BGH Urteil vom 11.11.2009 – XII ZR 210/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB §§ 745, 2038, 2040 Abs. 1
Die Erben können ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache
wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maß-
nahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt.
BGH, Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/05 - OLG Dresden
LG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2009 durch die Richter Dose und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina sowie die Richter Dr. Klinkhammer und Schilling
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 30. November 2005 aufgeho-
ben.
Die Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landge-
richts Dresden vom 13. Mai 2005 wird auf Kosten des Beklagten
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieser verurteilt wird, an
die Kläger 22.597,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten
über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hier-
aus seit dem 6. Januar 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten aufer-
legt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten Entschädigung für die Nutzung ei-
ner Immobilie.
Im Jahr 1980 vermietete Herr E. S. (im Folgenden: Erblasser) das mit
der "Villa H. " bebaute Grundstück in R. (im Folgenden: Grundstück H.) an
die Staatlichen Kunstsammlungen D. Der monatliche Mietzins betrug
399,25 M/DDR. Das Grundstück H. diente der Unterbringung der Puppenthea-
tersammlung. 1989 verstarb der Erblasser; Erben nach ihm wurden Frau E. zu
¼, Herr B. zu ½ und Frau U. zu ¼. Letztere schenkte ihren Erbteil im Jahre
1996 dem Landesverein S. Heimatschutz e.V. (im Folgenden: Landesverein).
Auf Seiten der Mieterin trat nach der Wende zum 3. Oktober 1990 der beklagte
Freistaat Sachsen als Rechtsnachfolger in den Vertrag ein.
Die Miterben E. und B. verhandelten in der Folgezeit mit dem Beklagten
vergeblich über eine Erhöhung des Mietzinses, der sich nach der Währungs-
union auf 399,25 DM und ab 1. Januar 2002 auf 204,13 € belief.
Rechtsanwältin R. kündigte u.a. mit Schreiben vom 4. März 2002 den
Mietvertrag gegenüber dem Beklagten zum 31. Mai 2002 "im Namen der Er-
bengemeinschaft nach E. S."; gleichzeitig widersprach sie einer Fortsetzung
des Mietverhältnisses zu den bisherigen Konditionen. Die Beklagte räumte das
Grundstück in der Folgezeit nicht.
Mit notariellem Vertrag vom 15. April 2003 verkauften die drei Miterben
das Grundstück H. an die Kläger. Unter Ziffer 4 des Kaufvertrages war verein-
bart, dass Besitz und die Nutzungen mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf die
Kläger übergehen. Die Kläger wurden am 14. August 2003 als Eigentümer im
Grundbuch eingetragen.
Nachdem der Beklagte zunächst mit Schreiben vom 5. August 2003 für
das Grundstück H. einen monatlichen Mietzins von 4.078 € angeboten hatte,
erklärte er schließlich seinerseits mit Schreiben vom 30. September 2003 die
Kündigung des Mietverhältnisses mit Wirkung zum 31. Dezember 2003. Der
Beklagte gab das Grundstück H. am 5. Januar 2004 an die Kläger zurück.
Das Landgericht hat der auf Nutzungsentschädigung gerichteten Klage
für den Zeitraum vom 4. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von
23.788,23 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die von dem Beklagten eingelegte
Berufung hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und
die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat
zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückweisung der Berufung, soweit die Klage noch aufrechterhalten
worden ist.
I.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, das Mietverhältnis zwi-
schen den Parteien sei erst durch die Kündigung des Beklagten zum 31. De-
zember 2003 beendet worden, weshalb bis dahin auch lediglich der vertraglich
bestimmte Mietzins in Höhe von 213,04 € monatlich von der Beklagten ge-
schuldet werde.
Der Kündigung vom 4. März 2002 ermangele es an der notwendigen
Vertretungsmacht. Es sei erforderlich gewesen, dass alle drei Miterben gemein-
schaftlich i.S. von § 2040 BGB die Kündigung des Mietverhältnisses erklärten.
Die Notwendigkeit des gemeinschaftlichen Handelns aller Miterben ergebe sich
daraus, dass die Kündigung das Mietverhältnis beende, mithin eine Verfügung
hierüber im Sinne von § 2040 BGB getroffen werde und damit elementar der
zentrale Satzungszweck des Landesvereins - Betreiben der Puppensammlung -
verloren gehe. Eine Mitwirkung des Landesvereins sei auch nicht im Hinblick
auf eine optimale Nachlassverwaltung - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Nachlasserhaltung (§§ 2038 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 745 BGB) - nach § 242 BGB
entbehrlich gewesen. Einer Zustimmung zur Kündigung des Grundstücks H.
hätte der eigene Satzungszweck des Landesvereins entgegengestanden.
