten zurechenbaren Vermö-

gensnachteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter

Nachteil jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße zu verste-

hen. Die Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung

festzustellen, also auf Grund eines Vergleichs des Vermögensstands vor und

nach der treuwidrigen Handlung. Ein Nachteil liegt daher nicht vor, wenn und

soweit durch die Tathandlung zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermö-

genszuwachs begründet wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 15, 342, 343 f.; BGH

NStZ 2004, 205, 206).

11

2. Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht zur Ermittlung des Vermö-

gensnachteils im Sinne des Untreuetatbestandes den von dem Angeklagten an

K. geleisteten bzw. veranlassten Zahlungen

in Höhe von

insgesamt

8.234.411,40 DM die von K. erbrachten Leistungen und die dadurch verdien-

ten und abrechenbaren Honorare gegenübergestellt. Ob die Strafkammer inso-

weit den zutreffenden Berechnungsansatz gewählt hat, wird aus den Urteils-

gründen indessen nicht ersichtlich; diese erweisen sich daher als lückenhaft.

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a) Als Bewertungsgrundlage der als erbracht angesehenen Leistungen

hat das Landgericht ausschließlich das am 14. Februar 1997 vertraglich verein-

barte Pauschalhonorar von 9.125.000 DM unter Berücksichtigung der verein-

barten Nebenkostenpauschale, des Sicherheitseinbehalts sowie der Umsatz-

steuer herangezogen. Zudem hat es von dem verdienten Honorar hinsichtlich

der Leistungsphasen II und III einen Betrag in Höhe von 855.000 DM in Abzug

gebracht, da die diesem Betrag korrespondierenden Leistungen von dem Archi-

tekturbüro S. erbracht worden seien. Bei der Bestimmung der Höhe des Ho-

norars ist die Kammer der Methode der Einzelbewertung des Sachverständigen

nicht gefolgt. Sie hat vielmehr die für den Angeklagten günstigere Wertungsme-

thode zugrunde gelegt, wonach bei Erteilung von Baugenehmigungen das ge-

samte Honorar bis zur Leistungsphase IV gemäß § 15 HOAI verdient sei. Zu-

dem hat sie 50 % der Architektenleistungen zur Ausführungsplanung (Leis-

tungsphase V gemäß § 15 HOAI) als erbracht angesehen. Danach belaufe sich

das verdiente Architektenhonorar auf einen Betrag von 4.038.052,50 DM brutto

und der konkrete Vermögensschaden der E. angesichts der erfolgten Zah-

lungen auf 4.196.358,90 DM. Fachingenieurleistungen und den höheren Pau-

schalfestpreis gemäß Vertrag vom 14. März 1997 hat das Landgericht hingegen

nicht berücksichtigt; diese Vereinbarung habe in eklatanter Weise gegen die

Anweisung des Zeugen J. verstoßen, einen Generalplanervertrag gerade

nicht abzuschließen. Tatsächlich lägen auch keine abrechenbaren Ingenieur-

leistungen vor. Der Sachverständige habe insoweit keine K. zurechenbaren

Leistungen feststellen können, ebenso wenig solche, die den Leistungsberei-

chen der Generalplanerverträge zugeordnet werden könnten.

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b) Diese Prüfung zum Umfang des Untreueschadens ist unvollständig,

weil sie die zwingende Regelung über die Mindestsätze nach der HOAI außer

Betracht lässt.

