Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.11.2009 – 5 StR 274/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2009 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Grundlage der

vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Tatvorberei-

tung, Tatausführung und Nachtatverhalten allein nach Anhörung der psychi-

atrischen Sachverständigen ohne Vernehmung eines weiteren Sachverstän-

digen ist letztlich sachlichrechtlich und verfahrensrechtlich nicht durchgrei-

fend bedenklich.

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Schneider König