Der Landesverein als Miterbe habe weder der Zeugin R. noch dem Zeu-
gen F. eine wirksame Vollmacht erteilt. Eine wirksame Bevollmächtigung der
Zeugin R. ergebe sich auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder
Duldungsvollmacht.
II.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Über-
prüfung stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
dass die Kündigung des Mietverhältnisses eine Verfügung i.S. des § 2040
Abs. 1 BGB ist.
Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der Senat für Land-
wirtschaftssachen nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die Kün-
digung eines Pachtvertrages über ein Nachlassgrundstück durch eine Erben-
gemeinschaft als Verpächterin eine Verfügung i.S. des § 2040 Abs. 1 BGB ist
(BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026). Eine sol-
che Kündigung sei zwar keine Verfügung über das verpachtete Grundstück,
wohl aber eine Verfügung über die Rechte aus dem Pachtvertrag wie die eben-
falls zu dem Nachlass gehörende Pachtzinsforderung. Auch sie gehöre zu den
Rechten, auf die sich eine Verfügung i.S. von § 2040 Abs. 1 BGB beziehen
könne. Durch die Kündigung des Vertrags werde das Recht aufgehoben, denn
damit erlösche der Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung des Pachtzin-
ses (BGH aaO).
2. Jedoch war es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die
Wirksamkeit der Kündigung vom 4. März 2002 nicht erforderlich, dass alle drei
Miterben gemeinschaftlich die Kündigung des Mietverhältnisses erklärten. Das
ergibt sich aus § 2038 BGB, der die Vorschrift des § 2040 BGB im vorliegenden
Fall verdrängt.
Gemäß § 2038 BGB steht auch die Verwaltung des Nachlasses den Er-
ben grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegen-
über allerdings verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemä-
ßen Verwaltung erforderlich sind. Gemäß § 745 Abs. 1 BGB, der nach § 2038
Abs. 2 Satz 1 BGB zur Anwendung gelangt, kann durch Stimmenmehrheit eine
der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ord-
nungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Fügt sich der
überstimmte Miterbe dem Mehrheitsbeschluss nicht, so können ihn die übrigen
Miterben etwa auf Abgabe der für die Verfügung erforderlichen Willenserklärung
verklagen. Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln kann
jeder Miterbe ohne Mitwirkung des anderen treffen. Nach § 2040 Abs. 1 BGB
können die Erben über einen Nachlassgegenstand jedoch nur gemeinschaftlich
verfügen.
Die Frage, ob § 2040 Abs. 1 BGB für Verfügungen über einen Nachlass-
gegenstand ausnahmslos anwendbar ist oder ob § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1,
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB im Falle mehrheitlich beschlossener
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gegenüber
§ 2040 Abs. 1 BGB vorrangig ist, ist umstritten.
a) Bislang ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass Verfü-
gungen i.S. von § 2040 Abs. 1 BGB stets sämtliche Miterben gemeinschaftlich
vornehmen müssen, auch wenn sie zugleich Maßnahmen der ordnungsgemä-
ßen Nachlassverwaltung sind (V. Zivilsenat BGHZ 38, 122, 124). Allerdings hat
der V. Zivilsenat in dem Verfahren LwZR 10/05 auf Anfrage des Senats für
Landwirtschaftssachen mitgeteilt, dass er an dieser Auffassung nicht mehr fest-
halte (vgl. BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026,
1027).
Der Senat für Landwirtschaftssachen hat sich in seinem Urteil vom
28. April 2006 mit der Streitfrage eingehend beschäftigt, sie im Ergebnis jedoch
offen gelassen (BGH aaO S. 1027 f. m.w.N.). Allerdings hat er zum Ausdruck
gebracht, dass er die strikte Einhaltung des - aus der gesamthänderischen Bin-
dung herrührenden - Prinzips des gemeinschaftlichen Handelns bei Verfügun-
gen jedenfalls dann nicht für einsichtig halte, wenn sich die Verfügungen nicht
nachteilig auf den Nachlassbestand auswirkten (aaO S. 1028).
In seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ 164, 181, 184
f.) hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u. a. über die Frage zu
entscheiden hatte, ob ein Miterbe im Rahmen der Nachlassverwaltung zur Mit-
wirkung an einer Verfügung verpflichtet ist, klargestellt, dass unter den Begriff
der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses i.S. von § 2038 Abs. 1 BGB
alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie
zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten
fallen. Dazu zählten grundsätzlich auch Verfügungen über Nachlassgegenstän-
de, nur müsse neben der Ordnungsmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen
Verwaltungsmaßnahme durch besondere Umstände belegt sein, um eine Mit-
wirkungspflicht zu begründen (BGHZ 164, 181, 184). Die systematische Stel-
lung des engeren § 2040 Abs. 1 BGB, der dem weitergehenden § 2038 Abs. 1
BGB nachfolge, unterstütze ein solches Verständnis, das auch durch die Ent-
stehungsgeschichte belegt werde. Nach den Motiven zum Bürgerlichen Ge-
setzbuch umfasse die Verwaltung - ähnlich weit - die gesamte tatsächliche und
rechtliche Verfügung über das verwaltete Gut, schließe also Veräußerungen, zu
denen der Verwalter berechtigt sei, nicht aus (BGHZ 164, 181, 185 unter Ver-
weis auf Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch
5. Bd. S. 337 zu § 1978 Abs. 1).
b) In der Literatur werden verschiedene Auffassungen zu dem Verhältnis
zwischen § 2038 BGB und § 2040 BGB vertreten (zum Meinungsstand s. be-
reits BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1027).
aa) Eine Meinung spricht sich für einen Vorrang der Regelung des
§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB aus. Danach sollen mehrheitlich beschlos-
sene Maßnahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung auch Verfü-
gungsgeschäfte umfassen; Einstimmigkeit wäre demzufolge nicht erforderlich
(AnwK-BGB/Ann 2. Aufl. § 2040 Rdn. 13; ders. Anm. MittBayNot 2007, 133,
134 f.; Jauernig/Stürner BGB 12. Aufl., § 2040 Rdn. 2; Soergel/M. Wolf BGB
13. Aufl. § 2038 Rdn. 5; Frank Erbrecht 4. Aufl. § 19 Rdn. 19; Leipold Erbrecht
17. Aufl. Rdn. 736; Muscheler ZEV 1997, 222, 230 f.; Schopp ZMR 1967, 193,
195; Kipp/Coing Erbrecht 14. Aufl. S. 613 f.; vgl. auch Palandt/Edenhofer BGB
68. Aufl. § 2038 Rdn. 5).
bb) Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass Verfügungen über einen
Nachlassgegenstand als Maßnahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung
mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden könnten, wenn dadurch das nach
§ 2040 Abs. 1 BGB geschützte Interesse der anderen Miterben an der Werter-
haltung des Nachlasses nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. RGRK/Kregel
12. Aufl. § 2040 Rdn. 2; Johannsen WM 1970, 573, 576; Ann MittBayNot 2007,
131, 134 f.; neuerdings auch Brox/Walker Erbrecht 23. Aufl. Rdn. 507).
cc) Die wohl überwiegende Auffassung nimmt mit der früheren Recht-
sprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, dass auch für Verfü-
gungen über einen Nachlassgegenstand, die zugleich Maßnahmen der ord-
nungsgemäßen Nachlassverwaltung sind, die speziellere Vorschrift des § 2040
Abs. 1 BGB gelte; danach müssten solche Verfügungen von sämtlichen Miter-
ben gemeinschaftlich vorgenommen werden (Bamberger/Roth/Lohmann BGB
Erbrecht 15. Aufl. Rdn. 685; MünchKomm/Heldrich BGB 4. Aufl. § 2040 Rdn. 3
und 18; ders. ZEV 2006, 360 f.; Bartholomeyczik FS Reinhardt 1972 S. 13,
30 ff.; Lange/Kuchinke Erbrecht 5. Aufl. S. 1130; Olzen Erbrecht 3. Aufl.
Rdn. 986; Palandt/Edenhofer aaO § 2040 Rdn. 1, vgl. aber auch § 2038
Rdn. 5).
