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BGH Beschluss vom 11.11.2009 – 2 StR 499/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2009

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Trier vom 23. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Gründe

2

Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung schuldig ge-

sprochen und ihn unter Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen zu der

Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hierge-

gen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist wirksam auf den Rechtsfolgen-

ausspruch beschränkt worden. Nur in diesem Umfang hat der bestellte Vertei-

diger des Angeklagten am 24. Juli 2009 Revision eingelegt. Der am Ende der

Revisionsbegründungsschrift gestellte umfassende Aufhebungsantrag vermag

an der mit Ablauf der Revisionseinlegungsfrist eingetretenen Teilrechtskraft des

Schuldspruchs nichts mehr zu ändern (vgl. BGHSt 38, 366).

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2. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte eine zulässige Revisi-

onsrüge nicht erhoben hat (vgl. BGH NJW 1995, 2047; StraFo 2008, 332).

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a) Der Angeklagte wendet sich gegen die "Kostenentscheidung der Ne-

benklage". Die Kosten- und Auslagenentscheidung eines strafgerichtlichen Ur-

teils kann indes nicht mit der Revision angefochten werden. Allein statthaftes

Rechtsmittel ist insoweit die sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO

(BGHSt 25, 77). Eine Umdeutung der Revision des Angeklagten in dieses

Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte die Kostenentschei-

dung erstmals nach Ablauf der Einlegungsfrist (§ 311 Abs. 2 StPO) in der Revi-

sionsbegründung beanstandet hat.

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b) Soweit der Angeklagte im Weiteren beanstandet, das Landgericht ha-

be rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines

forensisch-aussagepsychologischen Gutachtens nicht stattgegeben, erhebt er

eine Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO); diese ist, wie der General-

bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober 2009 zutreffend ausge-

führt hat, unzulässig, weil die Revision weder den vollständigen Inhalt des Be-

weisantrags noch den ablehnenden Beschluss der Strafkammer mitteilt (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO).

6

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zur Ver-

fahrensrüge den Grundsatz in dubio pro reo anspricht, sieht der Senat darin in

Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt keine eigenständige sachlich-

rechtlich begründete Beanstandung der Beweiswürdigung des Landgerichts,

zumal sich eine solche Beanstandung in einem unzulässigen Angriff gegen den

bereits in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch erschöpfen würde.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Krehl