BGH Beschluss vom 11.11.2009 – VI ZR 239/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 239/08
BESCHLUSS
vom
11. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge
und Stöhr sowie die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 3 vom 5. November 2009
gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu 3 zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-
gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich
zu bescheiden (BVerfGE 96, 295, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar
2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei seinem Beschluss
vom 20. Oktober 2009 das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der
Beklagten in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Dies
gilt auch für das Vorbringen der Beklagten, bei dem geltend gemachten An-
spruch handele es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch. Wie sich aus
der dem Beschluss beigefügten Kurzbegründung ergibt, handelt es sich bei
dem geltend gemachten Anspruch jedoch um einen Schadensersatzanspruch
aus § 7 StVG, der unbeschadet seiner verschuldensunabhängigen Ausgestal-
tung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zu-
rückzuführen ist. Daher besteht Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB (vgl.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200 Tz. 11),
so dass auch der Direktanspruch gegen den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversi-
cherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. begründet ist.
Galke Diederichsen Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
OLG Celle, Entscheidung vom 13.08.08 - 14 U 145/07 -
LG Verden, Entscheidung vom 31.07.07 - 5 O 495/06 -