Allerdings soll nach Auffassung einiger Autoren § 2038 Abs. 1 BGB in
den Fällen gegenüber § 2040 Abs. 1 BGB den Vorrang genießen, in denen ge-
mäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB jeder Miterbe die zur Erhaltung not-
wendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen kann; insoweit soll er
auch wirksam verfügen können (so Schlüter aaO Rdn. 686; MünchKomm/
Heldrich aaO § 2040 Rdn. 3; Palandt/Edenhofer aaO § 2040 Rdn. 1; Bartholo-
meyczik aaO S. 27 f.; Olzen aaO Rdn. 987; s. auch Bamberger/Roth/Lohmann
BGB § 2040 Rdn. 2; dagegen Staudinger/Werner aaO § 2038 Rdn. 40).
c) Der Senat folgt jedenfalls für den Fall der Kündigung eines Mietver-
hältnisses der erst genannten Auffassung (oben aa). Danach können die Erben
ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit
Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ord-
nungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt.
aa) § 2038 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB ermöglicht den Erben, aufgrund ei-
nes Mehrheitsbeschlusses wirksam Verpflichtungsgeschäfte zum Zwecke ord-
nungsgemäßer Verwaltung abzuschließen (s. nur BGHZ 56, 47, 52). Die Nach-
lassverwaltung umfasst sowohl Geschäftsführung wie Vertretung, betrifft also
sowohl das Innen- wie das Außenverhältnis (h.M.; BGHZ 56, 47, 52; Staudin-
ger/Werner aaO § 2038 Rdn. 40 m.w.N. zum Meinungsstand; siehe auch
Schopp ZMR 1967, 193, 195). Wenn aber die Erben durch Mehrheitsbeschluss
im Rahmen der Nachlassverwaltung verbindlich Verträge mit Dritten abschlie-
ßen und damit obligatorische Rechtspositionen begründen können, ist nicht er-
sichtlich, wieso es ihnen verwehrt sein sollte, diese Rechte - ebenfalls mehrheit-
lich - wieder aufzuheben (s. dazu auch Schopp ZMR 1967, 193, 195). Die Kün-
digung ist ein bezogen auf das Schuldverhältnis unselbständiges, akzessori-
sches Gestaltungsrecht (vgl. BGHZ 95, 250, 254; Senatsurteil vom 10. Dezem-
ber 1997 - XII ZR 119/96 - NJW 1998, 896, 897 m.w.N.). Es liegt nahe, dem
Recht, einen Vertrag zu begründen, auch das Recht folgen zu lassen, diesen
wieder zu kündigen.
Zwar bezieht sich die hier im Streit stehende Kündigung auf ein Mietver-
hältnis, das bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hatte und damit nicht
erst von den Erben begründet worden ist; sie stellt mithin eine Verfügung über
die zum Nachlass gehörende Mietzinsforderung dar (vgl. BGH Urteil vom
28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026 zur Pachtzinsforderung).
Nichts anderes würde sich aber ergeben, wenn die Erben im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss gemäß §§ 2038, 745
BGB selbst einen Mietvertrag mit einem Dritten über eine zum Nachlass gehö-
rende Immobilie abschlössen. Denn gemäß § 2041 Satz 1 BGB würde die auf-
grund dieses Vertrages entstehende Mietzinsforderung im Wege der Surrogati-
on ebenfalls in den Nachlass fallen (vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 1968 - III ZR
63/66 - NJW 1968, 1824).
Das Argument, aus dem der Gesamthandsgemeinschaft innewohnenden
Prinzip der Gemeinschaftlichkeit folge die Notwendigkeit, einstimmig zu han-
deln, vermag nicht zu überzeugen. Denn dieser Grundsatz ist bereits durch die
Verwaltungsregelung in § 2038 BGB, die u.a. auch Mehrheitsentscheidungen
zulässt, mehrfach durchbrochen (BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 -
FamRZ 2006, 1026, 1028). Hinzu kommt, dass selbst Vertreter der überwie-
genden Auffassung bei Maßregeln, die gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2
BGB zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, mit guten Gründen jeden
Miterben ohne Mitwirkung der anderen für verfügungsberechtigt erachten, ob-
gleich § 2040 Abs. 1 BGB seinem Wortlaut nach (auch) keine Ausnahmen für
so genannte Notverfügungen zulässt (vgl. Muscheler ZEV 1997, 222, 231 und
Frank aaO Rdn. 19).
