Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.11.2009 – VI ZR 239/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 239/08

BESCHLUSS

vom

11. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge

und Stöhr sowie die Richterin von Pentz

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 3 vom 5. November 2009

gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 wird zu-

rückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu 3 zu tragen.

Gründe

2

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-

hörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-

gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-

gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich

zu bescheiden (BVerfGE 96, 295, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar

2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei seinem Beschluss

vom 20. Oktober 2009 das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der

Beklagten in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Dies

gilt auch für das Vorbringen der Beklagten, bei dem geltend gemachten An-

spruch handele es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch. Wie sich aus

der dem Beschluss beigefügten Kurzbegründung ergibt, handelt es sich bei

dem geltend gemachten Anspruch jedoch um einen Schadensersatzanspruch

aus § 7 StVG, der unbeschadet seiner verschuldensunabhängigen Ausgestal-

tung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zu-

rückzuführen ist. Daher besteht Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB (vgl.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200 Tz. 11),

so dass auch der Direktanspruch gegen den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversi-

cherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. begründet ist.

Galke Diederichsen Pauge

Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:

OLG Celle, Entscheidung vom 13.08.08 - 14 U 145/07 -

LG Verden, Entscheidung vom 31.07.07 - 5 O 495/06 -