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BGH Beschluss vom 11.11.2009 – 5 StR 380/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 23. Januar 2009 wird nach § 349
Abs. 2 StPO mit den Maßgaben als unbegründet verworfen,
dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Ge-
samtstrafe verurteilt ist und dass für die versuchte besonders
schwere Brandstiftung eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei
Jahren festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter
besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt
und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Seine hiergegen gerich-
tete Revision ist entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet.
2
Das Landgericht hat es allerdings versehentlich unterlassen, für die zu
dem begangenen Mord in Tatmehrheit stehende versuchte besonders
schwere Brandstiftung eine Einzelstrafe festzulegen und die verhängte le-
benslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu kennzeichnen. Der Senat
kann die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354
Abs. 1 StPO gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf das gesetz-
liche Mindestmaß von zwei Jahren festsetzen.
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