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BGH Urteil vom 11.11.2009 – XII ZR 210/08

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 11. November 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1756 Abs. 2, 1767, 1772 Abs. 1

Bei der "starken" (Stiefkind-)Adoption eines Volljährigen durch den Ehegatten

seines überlebenden Elternteils besteht das Verwandtschaftsverhältnis zur Fa-

milie seines vorverstorbenen Elternteils nach § 1772 Abs. 1 i.V.m. § 1756

Abs. 2 BGB fort, wenn der vorverstorbene Elternteil bei Eintritt der Volljährigkeit

des Kindes oder, wenn er vorher verstorben ist, in diesem Zeitpunkt die elterli-

che Sorge hatte.

BGH, Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/08 - LG Wuppertal AG Mettmann

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. November 2009 durch die Richter Dose und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina sowie die Richter Dr. Klinkhammer und Schilling

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer

des Landgerichts Wuppertal vom 25. November 2008 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

Mettmann vom 16. Mai 2008 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streit-

helfers der Beklagten tragen die Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung eines Pflicht-

teils.

Die 1980 geborene Beklagte ist die (leibliche) Nichte der Kläger. Die Mut-

ter der Beklagten - die Schwester der Kläger - verstarb 2000; sie war für die

Beklagte bis zu deren Volljährigkeit sorgeberechtigt. 2005 wurde die Beklagte

von der zweiten Ehefrau ihres Vaters adoptiert; der Adoptionsantrag wurde vom

Streithelfer der Beklagten beurkundet. Im Annahmebeschluss ist bestimmt,

dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annah-

me eines Minderjährigen richten.

2006 verstarb die leibliche Großmutter der Beklagten mütterlicherseits.

Sie wurde von den Klägern - ihren Kindern - beerbt. Zur Erfüllung eines von der

Beklagten geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs zahlten die Kläger an die

Beklagte 2.003,77 €, deren Rückzahlung sie nunmehr mit ihrer Klage begehren.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung dieses Betrags nebst

Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewie-

sen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts rechtfertigt sich das Klage-

begehren aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Die Zahlung des vermeintlichen

Pflichtteils an die Beklagte sei rechtsgrundlos erfolgt, da diese infolge ihrer

Adoption nicht mehr ein "Abkömmling" ihrer leiblichen Großmutter und deshalb

nach dieser auch nicht gemäß § 2303 Abs. 1 BGB pflichtteilsberechtigt gewe-

sen sei.

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Aufgrund der (hier: "starken" Volljährigen-)Adoption der Beklagten durch

die zweite Ehefrau ihres Vaters sei das Verwandtschaftsverhältnis der Beklag-

ten zu ihrer leiblichen Mutter und deren Verwandten gemäß § 1772 Abs. 1

Satz 1, § 1755 BGB erloschen. Die Ausnahmevorschrift des § 1756 Abs. 2 BGB

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komme nicht zur Anwendung. Denn der Tatbestand dieser Vorschrift, der von

der Verweisung des § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB mit umfasst werde, sei nicht

erfüllt. Danach erlösche bei der Stiefkindadoption das Verwandtschaftsverhält-

nis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser

die elterliche Sorge gehabt habe und verstorben sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für

das Bestehen der elterlichen Sorge sei der Todeszeitpunkt. Im Zeitpunkt des

Todes ihrer (leiblichen) Mutter sei die Beklagte aber bereits volljährig und die

elterliche Sorge bereits erloschen gewesen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Richtig ist, dass mit der Annahme eines Volljährigen dessen Ver-

wandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten erlischt, wenn - wie hier -

das Vormundschaftsgericht bei der Annahme bestimmt, dass sich die Wirkun-

gen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjähri-

gen richten (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB; Volljähri-

genadoption mit "starker Wirkung"). Wird ein Volljähriger (hier: die Beklagte)

vom Ehegatten eines Elternteils angenommen (sog. "Stiefkindadoption") und

trifft das Vormundschaftsgericht eine solche Bestimmung, so besteht deshalb

das Verwandtschaftsverhältnis grundsätzlich nur zwischen dem Kind und die-

sem Elternteil fort (vgl. § 1767 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1754 Abs. 1 2. Alt. BGB);

das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum anderen Elternteil und dessen

Verwandten (hier also: zur leiblichen Mutter der Beklagten und zu deren Mutter)

erlischt (vgl. § 1772 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB).

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b) Dies gilt indes nicht, wenn die Voraussetzungen des § 1756 Abs. 2

BGB vorliegen. Danach erlischt bei der Stiefkindadoption das Verwandtschafts-

verhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn

dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist. Diese Vorschrift gilt zwar

unmittelbar nur für die Annahme eines Minderjährigen. Sie ist aber gemäß

§ 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf die Annahme eines Volljährigen anwend-

bar, sofern dieser Annahme nach dem Annahmebeschluss "starke" Wirkung

zukommen soll. Die entsprechende Anwendung des § 1756 Abs. 2 BGB ist da-

bei - wie das Landgericht zutreffend erkennt - nicht auf die in dieser Vorschrift

vorgesehenen Rechtsfolgen beschränkt. Sie umfasst grundsätzlich auch deren

Tatbestand und bildet deshalb eine Rechtsgrundverweisung. Der Tatbestand

des § 1756 Abs. 2 BGB lässt sich allerdings auf die (starke) Annahme eines

Volljährigen nur mit Einschränkungen übertragen, die sich aus dem Zweck die-

ser Vorschrift ergeben.

