BGH Beschluss vom 10.11.2009 – 5 StR 388/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 werden nach § 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die in Rumänien (I. ) und in Bulgarien (A. )
erlittene Auslieferungshaft jeweils im Maßstab 1:1 auf die
Strafe angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
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