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BGH Beschluss vom 11.11.2009 – 2 StR 369/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 15. April 2009, soweit es ihn be-

trifft,

a) im Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe dahin abge-

ändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes einer

Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Muni-

tion schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von Werter-

satz dahin berichtigt, dass ein Geldbetrag in Höhe von

11.740,00 € für verfallen erklärt wird,

c) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3 der Urteils-

gründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubtem Handeltrei-

ben mit Betäubungsmitteln (Cannabis) in nicht geringer Menge in zwei Fällen

und unerlaubten Besitzes einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 des Waffenge-

setzes genannten Schusswaffe“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-

ren verurteilt, verschiedene Gegenstände eingezogen und einen Geldbetrag in

Höhe von 27.000 € als Wertersatz für verfallen erklärt. Hiergegen richtet sich

die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des

Angeklagten, der die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Revisionsangriff

ausgenommen hat. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Be-

schlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im

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1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. August

2009 zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Angeklagte durch den Besitz des

Revolvers Smith & Wesson Kaliber 44 Magnum sowie von 68 Patronen scharfer

Munition nicht nach § 52 Abs. 1 WaffG, sondern nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buch-

stabe a in Tateinheit mit § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b WaffG strafbar gemacht.

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354

Abs.1 StPO selbst ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, da der Angeklag-

te sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte vertei-

digen können.

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2. Im Blick auf den gegen den Angeklagten M. angeordneten Verfall

des Wertersatzes gemäß § 73 a StGB hat der Senat ein offensichtliches Teno-

rierungsversehen korrigiert. Nach den Ausführungen in den Urteilsgründen (UA

61) wollte die Strafkammer den Wertersatzverfall nach § 73 c StGB auf den Be-

trag von 11.740,00 € begrenzen. In den Tenor hat sie jedoch - ersichtlich ver-

sehentlich - die für den Fall II. 1 der Urteilsgründe ermittelten Bruttoeinnahmen

in Höhe von 27.000,00 € aufgenommen. Der Senat hat die Urteilsformel ent-

sprechend berichtigt.

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3. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 3 der Urteilsgründe zieht

die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe sowie der

Gesamtstrafe nach sich. Die zugrunde liegenden Feststellungen sind von die-

sem Subsumtionsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben.

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist nicht gehindert, ergänzen-

de, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen. Der neue

Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die Freiheitsstrafe von zwei Jahren

aus dem Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 19. Oktober 2006 mit den hier

verhängten Einzelfreiheitsstrafen gesamtstrafenfähig ist; insoweit verweist der

Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der

Antragsschrift.

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4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Krehl