Schließlich sind die Erben, die sich in der Minderheit befinden, auch oh-
ne ein aus § 2040 Abs. 1 BGB hergeleitetes "Vetorecht" (so MünchKomm/
Heldrich aaO § 2040 Rdn. 1) hinreichend geschützt. Zwar kann die Mehrheit
der Erben - folgt man der überwiegenden Auffassung - gegen das Veto des
überstimmten Erben ohne ein gerichtliches Verfahren, das auf Abgabe der für
die Verfügung erforderlichen Willenserklärung gerichtet ist, über den Nachlass-
gegenstand nicht wirksam verfügen. In diesem Verfahren kann der überstimmte
Erbe überprüfen lassen, ob der Mehrheitsbeschluss den Anforderungen einer
ordnungsgemäßen Verwaltung genügt. Das ändert aber nichts daran, dass Ver-
fügungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ohnehin unwirksam sind
und damit eine Rechtsänderung nicht zu begründen vermögen. Dass eine etwa
notwendig werdende Rückabwicklung mitunter Schwierigkeiten bereiten kann,
muss im Interesse der Verkehrsfähigkeit des Nachlasses hingenommen wer-
den, zumal Schadensersatzansprüche gegen die Mehrheitserben hinreichen-
den Schutz gewähren (vgl. BGHZ 164, 181, 184; Muscheler ZEV 1997,
222, 231).
Der überwiegenden Auffassung, wonach bei Verfügungen, die ord-
nungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen i.S. des § 2038 Abs. 1 BGB darstellen,
ausnahmslos § 2040 Abs. 1 BGB als speziellere Norm zur Anwendung gelan-
gen soll, vermag der Senat daher jedenfalls für den vorliegenden Fall der Kün-
digung nicht zu folgen.
bb) Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist freilich, dass es
sich bei ihr um eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme handelt. Zur
Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhal-
tung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der
laufenden Verbindlichkeiten (BGHZ 164, 181, 184; Palandt/Edenhofer aaO
§ 2038 Rdn. 3). Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme ist aus objektiver
Sicht zu beurteilen. Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirt-
schaftlich denkenden Beurteilers (BGHZ 6, 76, 81; 164, 181, 188; Palandt/
Edenhofer aaO § 2038 Rdn. 6). Gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745
Abs. 3 BGB kann eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes, also des
gesamten Nachlasses (BGHZ 164, 181, 186), nicht beschlossen werden.
Daraus folgt, dass Kündigungen, die dem Interesse des einzelnen Miter-
ben an der Werterhaltung des Nachlasses nicht gerecht werden, mithin zu einer
Entwertung des Nachlasses führen, keine ordnungsgemäße Verwaltung dar-
stellen können (vgl. auch Soergel/M. Wolf aaO § 2040 Rdn. 1; Frank aaO; offen
gelassen von BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006,
1026, 1027). Einer gesonderten Heranziehung des diesen Kriterien entspre-
chenden Schutzzweckes des § 2040 Abs. 1 BGB (so BGH aaO; Ann
MittBayNot 2007, 133, 134 f.) bedarf es daher nach Auffassung des Senats
nicht. Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Minderheitserbe
gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB ohnehin verpflichtet ist, an den
Maßregeln mitzuwirken, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich
sind.
Geschützt ist allerdings nur das Interesse der Erben, eine Entwertung
des Nachlasses zu vermeiden (BGH aaO). Darüber hinaus gehende Interessen,
wie vorliegend etwa das Interesse des Landesvereins, den Mietvertrag fortzu-
führen, um die Unterbringung der staatlichen Puppentheatersammlung zu ge-
währleisten, oder ein etwaiges Interesse, die Räumlichkeiten entsprechend ih-
rer historischen Bedeutung kulturell für die Öffentlichkeit zugänglich zu nutzen,
erbe den Entzug der konkreten Nutzungsmöglichkeit hinnehmen, weil die vor-
genannten Normen nur die Nutzungsquote, nicht aber die reale Eigennutzung
gewährleisten (BGHZ 164, 181, 188).
d) Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene und zugleich verneinte
Frage, ob eine Mitwirkung des Landesvereins als Miterbe nach § 242 BGB im
Hinblick auf eine "optimale Nachlassverwaltung" entbehrlich gewesen sei,
kommt es mithin nicht an. Deshalb kann auch die Frage dahinstehen, ob das
Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör der Kläger verletzt hat,
weil es seiner Entscheidung fälschlicherweise zugrunde gelegt hat, dass der
Erblasser den Landesverein als Erben eingesetzt habe.
