BGH Beschluss vom 10.11.2009 – 5 StR 274/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2009 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Grundlage der
vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Tatvorberei-
tung, Tatausführung und Nachtatverhalten allein nach Anhörung der psychi-
atrischen Sachverständigen ohne Vernehmung eines weiteren Sachverstän-
digen ist letztlich sachlichrechtlich und verfahrensrechtlich nicht durchgrei-
fend bedenklich.
Basdorf Raum Schaal
Schneider König