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Nach § 1756 Abs. 2 BGB in seiner bis zum Inkrafttreten des KindRG gel-

tenden Fassung sollte bei der Stiefkindadoption eines Minderjährigen das Ver-

wandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil bestehen bleiben, wenn dieser

Elternteil verstorben, aber im Zeitpunkt seines Todes mit dem anderen Elternteil

(noch) verheiratet war. Diese Regelung sollte verhindern, dass mit der wün-

schenswerten rechtlichen Einbindung des Kindes in die neue Familie des über-

lebenden Elternteils das rechtliche Band zur Familie des verstorbenen Eltern-

teils zerschnitten und dadurch auch eine intakte soziale Bindung des Kindes zu

dieser Familie, insbesondere also auch zu den Eltern des verstorbenen Eltern-

teils (den Großeltern des Kindes), zerstört oder doch beeinträchtigt würde

(BT-Drucks. 7/5087 S. 17). Der Fortbestand der sozialen Bindung des Kindes

zur Familie des verstorbenen Elternteils wurde dabei vom Gesetz unterstellt,

wenn die Ehe der leiblichen Eltern des Kindes bis zum Tod des Elternteils noch

bestanden hatte, also insbesondere nicht vorher geschieden worden war. Diese

- frühere - Regelung konnte § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB unproblematisch auf die

Annahme eines Volljährigen mit starken Wirkungen übertragen. Auch hier durfte

vermutet werden, dass die soziale Bindung des Volljährigen zur Familie seines

verstorbenen Elternteils fortbestand, wenn dieser bis zu seinem Tod mit dem

überlebenden Ehegatten verheiratet war. Deshalb bestand auch hier Grund,

eine solche als fortbestehend vermutete Bindung nicht dadurch zu zerstören

oder zu beeinträchtigen, dass das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zu die-

ser Familie mit der Annahme des Volljährigen durch den Ehegatten des überle-

benden Elternteils zerschnitten würde.

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Das KindRG hat in dem Bestreben, die kindschaftsrechtlichen Verhält-

nisse von der tradierten Anknüpfung an die Ehe weitestgehend zu lösen und so

eine Gleichstellung von bislang "ehelich" und "nichtehelich" genannten Kindern

zu erreichen, auch § 1756 Abs. 2 BGB neu gefasst (vgl. BT-Drucks. 13/4899

S. 115). An die Stelle des Erfordernisses, die leiblichen Eltern müssten bis zum

Tod des erstversterbenden Elternteils miteinander verheiratet gewesen sein,

wird nunmehr verlangt, dass ein Elternteil verstorben ist und - wie das Beru-

fungsgericht aus dem Fehlen anderer Anknüpfungspunkte folgert: im Todes-

zeitpunkt - die elterliche Sorge hatte. Die Folgerung des Berufungsgerichts er-

weist sich für die Minderjährigenadoption als zwingend. Das Gesetz knüpft

- ähnlich wie zuvor an die bis zum Tod des verstorbenen Elternteils bestehende

Ehe der Eltern - nunmehr an die gemeinsame oder alleinige Sorgeberechtigung

des verstorbenen Elternteils die Annahme, dass das Kind zu dessen Familie

eine intakte soziale Beziehung unterhält, die nicht dadurch gestört oder ge-

schmälert werden soll, dass aufgrund der Stiefkindadoption das rechtliche Ver-

wandtschaftsverhältnis zu dieser Familie beendet wird (BT-Drucks. 13/4899

S. 115). Diese - pauschale - Annahme ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn

das Sorgerecht dem verstorbenen Elternteil noch im Zeitpunkt seines Todes

zugestanden hat, also insbesondere nicht im Zuge einer Scheidung auf den

anderen Ehegatten allein übertragen worden ist (Lipp/Wagenitz, Das neue

Kindschaftsrecht 1999, § 1756 Rdn. 3).

