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BGH Beschluss vom 11.11.2009 – 5 StR 380/09

5. Strafsenat

5 StR 380/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 23. Januar 2009 wird nach § 349

Abs. 2 StPO mit den Maßgaben als unbegründet verworfen,

dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Ge-

samtstrafe verurteilt ist und dass für die versuchte besonders

schwere Brandstiftung eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei

Jahren festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter

besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt

und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Seine hiergegen gerich-

tete Revision ist entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

unbegründet.

2

Das Landgericht hat es allerdings versehentlich unterlassen, für die zu

dem begangenen Mord in Tatmehrheit stehende versuchte besonders

schwere Brandstiftung eine Einzelstrafe festzulegen und die verhängte le-

benslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu kennzeichnen. Der Senat

kann die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354

Abs. 1 StPO gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf das gesetz-

liche Mindestmaß von zwei Jahren festsetzen.

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Schneider König