14

Zwar ist es grundsätzlich zulässig, für alle in der HOAI geregelten Archi-

tekten- und/oder Ingenieurleistungen ein Pauschalhonorar zu vereinbaren, mit

dem alle vereinbarten Leistungen eines Auftrags – der sich auch auf mehrere

Objekte beziehen kann – abgegolten sind und das genaue Honorarabrech-

nungssystem unterlaufen wird. Unterschreitet allerdings das Pauschalhonorar

bei zutreffender Berechnung die Mindestsätze nach der HOAI, ohne dass die

Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HOAI vorliegen, so ist die Pauschalhonorar-

vereinbarung unwirksam mit der Folge, dass gemäß § 4 Abs. 4 HOAI die Min-

destsätze als vereinbart gelten (Vygen in Korbion/Mantscheff/Vygen HOAI

6. Aufl. § 4 Rdn. 49 ff.). Das Honorar richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 HOAI nach

der schriftlichen Vereinbarung "im Rahmen der durch diese Verordnung festge-

setzten Mindest- und Höchstsätze", wobei die schriftliche Honorarvereinbarung

bei Auftragserteilung getroffen werden muss (Vygen aaO § 4 Rdn. 37). Nur

innerhalb der von der HOAI aufgestellten Grenzen sind die Parteien frei, über

das Honorar zu bestimmen (Vygen aaO § 4 Rdn. 2). Ein Verstoß gegen den

Mindestpreischarakter der HOAI liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Par-

teien einen der Parameter für die Honorarabrechnung verändert haben. Viel-

mehr kommt es darauf an, ob die gesamte vertragliche Vereinbarung zu ei-

nem Honorar unterhalb des richtigen, nach den Faktoren der HOAI ermittelten

Mindestsatzes führt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 – VII ZR 16/03, NJW-

RR 2005, 669; Koeble in Locher/Koeble/Frik HOAI 9. Aufl. § 4 Rdn. 11, 77 f.).

Ob somit ein Verstoß gegen den Mindestpreischarakter vorliegt und der nach

der HOAI berechnete Mindestsatz verlangt werden kann, hängt nicht von der

Vereinbarung einzelner Faktoren ab, sondern davon, wie sich das Gesamter-

gebnis nach der Honorarvereinbarung zu dem Gesamtergebnis einer richtigen

fiktiven Berechnung nach der HOAI verhält (Koeble aaO § 4 Rdn. 78).

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Gemessen daran kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, ob

das zugrunde gelegte Pauschalhonorar bei einem Gesamtvergleich zu einem

niedrigeren Honorar als nach den Mindestsätzen der HOAI geführt hätte. In Be-

zug auf die Architektenleistungen durfte das Landgericht den im Vertrag vom

14. Februar 1997 vereinbarten Pauschalfestpreis bei der Ermittlung des Scha-

dens nur dann zugrunde legen, wenn dieser nicht den Betrag unterschritt, der

sich aus einer insgesamt richtigen fiktiven Berechnung nach den Mindestsätzen

der HOAI ergab. Eine solche Gegenüberstellung hat das Landgericht nicht vor-

genommen. Die pauschalen Angaben des Zeugen Z. , dass aus sei-

ner kaufmännischen Sicht ein deutlich geringeres Architektenhonorar, auch un-

16

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ter Zugrundelegung des Rahmens der HOAI, angemessen gewesen wäre (UA

85), sind insoweit nicht ausreichend.

c) Das Landgericht hätte ferner weitere Erwägungen zur Gültigkeit der

zugrunde gelegten Pauschalhonorarvereinbarung anstellen müssen.

Im Hinblick auf die in § 4 Abs. 1 HOAI vorgeschriebene Gleichzeitigkeit

von Abschluss des Architekten- oder Ingenieurvertrages und der schriftlichen

Honorarvereinbarung hätte es der Prüfung bedurft, ob und mit welchem Inhalt

der Architektenvertrag im Zeitpunkt der Unterzeichnung der schriftlichen Hono-

rarvereinbarung bereits wirksam abgeschlossen war. Denn eine spätere Ände-

rung der Honorarvereinbarung ist – jedenfalls bis zur Beendigung der Architek-

tentätigkeit – nicht zulässig. Erfolgt somit die schriftliche Honorarvereinbarung

nicht bei Auftragserteilung, ist sie unwirksam, so dass die Regelung des § 4

Abs. 4 HOAI eingreift und die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart gelten (Vy-