3. Gemessen an den vorstehend genannten Anforderungen ist der mit
dem Beklagten bestehende Mietvertrag mit Schreiben vom 4. März 2002 von
der Erbengemeinschaft wirksam zum 31. Mai 2002 gekündigt worden. Die Kün-
digung erfolgte durch Mehrheitsbeschluss seitens der Erben und entsprach
ordnungsgemäßer Verwaltung.
a) Zwar hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Mehrheitsbe-
schlusses i.S. von § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB - aus seiner
Sicht konsequent - nicht ausdrücklich festgestellt. Gleichwohl kann der Senat
gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Dass das Beru-
fungsgericht vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses ausgegangen ist, lässt
sich den Urteilsgründen entnehmen. Nachdem das Landgericht zunächst fest-
gestellt hatte, dass die die Kündigung aussprechende Zeugin R. hierzu von al-
len drei Miterben bevollmächtigt worden sei, hat das Berufungsgericht ausge-
führt, dass alle drei Miterben gemeinschaftlich i.S. von § 2040 Abs. 1 BGB die
Kündigung des Mietverhältnisses hätten erklären müssen, eine wirksame Voll-
macht hinsichtlich des Landesvereins jedoch gefehlt habe. Nach den weiteren
Feststellungen des Berufungsgerichts waren die übrigen Mitglieder der Erben-
gemeinschaft Erben zu ¼ und zu ½. Damit war Stimmenmehrheit nicht nur
nach Köpfen, sondern - was hier gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1
Satz 2 BGB maßgeblich ist - auch nach der durch den Erbfall begründeten Erb-
teilsgröße gegeben (Muscheler ZEV 1997, 169, 173). Da es zur Beschlussfas-
sung nicht der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens bedarf (BGHR BGB
§ 745 Abs. 1 - Verwaltungsmaßnahme 1), die Beschlussfassung damit auch
konkludent erfolgen kann (Muscheler ZEV 1997, 169, 173), lagen hier die Vor-
aussetzungen für einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss vor.
b) Die Kündigung entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar hat
sich das Berufungsgericht nicht damit befasst, ob die Voraussetzungen der
fen, was die Beklagte ausweislich des Mietvertrages an Miete zu zahlen hatte,
nämlich monatlich 204,13 €. Außerdem hat es im Tatbestand seines Urteils
festgestellt, dass der Beklagte ausweislich seines Schreibens vom 5. August
2003 einen monatlichen Mietzins in Höhe von 4.078 € angeboten hatte. Aus
diesem Schreiben geht zudem hervor, dass der Beklagte diesen Betrag unter
Zugrundelegung des örtlichen Mietzinsniveaus ermittelt hatte. Die Kündigung
des Mietvertrages gegenüber dem Beklagten stellt sich demnach objektiv als
wirtschaftlich vernünftig dar, weil die Vermietung des - unstreitig - 4.900 m² gro-
ßen Hausgrundstückes (mit 1.090 m² Nutzfläche) für nur 204,13 € monatlich für
die Erbengemeinschaft offenkundig unwirtschaftlich war. Hinzu kommt, dass
der Beklagte ersichtlich selbst von einem angemessenen Mietzins von monat-
lich 4.078 € ausgegangen ist. Bei einem so offensichtlichen Missverhältnis zwi-
schen angemessener Miete und bezahlter Miete bedarf es keiner weiteren
Feststellungen. Damit führt die Kündigung des Mietverhältnisses auch nicht zu
einer Entwertung des Nachlasses; vielmehr ermöglicht sie den Abschluss eines
neuen Mietverhältnisses zu besseren, den Wert des Nachlasses steigernden
Konditionen.
4. Da die Kündigung mithin zum 31. Mai 2002 wirksam ausgesprochen
worden ist, der Beklagte das Mietobjekt indes erst Anfang 2004 an die Kläger
zurückgegeben hat, hat das Landgericht ihnen zu Recht für den hier streitge-
genständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß
§ 546a Abs. 1 BGB zugesprochen. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach
der ortsüblichen Miete, die nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien mit
4.078 € monatlich in Ansatz zu bringen ist. Diesem vom Landgericht gewählten
Ansatz ist der Beklagte mit seiner Berufung nicht entgegengetreten. Freilich ist
hiervon der vom Beklagten in dem fraglichen Zeitraum gezahlte Mietzins in Ab-
zug zu bringen. Soweit den Klägern Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zu
ihrer Eintragung ins Grundbuch aus abgetretenem Recht zuzuerkennen ist, be-
ruht dies auf den entsprechenden vom Beklagten mit seiner Berufung nicht an-
gegriffenen und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen
im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils.
III.
Demgemäß war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung zu-
rückzuweisen. Die im Tenor enthaltene Einschränkung beruht auf dem Um-
stand, dass die Kläger ihre Klage wegen der von dem Beklagten geleisteten
Mietzahlungen in der Berufungsinstanz teilweise zurückgenommen haben.
Dose
Wagenitz
Vézina
Klinkhammer
Schilling
Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2005 - 10 O 2351/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.11.2005 - 6 U 1072/05 -