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BGH Beschluss vom 10.11.2009 – II ZR 196/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 196/08

BESCHLUSS

vom

10. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,

Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten

gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats

vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Juli 2008 wird teilweise ab-

geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für den ersten Rechtszug beträgt bis zur teilweisen

übereinstimmenden Erledigungserklärung

(am 18. Dezember

2006) 633.305,37 € und für die Zeit danach 574.404,69 €.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 574.404,69 €.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden

nicht erstattet.

Gründe:

1

1. Die nach § 32 Abs. 2 RVG, § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstel-

lung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unbegründet.

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3

Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde ist zutreffend auf 10 %

des Stammkapitals der Beklagten, das sind - gerundet - 50.900,00 € festgesetzt

worden.

Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. der entsprechenden Anwen-

dung des § 247 Abs. 1 AktG. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung

aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach

billigem Ermessen zu bestimmen. Ob auch § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach

der Streitwert 10 % des Grundkapitals nur insoweit übersteigen darf, als die Be-

deutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist, auf Anfechtungskla-

gen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH entsprechend anwendbar ist,

hat der Senat bislang offen gelassen (Sen.Beschl. v. 5. Juli 1999 - II ZR 313/97,

NZG 1999, 999). Diese Frage kann auch hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist

weder das Interesse der Beklagten und Beschwerdeführerin noch das der Klä-

ger höher zu veranschlagen als auf 10 % des Stammkapitals der Beklagten.

4

Die Parteien haben allein darum gestritten, ob aus dem Gewinnvortrag

des Jahresabschlusses 2003/2004 ein Teilbetrag in Höhe von 25 Mio. € in die

Gewinnrücklage eingestellt werden soll. Nachdem das Berufungsgericht den

entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig erklärt

hat, kann die Gesellschafterversammlung - mit den Stimmen der Mehrheitsge-

sellschafterin S. - beschließen, dass der Gewinn weiter vorgetra-

gen wird. Eine Ausschüttung des Gewinns haben die Kläger in der Gesellschaf-

terversammlung vom 18. Juli 2005 nicht beantragt. Es geht ihnen allein darum,

eine Rücklagenbildung - mit der Folge, dass dieser Gewinn künftig erst nach

Auflösung der Rücklage ausgeschüttet werden kann - zu verhindern. Den "Läs-

tigkeitswert" dieses Begehrens veranschlagt der Senat auf höchstens 10 % des

Stammkapitals der Beklagten.

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2. Auf die Anregung der Kläger ist die Streitwertfestsetzung in dem ange-

fochtenen Urteil für den ersten und zweiten Rechtszug gemäß § 63 Abs. 3 GKG

entsprechend anzupassen (= 523.504,69 € + 50.900,00 € [+ 58.900,68 €] =

633.305,37 € bzw. 574.404,69 €).

Goette Strohn Reichart

Drescher Löffler

Vorinstanzen:

LG Amberg, Entscheidung vom 05.03.2007 - 41 HKO 1019/05 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.07.2008 - 12 U 690/07 -