gen aaO § 4 Rdn. 24 f.; Koeble aaO § 4 Rdn. 34 ff.). Demgegenüber ist eine

spätere – also nach Auftragserteilung erfolgte – Honorarvereinbarung immer

dann möglich und damit wirksam, wenn sich nach Auftragserteilung das Leis-

tungsziel in irgendeiner Form nach Art oder Umfang ändert (Vygen aaO § 4

Rdn. 33). Im Vertrag vom 14. Februar 1997 wurde festgelegt, dass die Leistun-

gen der Leistungsphase I als bereits bezahlt anzusehen sind, weshalb schon

vor Vertragsabschluss am 14. Februar 1997 ein anderes, möglicherweise

mündliches oder durch konkludentes Verhalten zustande gekommenes Ver-

tragsverhältnis bestanden haben könnte. Bei einer Änderung des Leistungs-

ziels wären aber in Bezug auf das Gleichzeitigkeitserfordernis sowohl die Hono-

rarvereinbarung vom 14. Februar 1997 als auch diejenige vom 14. März 1997

rechtswirksam, wobei hinsichtlich des Vertrages vom 14. März 1997 unklar

bleibt, wie sich die Pauschale zwischen Architekten- und Ingenieurleistungen

aufteilt. Das Landgericht legt seiner Berechnung des abrechenbaren Architek-

tenhonorars das vereinbarte Pauschalhonorar in Höhe von 9.125.000 DM

zugrunde und stellt insoweit nicht fest, ob und wenn ja in welcher Höhe sich

durch den 1. und/oder 2. Nachtrag des Architektenvertrages vom 14. Februar

1997 der Pauschalfestpreis erhöht hat.

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Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Kammer bezogen auf die

Leistungsphasen I bis IV zwischen den Architekten- und Ingenieurleistungen

differenziert, da insgesamt – also auch hinsichtlich der Fachingenieurleistun-

gen – Baugenehmigungen erteilt wurden, wie sich aus der Aussage des Zeu-

gen M. ergibt (UA 83).

19

d) Die Schadensermittlung beruht hier auf dem vom Landgericht gewähl-

ten fehlerhaften Berechnungsansatz. Entgegen der Ansicht des Generalbun-

desanwalts waren die durch K. für das Projekt H. erbrachten

Leistungen für den Auftraggeber E. nicht wertlos.

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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Aus-

nahme von dem Grundsatz, dass bei Gleichwertigkeit von Leistung und Gegen-

leistung ein Vermögensnachteil zu verneinen ist, in Betracht kommen, wenn

eine zwar objektiv gleichwertige Gegenleistung unter Berücksichtigung der indi-

viduellen Bedürfnisse und Verhältnisse des Geschädigten sowie der von ihm

verfolgten Zwecke subjektiv wertlos ist, wobei auf den Standpunkt eines objek-

tiven Betrachters abzustellen ist (vgl. nur BGHSt 16, 321, 325 f.). Die im ange-

fochtenen Urteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen eine solche Ausnahme

jedoch nicht.

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bb) Das Landgericht hat gerade nicht festgestellt, dass die Gegenleis-

tung von K. für die E. nicht zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck ver-

wendbar war und sie diese auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden

konnte. Dass entgegen den Vorstellungen des Zeugen J. kein Stararchi-

tekt die Planungsleistungen erbracht hat, sondern die Architekten des Büros

K. , bietet für sich genommen keinen Anhalt für die Annahme der Wertlosigkeit

der von K. erbrachten Gegenleistung. Zwar ist der gesondert verfolgte Ka.

