Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.11.2009 – 5 StR 388/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 werden nach § 349

Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass die in Rumänien (I. ) und in Bulgarien (A. )

erlittene Auslieferungshaft jeweils im Maßstab 1:1 auf die

Strafe angerechnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

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