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Für die Annahme eines Volljährigen durch den neuen Ehegatten des

überlebenden Elternteils stellt sich die Sachlage anders dar: Da der Volljährige

ohnehin nicht unter elterlicher Sorge steht, würde die Anknüpfung an eine bis

zum Todeszeitpunkt bestehende Sorge des verstorbenen Elternteils bewirken,

dass das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie des verstorbenen Elternteils

überhaupt nur dann fortbestehen kann, wenn dieser Elterteil verstorben ist, be-

vor der Anzunehmende volljährig geworden ist. Denn nur in diesem Falle be-

stünde die Möglichkeit, dass die elterliche Sorge des verstorbenen Elternteils im

Zeitpunkt seines Todes noch bestanden hat. Eine solche Einschränkung des

§ 1756 Abs. 2 BGB bei der Volljährigenadoption wird - wie dem Berufungsge-

richt zuzugeben ist - vom Wortlaut her nahe gelegt. Allerdings würde eine sol-

che Einschränkung eine grundlegende Änderung gegenüber dem früheren

Rechtszustand bedeuten, die von der - nur auf eine Gleichstellung von vormals

ehelichen und nichtehelichen Kindern zielenden - Neufassung dieser Vorschrift

nicht beabsichtigt war. Für einen entsprechenden Änderungswillen des Gesetz-

gebers ergeben sich aus den Materialien keinerlei Hinweise. Zudem wäre eine

solche Einschränkung auch nicht sinnvoll: Die Anknüpfung an die im Zeitpunkt

des Todes bestehende Sorgeberechtigung des verstorbenen Elternteils soll

- wie dargelegt - die Vermutung rechtfertigen, dass die soziale Bindung des

Kindes an die Familie dieses Elternteils fortbesteht. Der Fortbestand einer sol-

chen Bindung ist aber völlig unabhängig von der Frage, ob der Elternteil vor

oder nach Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden verstorben ist. Dem ist

bei der von § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten entsprechenden Anwen-

dung des § 1756 Abs. 2 BGB auf die Annahme eines Volljährigen (mit starker

Wirkung) Rechnung zu tragen. Dies geschieht, indem zwar am Erfordernis fest-

gehalten wird, der verstorbene Elternteil des Anzunehmenden müsse gemein-

sam oder allein sorgeberechtigt gewesen sein, indem dieses Erfordernis aber

auf den Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden und nur, falls der Eltern-

teil zuvor verstorben ist, auf dessen Todeszeitpunkt bezogen wird.

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Eine solche entsprechende Anwendung des § 1756 Abs. 2 BGB auf die

Annahme eines Volljährigen berücksichtigt einerseits, dass nach dem Grund-

gedanken dieser Regelung eine noch bestehende soziale Bindung des Anzu-

nehmenden zur Familie seines verstorbenen Elternteils nur dann ohne weiteres

unterstellt werden kann, wenn dieser Elternteil bis zum letztmöglichen Zeitpunkt

- hier also bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, falls der Elternteil bereits zuvor

verstorben ist, bis zu dessen Tod - allein oder gemeinsam mit dem anderen

Elternteil sorgeberechtigt war. Andererseits vermeidet eine solche Handhabung

das - sachwidrige - Ergebnis, dass das soziale Band des Anzunehmenden zur

Familie seines verstorbenen Elternteils durch ein vom Gesetz undifferenziert

angeordnetes Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses allein deshalb zer-

schnitten wird, weil der Elternteil erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Anzu-

nehmenden verstorben ist, mag er auch bis zu diesem Zeitpunkt sorgeberech-

tigt gewesen sein. Der Umstand, dass die Beteiligten bei der Stiefkindadoption

eines Volljährigen ein Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zur Familie

des verstorbenen Elternteils bereits dadurch verhindern können, dass sie es bei

der grundsätzlich nur schwachen Wirkung der (Volljährigen-)Annahme belassen

(vgl. § 1770 Abs. 2 BGB), steht nicht entgegen. Denn eine grundsätzlich "star-

ke" Annahme kann auch gewollt sein, um eine volle Einbindung des Anzuneh-

menden in die von seinem überlebenden Elterteil gegründete neue Familie zu

erreichen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn sich die Annahme auch auf die

Verwandten des Annehmenden erstreckt; eine nur schwache Volljährigenadop-

tion erreicht dieses Ziel nicht. Es besteht indes kein Grund, dem Volljährigen die

ohnehin an die engen Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 BGB gebundene

Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses auch zur Familie des Anneh-

menden - abweichend vom Recht der Stiefkindadoption eines Minderjährigen -

nur um den Preis eines Erlöschens des Verwandtschaftsverhältnisses zur Fami-

lie seines verstorbenen Elternteils zu ermöglichen.

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3. Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der

Senat vermag in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Da die Adopti-

on der Beklagten deren Verwandtschaftsverhältnis zu ihrer leiblichen Großmut-

ter mütterlicherseits nicht hat erlöschen lassen, war die Beklagte nach dem Tod

der Großmutter pflichtteilsberechtigt mit der Folge, dass die Kläger den an die

Beklagte als Pflichtteil gezahlten Geldbetrag nicht ohne Rechtsgrund geleistet

haben und diesen Betrag nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen

können. Das Urteil des Berufungsgerichts war deshalb aufzuheben, das der

Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzu-

weisen.

Dose

Wagenitz

Vézina

Klinkhammer

Schilling

Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 16.05.2008 - 24 C 8/08 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.11.2008 - 16 S 69/08 -