tatsächlich gelernter Maurer und kein Architekt, jedoch lag der wesentliche Teil

der Leistungserbringung in der Hand ausgebildeter Architekten. Dies gilt etwa

für den Zeugen P. , Diplom-Ingenieur und Architekt, der als Projektleiter für

den Bereich "Grandhotel" und "Logierhäuser" zuständig war (UA 86 f.). Auch

der gesondert verfolgte Ho. , ebenfalls Diplom-Ingenieur und Architekt, war

unter anderem für die technische Bearbeitung zuständig, während sich der Zu-

ständigkeitsbereich des anderweitig verfolgten Ka. lediglich auf die Auf-

tragsbeschaffung und die Vertragsverhandlungen erstreckte (UA 16, 114 f.). Die

erbrachten Leistungen der Architekten von K. waren auch keineswegs wert-

los, denn auf der Grundlage der von K. eingereichten Bauanträge erhielt

E. für die vertragsgegenständlichen Bauvorhaben Baugenehmigungen (UA

37).

III.

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Auch im Fall II. 2. hätte das Landgericht die Mindestsätze der HOAI be-

rücksichtigen müssen. Bezogen auf das Projekt "F. " hat es die Un-

treuehandlung in der Vereinbarung einer dem Angeklagten zufließenden Provi-

sion gesehen. Ein daraus entstehender Nachteil i.S.d. § 266 StGB für den Ge-

schäftsherrn, hier die E. , kommt aber nur in Betracht, wenn der Zuwendende

bereit gewesen wäre, seine Leistung auch zu einem um die Kick-Back-Zahlung

reduzierten Entgelt zu erbringen. Der Schaden liegt dann darin, dass der Treu-

pflichtige die konkrete und sichere Möglichkeit eines günstigeren Abschlusses

nicht für seinen Geschäftsherrn realisiert hat (vgl. BGHSt 31, 232; Dierlamm in

Münchener Kommentar § 266 Rdn. 231 m.w.N.). Zwar hat die Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs bei Provisions- oder Schmiergeldzahlungen in der Re-

gel einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB angenommen. Dieser Rechtspre-

chung liegt die Erwägung zugrunde, dass jedenfalls mindestens der Betrag, den

der Vertragspartner für Schmiergelder aufwendet, auch in Form eines Preis-

nachlasses dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte gewährt werden können

(BGHSt 50, 299, 314; BGH, Beschluss vom 11. November 2004

5 StR 299/03, jeweils m.w.N.). Dies würde hier aber bereits dann ausschei-

den, wenn schon der ausgehandelte Pauschalpreis die Mindestsätze der HOAI

unterschritt oder deren Mindestsätzen jedenfalls entsprach.

B.

23

Die Verurteilung wegen Betruges im Fall II. 3. der Urteilsgründe hält

rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gene-

ralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2009 verwiesen.

24

25

C.

Der Senat bemerkt jedoch ergänzend:

Im Vertrag vom 14. Februar 1997 zwischen E. und K. betreffend

das Projekt "G. " war unter "§ 9 Ausführung/Ausführungsfristen" ver-

einbart worden, dass K. als einziger Vertragspartner des Bauherrn sämtliche

Verpflichtungen dieses Vertrages als eigene Vertragsleistung schuldet. Es han-

delte sich daher im Verhältnis zwischen E. als Bauherr und K. als Auftrag-

nehmer auch hinsichtlich der von dem Architekten S. (als Subunternehmer

der K. ) erbrachten planerischen Leistungen um Vertragsleistungen des Büros

K. und demzufolge hinsichtlich der 855.000 DM entgegen der Ansicht des

Generalbundesanwalts um eine Abschlagszahlung für eine erbrachte Leistung

von K. für das Projekt "G. ". Insoweit ist auch die Behandlung der für

den Architekten S. gedachten 855.000 DM im Rahmen der Ermittlung des

Schadens zu Fall II. 1. der Urteilsgründe (UA 135 f.) fehlerhaft. Der Betrag ist

nicht vom verdienten und abrechenbaren Architektenhonorar abzuziehen, da es

sich um eine Abschlagszahlung für eine erbrachte Leistung von K. handelte.

RiBGH Athing ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Tepperwien Maatz Tepperwien

Franke Mutzbauer